172.015.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 74 ausgegeben am 5. März 2004
Verordnung
vom 2. März 2004
über die Abänderung der Verordnung zum Informationsgesetz (Informationsverordnung)
Aufgrund von Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBl. 1999 Nr. 206, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 1 und 2
1) Der Landeskanal ist ein für die Landesbehörden reservierter Fernsehkanal, welcher über ein liechtensteinisches Kabelnetz, bei Bedarf über Satellit oder terrestrisch rund um die Uhr im ganzen Land empfangen werden kann.
2) Der Landeskanal informiert mit Texttafeln im Vollbild- und Teletext-System. Ausserdem werden im Landeskanal bewegte Bilder sowie Live- und Tonsendungen ausgestrahlt.
Art. 23 Abs. 1
1) Die über den Landeskanal mit Texttafeln im Vollbild- und Teletext-System verbreiteten Informationen haben offiziellen Charakter.
Art. 24
Bewegte Bilder, Live- und Tonsendungen
1) Die Ausstrahlung von bewegten Bildern, Live- und Tonsendungen werden von der Regierung im Rahmen der budgetierten Mittel bewilligt. Die Sendungen müssen von staatspolitischer Bedeutung sein oder sich auf wichtige gesellschaftliche, kulturelle oder sportliche Anlässe von landesweitem Interesse beziehen.
2) Als Musikquelle dient in der Regel Radio Liechtenstein.
Art. 26 Abs. 1a
1a) Die Regierung bestellt ein Redaktionsteam, welches das Presse- und Informationsamt in allen Fragen in Zusammenhang mit dem Landeskanal berät. Die Regierung kann dem Redaktionsteam weitere Aufgaben übertragen.
Art. 26a
Informationsrichtlinien
Die Regierung erlässt Informationsrichtlinien, in denen das Nähere in Bezug auf die Inhalte des Landeskanals geregelt wird.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef