0.412.181 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004
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Nr. 66
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ausgegeben am 20. Februar 2004
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Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Teilnahme von Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein an Ausbildungskursen des BABS
Abgeschlossen in Schwarzenburg am 4. Dezember 2003
Inkrafttreten: 4. Dezember 2003
1. Zweck
Die vorliegende Vereinbarung regelt die Teilnahme von Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein am gesamten Ausbildungsangebot des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Sie regelt das Anmeldeverfahren, die Kursdurchführung sowie die Abgeltung der Ausbildungskurse.
2. Anmeldeverfahren
Grundsätzlich stehen alle Kurse des BABS für Personen aus Liechtenstein offen. Die Anmeldung an einen solchen Kurs kann nur über das Amt für Zivilschutz und Landesversorgung des Fürstentums Liechtenstein (AZSLV) beim BABS erfolgen; sie muss fristgerecht eingereicht werden.
Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme.
Die Kursunterlagen für die Teilnehmer aus Liechtenstein werden ihnen jeweils über das AZSLV zugestellt.
3. Kursdurchführung
Einzelpersonen aus Liechtenstein werden in vorhandene Klassen eingegliedert.
Werden aus Liechtenstein mehr als acht Personen gleichzeitig für einen Kurs angemeldet, so wird für diese eine eigene Klasse gebildet. In der Regel wird das Kursprogramm nach den bestehenden Unterlagen des BABS gestaltet.
Für besondere Fälle kann das BABS in Absprache mit dem AZSLV ein auf die Bedürfnisse der Klasse angepasstes Kursprogramm ausarbeiten, beziehungsweise das bestehende Programm entsprechend anpassen.
Die Kurse finden in der Regel im Eidgenössischen Ausbildungszentrum in Schwarzenburg statt. Im Einvernehmen mit dem BABS können einzelne Kurse in Liechtenstein durchgeführt werden.
4. Abgeltung
Das BABS erhält für die Teilnahme von Personen aus Liechtenstein an seinen Kursen eine Abgeltung, die wie folgt berechnet wird:
4.1 Abgeltung für Kurse im Eidgenössischen Ausbildungszentrum Schwarzenburg
Die Abgeltung beträgt pauschal SFr. 250.- pro Teilnehmer und Tag (für die Kurse in psychologischer Nothilfe und Polycom beträgt die Pauschale SFr. 540.- pro Teilnehmer und Tag). Folgende Leistungen sind inbegriffen:
- Kursteilnahme und -unterlagen;
- Übernachtung im Doppelzimmer;
- Sämtliche Mahlzeiten (ohne Getränke);
- Benützung der Infrastruktur vor Ort (Fernsehräume, Fitnessraum, Billard, Tischtennis).
Der Bund übernimmt keine Reisespesen, Entschädigungen, Haftungs- oder Versicherungsleistungen für liechtensteinische Kursteilnehmer.
4.2 Abgeltung für Kurse im Fürstentum Liechtenstein
Die Abgeltung beträgt SFr. 1 400.- pro Tag und Ausbildner, zuzüglich der effektiv anfallenden Spesen (Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Ausbildner).
Folgende Ansätze bilden die Berechnungsbasis der Spesen:
- Reise:
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SFr. -.60 pro Km (oder Preis des Billets 1. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel)
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- Hauptmahlzeiten:
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SFr. 25.- pro Mittag- und Abendessen
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- Unterkunft:
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SFr. 85.- pro Übernachtung mit Frühstück
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Die Kursunterlagen sind in der Abgeltung inbegriffen.
Der Bund übernimmt die Haftungs- und üblichen Versicherungsleistungen für die Schweizer Ausbildner.
4.3 Abgeltung für spezielle Ausbildungskurse
Für geringfügige Änderungen der Kursprogramme infolge von speziellen Wünschen des AZSLV werden keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.
Werden Kurse nach den Wünschen des AZSLV umgestaltet oder neu erarbeitet, so trägt das AZSLV die zusätzlich anfallenden Kosten. Dies gilt insbesondere für das Anlegen und Durchführen von Stabsübungen in Liechtenstein. Solche Ausbildungen sind nicht Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung und werden dem AZSLV durch das BABS separat offeriert.
4.4 Zahlungsfrist
Die Ausbildungsleistungen werden dem AZSLV durch das BABS nach Abschluss jedes Ausbildungskurses mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen netto in Rechnung gestellt.
4.5 Anpassung der Abgeltung
Die in der vorliegenden Vereinbarung aufgeführten Preise gelten fest für alle Kurse, die bis am 31. Dezember 2004 stattfinden. Das BABS behält sich vor, für Kurse nach dem 31. Dezember 2004 Anpassungen der Abgeltungen vorzunehmen. Allfällige Änderungen der Abgeltungen werden dem AZSLV möglichst frühzeitig, jedoch mit einem Vorlauf von mindestens 3 Monaten schriftlich bekannt gegeben.
5. Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Vereinbarung, die nicht durch das BABS und das AZSLV beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Kann die Streitigkeit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vereinbarungsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen beiden Vereinbarungsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.
6. Änderung und Kündigung der Vereinbarung
Mit Ausnahme von Anpassungen der Abgeltungen (Ziffer 4.5) können jederzeit Änderungen dieser Vereinbarung von beiden Parteien schriftlich beantragt werden. Diese sind rechtskräftig, sobald sich die andere Partei, ebenfalls schriftlich, damit einverstanden erklärt hat.
Die Vereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, schriftlich gekündigt werden.
7. Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird in zwei Originalen ausgefertigt, wovon beide Parteien ein Exemplar erhalten.
Schwarzenburg, den 4. Dezember 2003
Für den Schweizerischen Bundesrat:
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Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein:
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gez. Willi Scholl
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gez. Alfred Vogt
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