210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 276 ausgegeben am 30. Dezember 2003
Gesetz
vom 26. November 2003
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812 in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 29
VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub
Art. 29 Abs. 5
5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.
Art. 30 Sachüberschriften
2. Ferien
a) Feriendauer
a) Feriendauer
Art. 31 Abs. 2
2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
Sachüberschrift vor Art. 34a
3. Elternurlaub
Art. 34a
a) Dauer
Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert oder ist es auf mehr als ein Jahr eingegangen, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternurlaub im Umfang von drei Monaten, sofern er als Eltern- bzw. Pflegeelternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und er dieses überwiegend selbst betreut. Dieser Anspruch entsteht:
a) mit der Geburt eines Kindes und kann bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres geltend gemacht werden; oder
b) mit der Annahme an Kindesstatt oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis und kann bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäss für Stiefeltern.
Art. 34b
b) Inanspruchnahme des Elternurlaubes
1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber binnen einer Frist von mindestens drei Monaten den Beginn und das Ende des Elternurlaubes anzukündigen.
2) Aus berechtigten betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer eine Verschiebung des Elternurlaubes zu verlangen. Berechtigte betriebliche Gründe sind insbesondere:
a) saisonabhängige Arbeit;
b) innerhalb der festgelegten Frist kann keine Ersatzarbeitskraft gefunden werden;
c) eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beantragt gleichzeitig Elternurlaub; oder
d) die Funktion des Arbeitnehmers ist für die Unternehmung von strategischer Bedeutung.
3) In Betrieben mit weniger als 30 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber in jedem Fall das Recht, den Elternurlaub zu verschieben, wenn die betrieblichen Abläufe beeinträchtigt werden.
4) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Er hat dabei auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Art. 34c
c) Rückkehr an den Arbeitsplatz
Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.
Art. 113 Abs. 1
In Abs. 1 wird in aufsteigender Reihenfolge Folgendes eingefügt:
Art. 29 Abs. 1, 2, 3 und 5 (Freizeit)
Art. 34a (Dauer des Elternurlaubs)
Art. 34b (Inanspruchnahme des Elternurlaubs)
Art. 34c (Arbeitsplatzgarantie bei Elternurlaub)
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Mit dieser Gesetzesänderung wird die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32.01) ins liechtensteinische Recht umgesetzt.
III.
Übergangsbestimmungen
Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a haben Arbeitnehmer,
a) deren Kinder nach dem 31. Dezember 2003 geboren werden;
b) deren Kindschaftsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begründet wird.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef