0.110.034.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 147 ausgegeben am 2. Juli 2004
Kundmachung
vom 29. Juni 2004
des Beschlusses Nr. 79/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Juni 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 79/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2003
vom 20. Juni 2003
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2002 vom 6. Dezember 2002 geändert1.
2. Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ce (Verordnung (EG) Nr. 2887/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5cf. 32002 D 0676: Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 6 werden folgende Absätze angefügt:
"4) Unbeschadet der Abs. 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht für die EFTA-Staaten.
5) Die EFTA-Staaten ihrerseits führen die in Abs. 1 genannten Aufgaben der Kommission aus und unterrichten den Ständigen Ausschuss über alle rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Entscheidung entstehen können; der Ständige Ausschuss verfasst dann einen Bericht.
6) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den EFTA-Staaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen.""
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Juni 2003
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 30.

2   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.