| 784.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 229 |
ausgegeben am 5. Dezember 2003 |
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen
1) Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Organisation des "Liechtensteinischen Rundfunks" (LRF).
2) Es dient zudem der gänzlichen oder teilweisen Umsetzung:
a) der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.02);
b) der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7d.01);
c) der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1.01), in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1.04);
d) der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXV).
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Name, Sitz, Rechtsform
1) Unter der Bezeichnung "Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)" wird eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
2) Der LRF hat seinen Sitz in Vaduz und ist in das Öffentlichkeitsregister einzutragen.
Art. 3
Dotationskapital
Der LRF wird vom Land Liechtenstein mit einem Dotationskapital in der Höhe von 2.5 Millionen Franken ausgestattet.
Art. 4
Zweck und Tätigkeiten
1) Zweck des LRF ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages nach Massgabe dieses Gesetzes.
2) Der LRF ist berechtigt, zur Erfüllung seines Auftrages nach Massgabe dieses Gesetzes folgende Tätigkeiten zu entfalten:
a) Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk, einschliesslich der Produktion von Rundfunkwerbung;
b) Veranstaltung und Verbreitung von Radio Data System (RDS), Online-Diensten und Teletext im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach Bst. a;
c) Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt;
d) Errichtung und Betrieb der für die Tätigkeiten nach Bst. a und b notwendigen technischen Einrichtungen;
e) alle Geschäfte und Massnahmen, die für die Tätigkeiten nach Bst. a bis d oder die Vermarktung derselben geboten sind.
3) Der LRF kann bei der Gestaltung von Sendungen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten, sofern die Grundsätze dieses Gesetzes gewahrt bleiben und die Selbständigkeit des LRF dadurch nicht gefährdet wird.
Art. 5
Grundsätze
Der LRF hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der liechtensteinischen Rechtsordnung, insbesondere auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit, Bedacht zu nehmen sowie die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des LRF, die mit der Besorgung seiner Aufgaben betraut sind, zu gewährleisten.
II. Öffentlich-rechtlicher Auftrag
Art. 6
Versorgungsauftrag
1) Der LRF hat mindestens ein landesweit empfangbares Radioprogramm unter dem Namen "Radio Liechtenstein" zu veranstalten und zu verbreiten.
2) Nach Massgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit kann der LRF zudem:
a) ein landesweit empfangbares Fernsehprogramm veranstalten und verbreiten;
b) RDS, Online-Dienste und Teletext veranstalten und verbreiten, die mit den veranstalteten Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehen;
c) Rundfunkprogramme und entsprechende Angebote nach Bst. b im Ausland verbreiten.
3) Der LRF hat dafür zu sorgen, dass in Bezug auf die Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes Berechtigten im Inland ausreichend mit den veranstalteten Programmen versorgt werden.
4) Die veranstalteten Radioprogramme sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Nach Massgabe der technischen Entwicklung, der Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit hat der LRF dafür zu sorgen, dass die veranstalteten Programme mittels CATV-Netz (Kabelnetz) oder unter Nutzung digitaler Technologie verbreitet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Ausstrahlung von Programmen über Satellit zu erfolgen.
Art. 7
Programmauftrag
1) Der LRF hat durch die Gesamtheit seiner gemäss Art. 6 verbreiteten Programme zu sorgen für:
a) die objektive und umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
b) die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des friedlichen demokratischen Zusammenlebens;
c) die Darbietung von Unterhaltung.
2) Durch redaktionelle Beiträge des LRF sind angemessen zu berücksichtigen:
a) Kunst, Kultur und Wissenschaft, insbesondere im Inland;
b) sportliche Anlässe und Aktivitäten, insbesondere im Inland;
c) Anliegen aller Altersgruppen;
d) Anliegen der Familien und der Kinder sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
e) Anliegen behinderter Menschen;
f) religiöse Fragen;
g) Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
h) Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes sowie der Gesundheit;
i) die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
k) die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz zwischen Angehörigen verschiedener Kulturkreise.
3) In Erfüllung seines Auftrages hat der LRF nach Massgabe des Programmangebotes ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Rundfunkteilnehmer zu orientieren und diese ausgewogen zu berücksichtigen.
4) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptsendezeiten in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
5) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der LRF hat ferner bei der Herstellung und Sendung von Programmen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Liechtensteins besonders Bedacht zu nehmen.
6) Der LRF hat bei der Gestaltung seiner Informationssendungen Bedacht zu nehmen auf:
a) eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschliesslich der Berichterstattung über die Tätigkeit des Landtags und gegebenenfalls der Übertragung seiner Verhandlungen;
b) die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
c) die Wahrung des Grundsatzes der Objektivität bei eigenen Kommentaren, Sachanalysen und Moderationen.
7) Der LRF hat bei Nachrichtensendungen die Amtssprache in ihrer Standardform zu verwenden.
8) Die Mitarbeiter des LRF sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
Art. 8
Aufrufe
Der LRF hat zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen:
a) Landes- und Gemeindebehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit;
b) Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen.
Art. 9
Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter
1) Der LRF hat die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
2) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter des LRF, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien jeglicher Art sowie von politischen und wirtschaftlichen Lobbys.
3) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Radio- und Fernsehsendungen mitwirken.
4) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Radio und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
5) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes können entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des LRF sein.
Art. 10
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
Für die vom LRF veranstalteten und verbreiteten Programme gelten folgende Grundsätze:
a) alle Sendungen des LRF müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten;
b) die Sendungen dürfen nicht zu Hass, insbesondere aufgrund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität, aufreizen;
c) das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen;
d) die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen;
e) die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen;
f) die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten;
g) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen;
h) die Unterhaltung soll ein breites Publikum ansprechen;
i) die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen;
k) bei Radio- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden;
l) die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäss Bst. k ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Regierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen;
m) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.
Art. 11
Sendung europäischer Werke
1) Der LRF hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 % der Mittel für die Fernsehprogrammgestaltung der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind.
2) Dieser Anteil ist unter Berücksichtigung der Verantwortung des LRF gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien zu erreichen; dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben; das sind solche, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Art. 12
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1) Für den Fall, dass der LRF ausschliessliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschliesslichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem EWR-Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem EWR-Mitgliedstaat gemäss Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern dies in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen ist, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem EWR-Mitgliedstaat gemäss Abs. 2 festgelegt worden ist.
2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines EWR-Mitgliedstaates angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, veröffentlicht wurde.
3) Der LRF kommt der Verpflichtung gemäss Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem EWR-Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmass der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Medienkommission angerufen werden (Art. 42 Abs. 3). Diese hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
IV. Werbung und Sponsoring
Art. 13
Werbung und Werbezeiten
1) Der LRF kann im Rahmen seiner Radio- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Entgelt für Werbung vergeben. Werbung ist jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom LRF selbst gewünschten Wirkung, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung gesendet wird.
2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit zum Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem LRF untersagt.
3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind untersagt.
4) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, setzt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Intendanten den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des LRF fest. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Gesetz gelten Hinweise des LRF auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
5) Radiowerbesendungen dürfen in einem Programm im Jahresdurchschnitt 8 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten, wobei die zulässige Höchstdauer pro Tag 172 Minuten beträgt.
6) Zulässigkeit und Höchstdauer von Fernsehwerbesendungen regelt die Regierung mit Verordnung, wobei der Werbeumfang in einem Programm im Jahresdurchschnitt höchstens 4 % der täglichen Sendezeit betragen darf.
7) Die Bewerbung von Radioprogrammen des LRF in Fernsehprogrammen des LRF und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.
Art. 14
Werbegrundsätze
1) Werbung darf nicht:
a) die Menschenwürde verletzen;
b) Diskriminierungen, insbesondere nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität enthalten;
c) religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
d) Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
e) Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
f) rechtswidrige Praktiken fördern;
g) irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.
2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom LRF absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
3) Product-Placement ist unzulässig. Product-Placement ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, ausserhalb von Werbesendungen. Ausgenommen ist die Übertragung oder Berichterstattung von Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen, mit denen Product-Placement notwendigerweise verbunden ist.
4) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmässig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des LRF sonstige Sendungen moderieren.
5) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung (Art. 17) darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
6) Werbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
7) Das Unterbrechen von Sendungen durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig. Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse sowie Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
Art. 15
Werbeverbote
1) Verboten sind:
a) religiöse und politische Werbung;
b) Werbung für Tabakwaren;
c) Werbung für alkoholische Getränke;
d) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind.
2) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen, die ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind, muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
3) Der Verwaltungsrat kann insbesondere auf Vorschlag des zuständigen Ressorts der Regierung weitere im öffentlichen Interesse gelegene Beschränkungen der Werbung festlegen.
4) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Werbeverbote oder -beschränkungen.
Art. 16
Schutz von Minderjährigen
Werbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutze Minderjähriger:
a) sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen;
b) sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen;
c) sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben;
d) sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen;
e) an Minderjährige gerichtete Werbung darf nicht unmittelbar vor und nach Kindersendungen ausgestrahlt werden.
Art. 17
Patronanzsendungen (Sponsoring)
1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des LRF in Bezug auf die Sendungen angetastet werden;
b) sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang oder am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage); damit kann ein Hinweis auf den Sitz, die Tätigkeit oder die Produkte des Auftraggebers verbunden werden. Weitere Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig;
c) sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäss Art. 15 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecke handelt, in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen.
6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig.
Art. 18
Inhaltliche Anforderungen an RDS, Online-Dienste, Teletext und Druckwerke
Auf die Veranstaltung und Verbreitung von RDS, Online-Diensten und Teletext sowie die Veröffentlichung von Druckwerken finden Art. 10 sowie Art. 13 bis 17 dieses Gesetzes Anwendung. Zulässigkeit und Umfang von Werbung in diesen Angeboten wird auf Vorschlag des Intendanten durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt, wobei er sich an den Vorgaben für Radio und Fernsehen zu orientieren hat.
Art. 19
Organe
1) Die Organe des LRF sind:
a) Verwaltungsrat;
b) Intendant;
c) Publikumsrat.
2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäss Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im LRF an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie sind ausschliesslich den Gesetzen, der Geschäftsordnung und den Spezialreglementen verpflichtet.
3) Sämtliche Mitglieder der Anstaltsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Anstaltsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen Unterlagen, die Angelegenheiten der Anstalt betreffen, an die Anstalt zurückzustellen.
Art. 20
Zeichnungsberechtigung
1) Für die rechtsverbindliche Vertretung des LRF zeichnen kollektiv zu zweien:
a) der Präsident oder der Vizepräsident und ein Mitglied des Verwaltungsrates; oder
b) der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Intendanten.
2) Die Zeichnungsberechtigung der unterschriftsberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates und des Intendanten ist im Öffentlichkeitsregister einzutragen.
3) Erteilung und Widerruf der Zeichnungsberechtigung des übrigen Personals erfolgt durch den Verwaltungsrat, wobei die Kollektivzeichnung Voraussetzung ist.
Art. 21
Zusammensetzung und Bestellung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern, die die persönliche und fachliche Qualifikation durch entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Verwaltungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und vorzugsweise über Kenntnisse des liechtensteinischen und des internationalen Mediengeschehens verfügen müssen.
2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden bestellt wie folgt:
a) der Präsident, der Vizepräsident und ein Mitglied durch den Landtag;
b) zwei Mitglieder durch die Regierung, nach Möglichkeit mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks;
c) zwei Mitglieder durch den Publikumsrat.
3) Jedes der gemäss Abs. 2 bestellungsberechtigten Organe hat ein Ersatzmitglied zu bestellen.
4) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht bestellt werden:
a) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum LRF stehen oder in einer anderen Funktion im LRF tätig sind;
b) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
c) Mitglieder des Landtages, eines Gemeinderates oder der Regierung sowie Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Mitglieder der Medienkommission;
f) Personen, die dem Verwaltungsrat des LRF bereits während den vorangegangenen insgesamt acht Jahren angehört haben.
5) Die Mandatsperiode eines Mitglieds des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt seiner Bestellung.
6) Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer. Die Funktionen des Präsidenten werden im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten wahrgenommen.
7) Die Mitgliedschaft zum Verwaltungsrat endet vorzeitig durch:
a) Rücktritt;
b) Abberufung durch das bestellungsberechtigte Organ bei grober Pflichtverletzung;
c) nachträglicher Eintritt eines Ausschlussgrundes gemäss Abs. 4;
d) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit;
e) Verurteilung aufgrund eines Vergehens oder Verbrechens;
f) Tod.
8) Das bestellungsberechtigte Organ (Abs. 2) hat unverzüglich nach Kenntnisnahme des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Verwaltungsrates die Bestellung eines Nachfolgers für die verbleibende Mandatsperiode vorzunehmen. Bis zur rechtswirksamen Bestellung des Nachfolgers nimmt ein Ersatzmitglied, das vom selben Organ bestellt wurde, die Funktionen des ausgeschiedenen Mitglieds wahr.
Art. 22
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll, Entschädigung
1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Der Präsident ist zur unverzüglichen Einberufung des Verwaltungsrates verpflichtet, wenn dies von wenigstens drei seiner Mitglieder oder vom Intendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes der Traktandenliste verlangt wird.
2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Protokoll ist dem Verwaltungsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
4) Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates.
5) Der Intendant oder sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter sowie jeder Mitarbeiter des LRF haben auf Verlangen des Verwaltungsrates an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben Auskunft zu erteilen.
Art. 23
Aufgaben
1) Dem Verwaltungsrat steht die oberste Leitung des LRF zu; ihm obliegt:
a) die Überwachung der Geschäftsführung des LRF;
b) die Bestellung und Abberufung des Intendanten und des stellvertretenden Intendanten;
c) die Anstellung und Kündigung des übrigen Personals;
d) die Festsetzung der Besoldungen;
e) die Erteilung der Zeichnungsberechtigung;
f) die Vertretung des LRF gegenüber dem Intendanten und seinem Stellvertreter, insbesondere bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit diesen;
g) die Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik;
h) die Beschlussfassung über Umfang von und Beschränkungen für Werbesendungen (Art. 13 und 15);
i) die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung und die Höhe einer Rundfunkgebühr zuhanden der Regierung;
k) die Verabschiedung des jährlichen Betriebsvoranschlages, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landtags;
l) die Antragstellung über Gewährung von öffentlichen Mitteln;
m) die Beschlussfassung über Massnahmen, die aufgrund von Berichten der Revisionsstelle zu ergreifen sind;
n) die Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage gemäss Art. 34 Abs. 2;
o) die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie die Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung sowie die Entgegennahme von Berichten des Intendanten hierzu;
p) die Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse an den Intendanten zum Vollzuge.
2) Der Genehmigung des Verwaltungsrates bedürfen zu ihrer Wirksamkeit:
a) die Betriebs- und Dienstreglemente des LRF;
b) die langfristigen Pläne für Programm, Technik, Finanzen und Stellen;
c) die vom Intendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Radio und Fernsehen;
d) die vom Intendanten unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Bst. b) und der Programmrichtlinien (Bst. c) zu erstellenden und dem Verwaltungsrat bis Mitte November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Radio und Fernsehen (Jahressendeschemen);
e) alle Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung des LRF mit sich bringen;
f) die Aufstellung und Abänderung von Tarifen und Reglementen, insbesondere der Werbetarife;
g) der Erwerb und die Veräusserung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten;
h) die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten.
3) Der Präsident vertritt den Verwaltungsrat nach aussen.
Art. 24
Stellenausschreibung und -besetzung
1) Sämtliche Stellen des LRF sind vom Verwaltungsrat in den amtlichen Publikationsorganen und - soweit es sich um leitende Funktionen handelt - in einschlägigen Fachmedien öffentlich auszuschreiben.
2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle des LRF ist die fachliche und persönliche Qualifikation ausschlaggebend.
3) Die Arbeitsverhältnisse sind privatrechtlich zu regeln.
Art. 25
Bestellung und Funktion
1) Der Intendant wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine vorzeitige Abberufung durch den Verwaltungsrat ist zulässig.
2) Der Intendant hat den LRF unter eigener Verantwortung so zu führen, wie es das Wohl der Anstalt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses erfordert. Der Intendant ist ausser an die sich aus den Gesetzen, Reglementen oder Beschlüssen des Verwaltungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge von aussen gebunden.
3) Wird die Funktion des Intendanten vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Verwaltungsrat bis zur Bestellung eines Intendanten für den Rest der Funktionsperiode den stellvertretenden Intendanten mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Intendanten zu beauftragen.
Art. 26
Aufgaben
1) Der Intendant leitet den LRF nach Massgabe dieses Gesetzes, der Geschäftsordnung und der Spezialreglemente. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Leitung, Überwachung und Koordinierung des gesamten Betriebes sowie die Aufsicht über das Personal;
b) die Verteilung der Geschäfte innerhalb des LRF zur Gewährleistung der effizienten Erledigung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche;
c) die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Radio und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen, jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
d) die Ausarbeitung der langfristigen Pläne für Programm, Technik, Finanzen und Stellen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend den Umfang der Werbesendungen im LRF (Art. 13) zuhanden des Verwaltungsrates;
f) die periodische schriftliche Berichterstattung an den Verwaltungsrat, insbesondere die Erstattung eines monatlichen schriftlichen Finanzberichtes;
g) die Aufstellung des jährlichen Betriebsvoranschlages sowie die Einreichung an den Verwaltungsrat bis spätestens Mitte November jeden Jahres;
h) die Vorbereitung des Geschäftsberichtes und die Aufstellung der Jahresrechnung sowie deren Einreichung an den Verwaltungsrat bis spätestens Ende April jeden Jahres;
i) die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme, sofern der Verwaltungsrat dies verlangt;
k) der Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
2) Der Verwaltungsrat kann weitere Befugnisse und Pflichten des Intendanten in der Geschäftsordnung festlegen.
Art. 27
Stellvertretender Intendant
1) Der Verwaltungsrat hat aus dem Kreise der leitenden Angestellten des LRF einen stellvertretenden Intendanten für die Dauer der Funktionsperiode des Intendanten zu bestellen und dessen Aufgabenbereich und Stellvertreterbefugnisse zu umschreiben. Eine vorzeitige Abberufung durch den Verwaltungsrat ist zulässig.
2) Wird die Funktion des stellvertretenden Intendanten vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist vom Verwaltungsrat unverzüglich eine Nachbestellung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
Art. 28
Qualifikation
1) Personen, die im LRF die Funktion des Intendanten, des stellvertretenden Intendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen:
a) die persönliche und fachliche Qualifikation durch entsprechende Vorbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen;
b) vorzugsweise über Kenntnisse des liechtensteinischen und internationalen Mediengeschehens verfügen;
c) voll geschäftsfähig und unbescholten sein.
2) Mit den Funktionen des Intendanten, des stellvertretenden Intendanten sowie eines leitenden Angestellten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht betraut werden:
a) Personen, die einem anderen Organ des LRF angehören;
b) Mitglieder des Landtages, eines Gemeinderates oder der Regierung sowie Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
c) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
d) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
e) Mitglieder der Medienkommission.
3) Der Intendant, der stellvertretende Intendant sowie leitende Angestellte dürfen keinen Nebenerwerb und kein anderes Gesellschaftsmandat im Medienbereich ausüben.
Art. 29
Zusammensetzung und Ernennung
1) Zur Wahrung der Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer ist ein Publikumsrat einzurichten, der aus 15 Mitgliedern besteht.
2) Die Mitglieder des Publikumsrates werden durch Auslosung nach Massgabe der folgenden Absätze ermittelt.
3) Die Auslosung ist von der Regierung in den amtlichen Publikationsorganen und durch sonstige geeignete Massnahmen kundzumachen. Gleichzeitig sind die Rundfunkteilnehmer über die Teilnahmebedingungen sowie die Aufgaben des Publikumsrates zu informieren und zur Einsendung oder Abgabe der amtlichen Teilnahmeabschnitte binnen vier Wochen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung der Auslosung aufzufordern sowie darauf hinzuweisen, dass Mehrfachbewerbungen derselben Person zur Ungültigkeit der Teilnahme führen.
4) Die Teilnahmeabschnitte haben zu ihrer Gültigkeit zu enthalten:
a) die Bezeichnung "Auslosung des Publikumsrates des LRF";
b) die Bezeichnung der Funktionsperiode des Publikumsrates, für welche der Teilnahmeabschnitt Gültigkeit hat;
c) die Frist zur Einsendung oder Abgabe des Teilnahmeabschnitts;
d) Namen, Adresse und Geburtsdatum des Bewerbers;
e) die rechtsgültige Unterschrift des Teilnehmers.
5) Jeder Rundfunkteilnehmer mit Wohnsitz im Inland, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt an der Auslosung teilzunehmen. Ausgenommen sind:
a) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum LRF stehen oder in einer anderen Funktion im LRF tätig sind;
b) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
c) Mitglieder des Landtages, eines Gemeinderates oder der Regierung sowie leitende Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Mitglieder der Medienkommission.
6) Unmittelbar nach Ablauf der Teilnahmefrist (Abs. 3) hat der Regierungssekretär unter der Aufsicht eines Landrichters die Gesamtzahl der eingelangten Teilnahmeabschnitte zu ermitteln und in einem Protokoll, das von den Anwesenden zu unterzeichnen ist, festzuhalten:
a) Ort und Zeit der Auslosung;
b) die Zahl der fristgerecht eingelangten Teilnahmeabschnitte; und davon
c) die Zahl der gültigen und der ungültigen Teilnahmeabschnitte;
d) die Ziehung von zwanzig der gültigen Teilnahmeabschnitte nach dem Zufallsprinzip;
e) die Namen der ausgelosten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Ziehung.
7) Die ersten fünfzehn der ausgelosten Bewerber ernennt die Regierung zu Mitgliedern und die übrigen fünf zu Ersatzmitgliedern des Publikumsrates. Die Ernennung ist in den amtlichen Publikationsorganen kundzumachen.
8) Die Auslosung und ihr Ergebnis unterliegen keinem Rechtsmittel. Die Teilnahmeabschnitte sind aufzubewahren.
Art. 30
Funktion, Vorsitz und Beschlussfassung
1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf angemessenen Ersatz der Spesen.
2) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre, beginnend mit der konstituierenden Sitzung und endend mit der konstituierenden Sitzung des neu bestellten Publikumsrates.
3) Die Mitgliedschaft zum Publikumsrat endet vorzeitig durch:
a) Rücktritt;
b) nachträglicher Eintritt eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 29 Abs. 5;
c) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit;
d) Verurteilung aufgrund eines Vergehens oder Verbrechens;
e) Tod.
4) Vermindert sich die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Publikumsrates aufgrund vorzeitigen Ausscheidens um mehr als zehn Personen, so hat der Regierungssekretär aus den aufbewahrten gültigen Teilnahmekarten in sinngemässer Anwendung des Art. 29 zehn Bewerber auszulosen, die von der Regierung für die verbleibende Funktionsdauer zu Nachfolgern der ausgeschiedenen Mitglieder zu ernennen sind.
5) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Funktionen wahrnimmt.
6) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden wenigstens zweimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Beifügung des Entwurfes der Traktandenliste verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
7) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 31
Aufgaben des Publikumsrats
1) Dem Publikumsrat obliegt:
a) die Bestellung und Abberufung zweier Mitglieder und eines Ersatzmitgliedes des Verwaltungsrates;
b) die Anrufung der Medienkommission (Art. 43 Abs. 4 Bst. c).
2) Der Publikumsrat erstattet Empfehlungen betreffend:
a) die Programmgestaltung;
b) die Einhebung und Höhe einer Rundfunkgebühr;
c) die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages;
d) die Jahressendeschemen;
e) die Qualitätssicherungssysteme.
3) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben befugt, den Intendanten, dessen Stellvertreter und die leitenden Angestellten des LRF zu seinen Sitzungen zu laden und über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben zu befragen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Schriftliche Anfragen sind von den Befragten längstens innerhalb eines Monats schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des LRF oder das öffentliche Interesse es erfordern.
4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
5) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Intendant innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
6) Der Publikumsrat kann zusätzlich verlangen, dass der LRF einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des LRF sind dem Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.
VI. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit
Art. 32
Wirtschaftlichkeit
Der LRF hat die ihm übertragenen Aufgaben nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wahrzunehmen, wobei seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
Art. 33
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung und endet am 31. Dezember 2004.
Art. 34
Jahresrechnung
1) Der LRF hat nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes eine Jahresrechnung aufzustellen, wobei die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 ff PGR) Anwendung finden.
2) Ein allfälliger Ertragsüberschuss ist einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, einschliesslich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen, verwendet werden. Über die Dotierung und die Auflösung der Widmungsrücklage hat der Verwaltungsrat zu beschliessen.
3) Bei der Buchführung gemäss Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
a) die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,
b) alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
c) die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.
Art. 35
Geschäftsbericht
1) Der LRF hat einen Geschäftsbericht bestehend aus Jahresrechnung (Art. 34) und Jahresbericht zu erstellen.
2) Der Geschäftsbericht ist entsprechend den Teilbereichen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gliedern und hat eine detaillierte Darstellung der unternommenen Tätigkeiten und Massnahmen insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten sowie das Ausmass und die Entwicklung der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen darzustellen.
Art. 36
Revision
Der LRF hat seine Jahresrechnung jährlich von der von der Regierung gemäss Art. 46 Bst. c ernannten, anerkannten Revisionsstelle prüfen zu lassen.
Art. 37
Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat zu ermitteln, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt ist und ob die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.
Art. 38
Kosten der Revision
Die Kosten der Revision trägt der LRF.
Art. 39
Rundfunkgebühr
1) Nach Massgabe der wirtschaftlichen Notwendigkeit kann die Regierung über Vorschlag des Verwaltungsrates die Erhebung einer angemessenen Rundfunkgebühr mittels Verordnung festlegen.
2) Die Höhe der Rundfunkgebühr ist von der Regierung so zu bestimmen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmässigen Aufgaben des LRF kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
3) Die Rundfunkgebühr ist von jedem Rundfunkteilnehmer unabhängig von Art und Umfang der Programme des LRF oder seines Empfanges zu zahlen. Die Regierung kann mittels Verordnung die gänzliche oder teilweise Befreiung von dieser Pflicht in berücksichtigungswürdigen Fällen vorsehen.
4) Die Einhebung der Rundfunkgebühren erfolgt im Namen des LRF und auf ihre Rechnung. Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere kann sie eine Busse bis zu 5 000 Franken für die Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren vorsehen.
IX. Aufzeichnungspflicht und Gegendarstellung
Art. 40
Aufzeichnungspflicht
1) Der LRF hat von allen Rundfunksendungen vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und diese mindestens vier Monate aufzubewahren.
2) Aufzeichnungen von Sendungen, die den Gegenstand eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens oder eines Verfahrens nach Art. 42 ff. bilden, sind darüber hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben aufzubewahren.
3) Wer schriftlich darzutun vermag, dass er daran ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen und auf eigene Kosten vom LRF Mehrfertigungen herstellen lassen.
4) Soweit der LRF Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c entfaltet, hat er nach Massgabe der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit in geeigneter Weise sicherzustellen, dass eine angemessene Dokumentation erfolgt.
Art. 41
Gegendarstellung
Das Recht auf Gegendarstellung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Art. 42
Medienkommission
1) Die rechtliche Kontrolle über den LRF nach Massgabe dieses Gesetzes obliegt der Medienkommission.
2) Die Medienkommission ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde, zuständig für Entscheidungen über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes.
3) Die Medienkommission fungiert ferner als Schlichtungsstelle in Streitfällen nach Art. 12 Abs. 3.
Art. 43
Beschwerden und Anträge
1) Die Medienkommission entscheidet über die Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund von Beschwerden:
a) einer natürlichen Person, die begründet behauptet, durch die Verletzung in den spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen unmittelbar betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt;
b) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung unmittelbar berührt werden, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt.
2) Eine Beschwerde gemäss Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;
b) die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
3) Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Gesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
4) Die Medienkommission entscheidet über die Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund von Anträgen:
a) des Landtages oder der Regierung;
b) mindestens zweier Mitglieder des Verwaltungsrates;
c) des Publikumsrates;
d) einer Stelle oder Organisation, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäss Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG veröffentlicht ist, soweit eine Verletzung in Fernsehprogrammen behauptet wird und sofern die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem EWR-Mitgliedstaat beeinträchtigt werden sowie der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
5) Anträge gemäss Abs. 4 sind innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Gesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
6) Der LRF hat der Medienkommission über Aufforderung die Aufzeichnungen (Art. 40) der verfahrensgegenständlichen Sendungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Art. 44
Entscheidung
1) Die Entscheidung der Medienkommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt worden ist.
2) Die Medienkommission hat über Beschwerden und Anträge innerhalb drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
3) Wird von der Medienkommission eine Verletzung dieses Gesetzes durch eines der im Art. 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, hat die Medienkommission die Entscheidung des betreffenden Organs aufzuheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Medienkommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Medienkommission Ungehorsamsstrafen gegen die betreffenden Organwalter bis zu 10 000 Franken verhängen.
4) Die Medienkommission kann im Falle der Feststellung einer Verletzung dieses Gesetzes die Veröffentlichung ihrer Entscheidung anordnen und dem LRF auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
XI. Mitwirkung des Landtages und der Regierung
Art. 45
Landtag
Dem Landtag obliegen:
a) die Bestellung und Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und eines Mitgliedes sowie eines Ersatzmitgliedes des Verwaltungsrates;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes sowie des jährlichen Betriebsvoranschlages;
c) die Antragstellung gemäss Art. 43.
Art. 46
Regierung
Der Regierung obliegen:
a) die Bestellung und Abberufung zweier Mitglieder sowie eines Ersatzmitgliedes des Verwaltungsrates;
b) die Ernennung der Mitglieder sowie der Ersatzmitglieder des Publikumsrates aufgrund der Auslosung;
c) die Ernennung der externen Revisionsstelle;
d) die Antragstellung gemäss Art. 43.
Art. 47
Übertretungen
1) Mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ist vom Landgericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Anstaltsorgans oder als Mitarbeiter des LRF:
a) die Programmgrundsätze des Art. 10 Bst. a, b oder i bis m verletzt; oder
b) gegen die Bestimmungen in den Art. 13 Abs. 2 bis 6 oder Art. 14 bis 17 verstösst.
2) Vorbehalten bleibt die Bestrafung nach einem anderen Gesetz, sofern eine Tat gemäss Abs. 1 einen Tatbestand erfüllt, der mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 48
Vergehen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Landgericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Anstaltsorgans oder als Beauftragter:
a) in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Anstalt, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Anstalt unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt; oder
b) in Auskünften, die den Mitgliedern der Revisionsstelle erteilt werden, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Anstalt unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht.
XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Festlegung der näheren Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen (Art. 10);
b) die Zulässigkeit und Höchstdauer von Fernsehwerbesendungen (Art. 13);
c) die Rundfunkgebühren (Art. 39).
Art. 50
Geschäftsführung
Bis zur Bestellung der gesetzmässig vorgesehenen Organe nimmt die Regierung deren Funktionen kommissarisch wahr.
Art. 51
Erste Mandatsperiode
Die erste Mandatsperiode der von der Regierung und vom Publikumsrat bestellten Mitglieder (Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c) und Ersatzmitglieder (Art. 21 Abs. 3) des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre.
Art. 52
Erstmalige Stellenbesetzung
Die erstmalige Besetzung der Stellen des LRF (Art. 24 Abs. 1), mit Ausnahme jener des Intendanten, kann ohne vorherige Ausschreibung erfolgen.
Art. 53
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef