0.110.034.23
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 16 ausgegeben am 16. Januar 2004
Kundmachung
vom 13. Januar 2004
des Beschlusses Nr. 9/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2003
Zustimmung des Landtags: 15. Mai 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 9/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 9/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2001 vom 28. Februar 20011 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2001/95/EG wird die Richtlinie 92/59/EWG, die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 15. Januar 20043 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3g (Richtlinie 69/493/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"3h. 32001 L 0095: Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4)."
2. Der Wortlaut von Nummer 3a (Richtlinie 92/59/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 15. Januar 2004 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 16.

2   ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

3   ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.