| 411.531.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 156 |
ausgegeben am 13. Juli 2004 |
Verordnung
vom 6. Juli 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I, LGBl. 2001 Nr. 140, wird wie folgt abgeändert:
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind;
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind;
Diese Verordnung tritt am 17. August 2004 (Beginn des Schuljahres 2004/2005) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef