| 235.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 174 |
ausgegeben am 16. August 2004 |
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:
1) Der Datenschutzbeauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das insbesondere über das Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.
3) Private Personen, die regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekannt geben, müssen Sammlungen anmelden, wenn:
a) für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht; oder
b) die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
3) Inhaber von Datensammlungen dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Daten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis zum 1. August 2007 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 18 und 21 erfüllt sind.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef