216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 141 ausgegeben am 29. Juni 2004
Gesetz
vom 12. Mai 2004
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2002, LGBl. 2003 Nr. 52, wird wie folgt abgeändert:
Art. 196 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 sowie Schlusssatz und Abs. 2
1. die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht Gesetz und Statuten entsprechen; bei Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob die Jahresrechnung im Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
3. die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben;
Im Weiteren hat der Bericht einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand der Prüfung war und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde; ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.
2) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, ist Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 sowie Abs. 2a, 3 und 4 sinngemäss anzuwenden.
Art. 306d Abs. 2
2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden.
Art. 350 Abs. 2
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.
Art. 400a Abs. 1
1) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.
Art. 1058 Abs. 1
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung, soweit eine solche aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, sind durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen zu prüfen. Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Revisor oder das Revisionsunternehmen auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht oder nicht.
Art. 1064 Abs. 1 und 2
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 6 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 12 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 24 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 48 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 1065 Abs. 3
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind.
Art. 1068 Abs. 4
4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Dieses Wahlrecht darf von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1075 Abs. 1 und 3
1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
3) Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.
Art. 1079 Abs. 1 Schlusssatz, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3
1) ...
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten A.1 und A.2 sowie die Posten B.1 bis B.4 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zusammenfassen.
2) ...
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten A.1, B.1 und B.2 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1080 Abs. 1 Schlusssatz, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3
1) ...
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
2) ...
Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 4
4. Bei der Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten; namentlich müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; zusätzlich dürfen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind.
Art. 1092 Ziff. 10
10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;
Art. 1093
III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
1) In Bezug auf Finanzinstrumente sind anzugeben:
1. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode; sowie
b) Umfang und Art der Instrumente;
2. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände; und
b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Überzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.
Art. 1095
V. Grössenabhängige Erleichterungen
Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1085 Abs. 3 Schlusssatz, nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 4, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 8, 9 Bst. a, b und d, 11 und 13, nach Art. 1093 Abs. 1 Ziff. 1 sowie nach Art. 1070, 1077 und 1083 nicht zu machen. Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 nicht zu machen.
Art. 1096
G. Jahresbericht
1) Im Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft sind dabei in einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Art und Weise zu analysieren.
2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.
3) Im Rahmen der Analyse sind im Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.
4) Der Jahresbericht soll im Weiteren auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Aktien sowie deren Anteil am Aktienkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräussert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräusserung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) dieser Aktien, des Anteils am Aktienkapital und des Erwerbs- oder Veräusserungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten; diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf eigene Partizipationsscheine anzuwenden;
5. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
6. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:
a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie
b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken.
5) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben gemäss Abs. 4 Ziff. 4 im Anhang zu machen.
6) Bei mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 darf sich die Analyse gemäss Abs. 2 auf die finanziellen Informationen beschränken.
7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind.
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind.
Art. 1101 Abs. 1 und 3
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:
1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 28.8 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 57.6 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder
2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 24 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 48 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind.
Art. 1102 Abs. 1
1) In die konsolidierte Jahresrechnung sind das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach Art. 1104 unterbleibt. Dabei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als solches des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.
Art. 1103
Aufgehoben
Art. 1115 Abs. 3
3) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung ist die Berücksichtigung von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 nicht zulässig.
Sachüberschrift vor Art. 1116a
III. Bewertung von Finanzinstrumenten
Art. 1116a
1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
1) Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, dürfen in Ausübung des Wahlrechts von Art. 1115 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.
3) Abs. 1 gilt für solche Verbindlichkeiten, die:
1. als Teil eines Handelsbestandes gehalten werden; oder
2. derivative Finanzinstrumente sind.
4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente;
2. originäre Forderungen und Darlehen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden; und
3. Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmässig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.
5) Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten sind mit dem für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgesehenen Wert anzusetzen.
Art. 1116b
2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
1) Der beizulegende Zeitwert gemäss Art. 1116a ist nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
1. Bei Finanzinstrumenten, für die ein Marktwert feststellbar ist, entspricht der beizulegende Zeitwert diesem Marktwert. Lässt sich ein Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instrumentes aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder aus dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstrumentes abgeleitet werden.
2. Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Marktwert nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.
2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Abs. 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, sind gemäss Art. 1085 zu bewerten.
Art. 1116c
3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
1) Wird ein Finanzinstrument gemäss Art. 1116b Abs. 1 bewertet, so ist eine Wertänderung in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Wertänderung direkt im Eigenkapital in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung zu erfassen, wenn:
1. das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument ist und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Erfolgsrechnung zu erfassen ist; oder
2. sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit ist.
2) Die Wertänderung eines zur Veräusserung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenstandes, der kein derivatives Finanzinstrument ist, kann anstelle in der Erfolgsrechnung auch in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung direkt im Eigenkapital erfasst werden.
3) Der gesonderte Posten gemäss Abs. 1 und 2 ist aufzulösen, soweit die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung von Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Eine Auflösung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
Art. 1116d
4. Anhangangaben
Werden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, so sind anzugeben:
1. die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes gemäss Art. 1116b Abs. 1 Ziff. 2 zugrunde liegen;
2. für jede Gruppe von Finanzinstrumenten der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in einem gesonderten Posten im Eigenkapital erfassten Änderungen;
3. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Umfang und Art der Instrumente einschliesslich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
4. eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb des gesonderten Postens im Eigenkapital (Art. 1116c) im Verlauf des Geschäftsjahres.
Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4
2) Im Anhang sind ausserdem anzugeben:
1. Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1104 nicht einbezogen worden sind;
4) Aufgehoben
Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 5 und 5a
5. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden:
a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, sowie
b) Umfang und Art der Instrumente;
5a. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizuliegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen, sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände; und
b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Überzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;
Art. 1121
H. Konsolidierter Jahresbericht
1) Im konsolidierten Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind dabei in einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen angemessenen Art und Weise zu analysieren.
2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.
3) Im Rahmen der Analyse sind im konsolidierten Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.
4) Der konsolidierte Jahresbericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen;
4. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:
a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie
b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken.
5) Der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden. Dabei ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen.
Art. 1122 Abs. 5
5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Art. 1123
2. Jahresbericht
1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, haben den Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
Art. 1125
2. Konsolidierter Jahresbericht
1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
Art. 1126
I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften
1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 Satz 1 verkürzten Anhang einzureichen haben. Soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch diese Unterlagen einzureichen. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.
2) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.
Art. 1127 Ziff. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.
Art. 1129 Abs. 2
2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisionsunternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.
Art. 1131 Abs. 2
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1086, 1090, 1092 Ziff. 1, 2, 4, 5, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, Art. 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 1, 3 sowie 6 Bst. c und Abs. 2, Art. 1122 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.
Art. 1135
III. Bewertung von Finanzinstrumenten
Werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (Art. 1116a Abs. 1), dürfen Art. 1133 und 1134 nur insoweit angewendet werden, als sie nicht in Widerspruch zu Art. 1116a bis 1116d stehen.
Art. 1136 Abs. 1
1) Aufgehoben
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung der:
a) Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX-21.02, XXII-4.12 und XXII-6.06);
b) Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX-12b.02, IX-21.03, XXII-4.04, XXII-4.13 und XXII-6.07);
c) Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef