214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 220 ausgegeben am 11. November 2003
Gesetz
vom 18. September 2003
über die Abänderung des Sachenrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
F. Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung
Art. 632a
I. Grundsatz
1) Das Grundbuch kann mit elektronischer Datenverarbeitung geführt werden (EDV-Grundbuch).
2) Die Daten des Hauptbuches, des Tagebuches, der Grundstücksbeschreibung und der Hilfsregister werden gemeinsam mittels eines automatisierten Systems gehalten und zueinander in Beziehung gesetzt.
3) Soweit die Vorschriften über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung keine besondere Regelung enthalten, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 632b
II. Anordnung
1) Die Regierung ordnet die Führung des EDV-Grundbuches an und bestimmt das dafür zu verwendende System.
2) Sie prüft dabei, ob das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Art. 632c
III. Datensicherheit
1) Die Daten des EDV-Grundbuches sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Sie sind fortlaufend nach allgemein anerkannten Normen zu schützen und zu sichern.
2) Die Regierung trifft die erforderlichen Anordnungen.
Art. 632d
IV. Verfügbarkeit der Daten
1) Im Grundbuch müssen folgende Daten kurzfristig abgerufen werden können:
a) die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Eigentümer sowie die gelöschten Daten des Rechtsvorgängers und dessen Vorgängers, stets aber die Daten aller Eigentümer in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum;
b) die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen sowie die entsprechenden gelöschten Daten im Zustand zum Zeitpunkt ihrer Löschung;
c) die Tagebuchdaten über alle hängigen Eintragungsverfahren und über alle Einschreibungen in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum.
2) Die übrigen Daten müssen innert nützlicher Frist abgerufen werden können.
Art. 632e
V. Datenzugriff
1) Die Ingenieur-Geometer, Landes- und Gemeindebehörden sowie die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden erhalten Zugriff auf die Grundbuchdaten, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2) Die Regierung kann bestimmten Personen den Zugriff auf Daten der Grundstücke, die ihnen gehören und auf bestimmte Daten derjenigen Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen, gestatten.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann einer Person im Einzelfall nach Prüfung des Interessennachweises den Zugriff zu den entsprechenden Daten gestatten.
4) Jede Abfrage durch eine Person, die auf die Grundbuchdaten zugreift, ist elektronisch aufzuzeichnen und muss während eines Jahres kurzfristig abgerufen werden können.
Art. 632f
VI. Hauptbuch
1) Den auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über ein Grundstück kommt die Bedeutung des Hauptbuches zu, wenn sie nur durch ein neues Eintragungsverfahren verändert werden können. Dieselbe Bedeutung kommt dem auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.
2) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben über ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt.
3) Die Einschreibungen auf dem Hauptbuchblatt müssen nach den zutreffenden Abteilungen geordnet in Schrift und Zahlen lesbar sein. Dienstbarkeiten und Grundlasten können gesondert dargestellt werden.
Art. 632g
VII. Tagebuch
1) Den auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die Anmeldungen und über die von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren kommt die Bedeutung des Tagebuches zu.
2) Der Abschlussbefehl zur Eingabe der Daten in die Tagebuchapplikation hat die Rechtswirkung der Einschreibung in das Tagebuch. Dieselbe Wirkung kommt dem auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.
3) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben des Tagebuches zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt.
4) Das System muss so eingerichtet sein, dass die Daten nach dem Abschluss der Einschreibung nicht mehr verändert werden können.
Art. 632h
VIII. Eintragungsverfahren
1) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einschreibung in das Tagebuch eingeleitet.
2) Das Eintragungsverfahren wird abgeschlossen, indem durch besondere Eingabebefehle:
a) die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten des Hauptbuches für rechtswirksam erklärt wird;
b) die Anmeldung als rechtskräftig abgewiesen bezeichnet wird;
c) die Anmeldung als zurückgezogen bezeichnet wird;
d) eine versehentliche Einschreibung im Tagebuch für ungültig erklärt wird.
Art. 632i
IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
1) Einträge werden gelöscht, indem die Daten vom Bestand der rechtswirksamen Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten überführt werden.
2) Bei einer Änderung oder einer Berichtigung sind die neuen Daten in den Bestand der rechtswirksamen Daten des Hauptbuches aufzunehmen und die geänderten oder berichtigten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten zu überführen.
3) Die Daten, die nicht mehr rechtswirksam sind, sind als solche kenntlich zu machen.
Art. 632k
X. Rechtswirkungen
1) Der Auslösung des Eingabebefehls im Eintragungsverfahren, wonach die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten über dingliche Rechte für rechtswirksam erklärt wird, kommt die Rechtswirkung der Eintragung in das Hauptbuch zu.
2) Den auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die dinglichen Rechte kommen die Rechtswirkungen des Eintrags zu. Dieselben Wirkungen kommen dem auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.
Art. 632l
XI. Verordnung
Die Regierung erlässt über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung die notwendige Verordnung, insbesondere über:
1. die Prüfung des anzuwendenden Systems;
2. die Datensicherheit;
3. die Verfügbarkeit der Daten;
4. den Datenzugriff;
5. das Eintragungsverfahren.
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die im Rahmen des Pilotprojektes zur Einführung des EDV-Grundbuches erfolgten elektronischen Übernahmen von Grundstücken unter gleichzeitiger Schliessung des Hauptbuchblattes im Papiergrundbuch.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef