741.173
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 205 ausgegeben am 20. Oktober 2003
Verordnung
vom 7. Oktober 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV)
Aufgrund von Art. 52 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. September 1996 über die Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV), LGBl. 1996 Nr. 155, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsakte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus Anhang 1 zu dieser Verordnung in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
Art. 2 Bst. c
c) VZV für die Verkehrszulassungsverordnung vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20;
Art. 3 Abs. 2 Bst. o
o) "Drittland" bzw. "Drittstaat": Land, das nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Art. 4 Abs. 1 und 3
1) Diese Verordnung gilt für Beförderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, einschliesslich von Beförderungen mit den in Art. 4 Ziff. 3, 6, 7 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeugen. Es sind dies Beförderungen mit:
a) leichten und schweren Motorwagen, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3.5 t übersteigen;
b) leichten und schweren Motorwagen, die der Personenbeförderung dienen und die einschliesslich des Führers für eine Platzzahl von mehr als neun Personen zugelassen sind;
c) leichten und schweren Motorwagen, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, auch wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
d) Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
e) Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für die Kanalisation, den Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, des Tiefbauamtes und des Postsachenbeförderungsdienstes eingesetzt werden;
f) Fahrzeugen, die nicht ausschliesslich für Notfälle oder Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
g) Fahrzeugen, die nicht ausschliesslich als Pannenhilfefahrzeuge eingesetzt werden.
3) Führer, die in einem Drittland immatrikulierte Fahrzeuge im Fürstentum Liechtenstein lenken, müssen, vorbehaltlich gegenseitig ratifizierter Übereinkommen, nur:
a) die nach dem Recht des Immatrikulationslandes vorgeschriebenen Kontrollmittel führen; und
b) die Vorschriften von Art. 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie Art. 6a, 6c, 8, 10 Abs. 3, 3a und 4, Art. 12, 13, 15, 16, 20 Abs. 1 und Art. 21 dieser Verordnung einhalten.
Art. 5
Ausnahmen
1) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind Beförderungen mit:
a) Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und speziell ausgerüsteten Fahrzeugen des Rettungswesens;
b) Fahrzeugen die von der Polizei, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Organe selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
c) Fahrzeugen, die im Eigentum der zuständigen Stellen für die Kanalisation, des Hochwasserschutzes, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, des Tiefbauamtes, des Fernmeldedienstes sowie von Rundfunk und Fernsehen stehen und eingesetzt werden;
d) Fahrzeugen, die als Spezialfahrzeuge für ärztliche Aufgaben eingesetzt werden;
e) Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
f) Fahrzeugen, mit denen für den Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und mit neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
g) Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
h) Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;
i) schweren Motorwagen der Klasse M1 zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer.
2) Im Inlandverkehr sind nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen Beförderungen mit:
a) Fahrzeugen, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Güter- und Personentransport stehen;
b) Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in der Nahzone verwendet werden;
c) Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden;
d) Fahrzeugen, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
e) Fahrzeugen, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
f) Fahrzeugen, die in der Nahzone zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Führer in Ausübung seines Berufes benötigt. Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeuges für den Führer nicht die Haupttätigkeit darstellt und die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verfolgten Ziele durch die Abweichung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden;
g) Fahrzeugen, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern sowie zu den entsprechenden Prüfungen benutzt werden;
h) Traktoren, die ausschliesslich für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten dienen.
Überschrift vor Art. 6
III. Lenkzeiten, Lenkpausen, Ruhetage
Art. 6
Lenkzeiten für Personentransport im Inland
Art. 6 Ziff. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt auch für den Personentransport im Inland, einschliesslich Linienverkehr.
Art. 6a
Lenkpausen im Linienverkehr
Auf Führer von Fahrzeugen zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 km finden, in Abweichung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 iVm Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, im Inlandverkehr folgende Vorschriften über die Lenkpausen Anwendung:
a) Die Lenkpausen sind ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Lenkpause mindestens einen Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt.
b) Nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzuhalten, sofern der Führer keine Ruhezeit nimmt.
c) Die Lenkpause kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 10 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass die Vorschrift nach Bst. b eingehalten wird.
d) Ist ein Ausgleich vorgesehen, der eine ausreichende Erholung des Führers erwarten lässt, sind Unterbrechungen von jeweils mindestens 8 Minuten zulässig, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser einzufügen sind. In diesem Falle erhöht sich die Mindestpause auf 32 Minuten.
e) Lenkpausen nach Bst. c unter 10 Minuten oder nach Bst. d unter 8 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.
Art. 6b
Kombinierte Fahrten
Werden an einem Tag Fahrten mit einem Fahrzeug nach Art. 4 Abs. 1 und einem Fahrzeug nach Art. 5 durchgeführt, so sind die Lenkzeiten dieser Fahrzeuge zu kumulieren, wobei die Tageslenkzeit oder die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht überschritten werden darf.
Art. 8 Bst. c
c) die Eintragungen im persönlichen Tageskontrollblatt (Art. 16);
Art. 9
Erfordernis des Fahrtschreibers
Fahrzeuge nach Art. 4 Abs. 1 sind mit einem Fahrtschreiber nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auszurüsten. Im Übrigen findet Art. 100 VTS Anwendung.
Art. 10 Abs. 2 und 3a
2) Der Führer, der nur im Inland Personen- und Güterbeförderungen durchführt, muss den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Einlageblätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall zumindest eine Kopie des Einlageblattes für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.
3a) Der Führer, der ein mit einem Fahrtschreiber nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstetes Fahrzeug nach Art. 101 Abs. 1 VTS lenkt, muss den Fahrtschreiber von Beginn bis zum Ende der Fahrt ununterbrochen in Betrieb halten und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Das Einlageblatt ist nach Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu beschriften. Es dürfen nur geprüfte und zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter verwendet werden. Die Einlageblätter sind auf Verlangen vorzuweisen und ein Jahr lang am Geschäftssitz (Art. 20 Abs. 3) aufzubewahren.
Art. 11 Abs. 3
3) Die gebrauchten Einlageblätter und die besonderen, den Einlageblättern beizufügenden Blätter oder Tageskontrollblätter (Art. 15 Abs. 1) sind in zeitlicher Reihenfolge - nach Fahrzeug geordnet - aufzubewahren (Art. 20 Abs. 2).
Art. 12 Abs. 3
3) Die gebrauchten Einlageblätter und die besonderen, den Einlageblättern beizufügenden Blätter oder Tageskontrollblätter sind spätestens am ersten Tag der folgenden Woche dem Unternehmer bzw. Fahrzeughalter abzugeben, ein Jahr lang - nach Fahrzeug geordnet - aufzubewahren und zur Kontrolle vorzulegen.
Art. 14 Abs. 3
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 15
D. Eintragung in das Tageskontrollblatt
Art. 15
Tageskontrollblatt
1) Bei Fahrzeugen, die nicht mit einem Fahrtschreiber nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, hat der Führer während der Fahrt stets ein persönliches Tageskontrollblatt nach Anhang 2 mitzuführen; dieses ist der Kontrollbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
2) Das Tageskontrollblatt enthält die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über die Lenkzeit, Pausen, Ruhezeit, sonstige Arbeitszeit und Bereitschaftszeit des Führers; diese hat er von Hand laufend einzutragen. Die Eintragungen haben in leserlicher und unverwischbarer Schrift zu erfolgen.
3) Der Führer darf gleichzeitig pro Tag nur ein Tageskontrollblatt benützen, selbst wenn er bei mehreren Unternehmern beschäftigt ist. Das Tageskontrollblatt ist persönlich und nicht übertragbar.
4) Tageskontrollblätter können bei der Landespolizei bezogen werden.
5) Werden in einem Land, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, keine Kontrollmittel verlangt, so muss der Führer die Kontrollmittel verwenden, die er vor der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein im Nachbarstaat führen musste.
6) Der Führer, der bei der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein keine Kontrollmittel verwendet, muss ein Tageskontrollblatt nach Abs. 1 führen; dieses kann bei den Zollämtern bezogen werden.
Art. 16
Führung des Tageskontrollblattes
1) Der Führer muss das Tageskontrollblatt sofort nach Erhalt, spätestens bei der Benützung, beschriften.
2) Der Führer benützt für jeden Tag, an dem er fährt, ein Tageskontrollblatt. Es sind folgende Angaben und Aufzeichnungen vorzunehmen:
a) vor Beginn der Fahrt bzw. sonstigen Arbeit: Kontrollschildnummer jedes Fahrzeuges, Datum, Ort der Arbeitsaufnahme, zusammenhängende Ruhezeit vor der Fahrt bzw. sonstigen Arbeitszeit und Kilometerstand;
b) während der Arbeit: Pausen, Lenkzeit, Bereitschaftszeit und sonstige Arbeitszeit;
c) nach Beendigung der Fahrt bzw. sonstigen Arbeitszeit: Ort der Fahrtbeendigung, Kilometerstand, Gesamtfahrtstrecke, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, sonstige Arbeitszeit, Gesamtarbeitszeit, allfällige Bemerkungen und Unterschrift.
3) Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden.
4) Die Eintragungen im Tageskontrollblatt sind mit Tinte vorzunehmen und dürfen weder ausradiert, gestrichen noch überschrieben werden. Fehler sind unter der Rubrik "Bemerkungen" zu berichtigen.
5) Kein Tageskontrollblatt darf vernichtet werden.
6) Die Tageskontrollblätter sind dem Unternehmer bzw. Fahrzeughalter nach der Rückkehr abzugeben.
Art. 19 Abs. 3 Bst. c und d
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2 Bst. a
a) die Einlageblätter des Fahrtschreibers und die besonderen, den Einlageblättern beizufügenden Blätter oder Tageskontrollblätter (Art. 11);
Art. 23 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. d
1) Wer die Bestimmungen über die Lenkzeit, Pausen, Ruhezeit, Abweichungen und Verbot bestimmter Arten des Entgeltes (Art. 6 bis 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85; Art. 6a, 6b und 7 dieser Verordnung) verletzt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft.
2) Mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, wird vom Landgericht wegen Übertretung bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85; Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85; Art. 8 und 10 bis 20 dieser Verordnung) verletzt, insbesondere wer:
d) in Kontrolldokumenten, insbesondere auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, auf der Bestätigung der arbeitsfreien Tage, auf dem Arbeitszeitplan, auf den Tageskontrollblättern, in betriebsinternen Tagesrapporten, in Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte oder in der Aufstellung über die Lenk- und Ruhezeit, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
Art. 27 Abs. 3
3) Sie setzt die Gebühr der Befreiungsverfügung (Art. 17 Abs. 4) fest.
Anhang 1 und 2
Der bisherige Anhang wird durch den nachfolgenden Anhang 1 ersetzt und ein neuer Anhang 2 wird hinzugefügt:
Anhang 1
EWR-Rechtsvorschriften
Fundstelle
EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren
Abänderungen
LGBl.
Anh. XIII - 20.01
385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 1)
1995
68
Anh. XIII - 20a.01
393 D 0173: Entscheidung 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters (ABl. Nr. L 72 vom 25.3.1993, S. 33)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. XIII - 21.01
385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. XIII - 21.02
390 R 3314 (ABl. Nr. L 318 vom 17.11.1990, S. 20)
Beschluss 7/1995
1995
71
Anh. XIII - 21.03
1995
68
Anh. XIII - 21.04
392 R 3688 (ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 12)
Beschluss 7/1994
1995
71
Anh. XIII - 21.06
395 R 2479 (ABl. Nr. L 256 vom 26.10.1995, S. 8)
Beschluss 8/1996
1996
103
Anh. XIII - 21.07
397 R 1056 (ABl. Nr. L 154 vom 12.6.1997, S. 21)
Beschluss 2/1998
1998
63
Anhang 2
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef