640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 142 ausgegeben am 29. Juni 2004
Gesetz
vom 12. Mai 2004
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 77a
Besondere Rechnungslegungsvorschriften
1) Soweit die steuerneutrale Anwendung besonderer Rechnungslegungsvorschriften es erfordert, können für die Ermittlung des steuerbaren Reinertrags auch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen berücksichtigt werden, die nicht in der gemäss diesen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden können.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzungen und den Umfang dieser Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Mai 2004 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrecht in Kraft.
2) Es findet erstmals Anwendung auf das Steuerjahr 2004.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef