832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 149 ausgegeben am 9. Juli 2004
Verordnung
vom 29. Juni 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 16c Abs. 8 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2003, LGBl. 2003 Nr. 241, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 2003, LGBl. 2003 Nr. 267, wird wie folgt abgeändert:
Art. 54a Abs. 2 und 3
2) Die Regierung kann auf Empfehlung der Leistungskommission von den in der Schweiz geltenden Anhängen zu den Analysen der Grundversorgung für den Eigenbedarf abweichende Bestimmungen erlassen. Diese sind in Anhang 2a festgehalten.
3) Die Regierung kann zur Abgeltung der ausgewiesenen Mehraufwendungen für einen Bereitschafts- und Notfalldienst von Laboratorien im Sinne von Art. 69 Abs. 1 Bst. a für die Patienten in Liechtenstein eine von der Analysenliste in der Schweiz abweichende Regelung treffen und diese mit bestimmten Auflagen verbinden. Diese Abgeltung ist in Anhang 2a festgehalten. Auflagen an einzelne Laboratorien legt die Regierung in Form einer Verfügung fest.
Anhang 2a
Es wird nachfolgender Anhang 2a eingefügt:
Anhang 2a
(Art. 54a Abs. 2 und 3)
Abweichungen gemäss Art. 54a Abs. 2 und 3 von der vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassenen Analysenliste
1. Analysen der Grundversorgung in Arztpraxen für den Eigenbedarf (Art. 54a Abs. 2)
Nach Tarifvereinbarung gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen der Verordnung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2003 Nr. 267.
2. Abgeltung des Bereitschafts- und Notfalldienstes von Privatlaboratorien (Art. 54a Abs. 3)
Pos.-Nr. 9700.01
TP 15
Zusätzliche Bearbeitungstaxe für den Bereitschafts- und Notfalldienst in Liechtenstein pro Patient und Auftrag; nur anwendbar für Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a.
Pos.-Nr. 9706.00
TP 50
Zuschlag für Nacht-, Sonn- und Feiertage: Nicht anwendbar für in Liechtenstein versicherte Patienten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef