831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 244 ausgegeben am 10. Dezember 2003
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 17, wird wie folgt abgeändert:
Art. 47 Abs. 3
3) Den behinderten Personen steht für die Durchführung der Massnahmen die Wahl unter den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzten und den anderen von der Anstalt im In- oder Ausland generell anerkannten Durchführungsstellen, wie Abgabestellen von Hilfsmitteln und medizinischen Hilfspersonen frei. Soll eine Massnahme von einer Durchführungsstelle im Ausland erbracht werden, die weder von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen noch von der Anstalt generell anerkannt ist, so werden die Kosten nur dann übernommen, wenn die Massnahme vorgängig bei der Anstalt angemeldet wurde und diese in Anbetracht der im Einzelfall vorliegenden Umstände, insbesondere wegen einer medizinischen Notwendigkeit, eine Kostengutsprache vornimmt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Das neue Recht findet jedoch nur für jene Massnahmen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits auf Kosten der Anstalt Leistungen von einer Durchführungsstelle bezogen haben, die nach neuem Recht weder von der obligatorischen liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung zugelassen noch von der Anstalt generell anerkannt ist, haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für Massnahmen derselben Durchführungsstelle Anspruch auf letztmalige Kostenübernahme nach bisherigem Recht.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Oktober 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef