| 952.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 176 |
ausgegeben am 18. August 2004 |
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.
4. Aufsichtsabgaben und Gebühren
Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Landgericht.
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und e sowie Abs. 7
3) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Entzug sowie der Widerruf von Bewilligungen;
e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 63 Abs. 3.
7) Aufgehoben
Aufgehoben
Änderung der Bezeichnungen
1) In Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 und 5, Art. 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 28 Abs. 4 und 5, Art. 29, Art. 30o Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 37 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 3 Einleitungssatz wird die Bezeichnung "Regierung" durch die Bezeichnung "FMA" ersetzt.
2) In Art. 10 Abs. 7, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 2 und 4 Einleitungssatz, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3, Art. 26a Abs. 1, Art. 28 Abs. 3 und 6, Art. 30a Abs. 1, 3 und 4, Art. 30b Abs. 1, 3, 4 Einleitungssatz, Abs. 6, 7 und 8, Art. 30c Abs. 1 und 2, Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. f sowie Abs. 4, 6, 7 und 8, Art. 30e Abs. 2 Bst. f, Abs. 3 und 4, Art. 30f Abs. 3, Art. 30g Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, Art. 30h Abs. 1, 2 und 3, Art. 30k Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, Art. 30l, Art. 30m, Art. 30n Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, Art. 30o Abs. 2 Bst. c und Abs. 3, Überschrift vor Art. 35, Art. 35 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 4, 5 und 6, Art. 36a Abs. 1, 2, 6 und 7, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 41a Abs. 4 und 6, Art. 41b Abs. 3 und 4, Art. 41d Abs. 2, Art. 41e Abs. 2, 5 und 6, Art. 43 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 sowie in Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 Bst. b, d und e wird die Bezeichnung "Amt für Finanzdienstleistungen" durch die Bezeichnung "FMA", in der jeweilig grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
3) In Art. 36 Abs. 1 und 4 wird die Bezeichnung "Regierung oder das Amt für Finanzdienstleistungen", in Art. 36 Abs. 3 die Bezeichnung "Regierung und das Amt für Finanzdienstleistungen" durch die Bezeichnung "FMA", in der jeweilig grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
4) In Art. 62 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung "Regierung" durch die Bezeichnung "FMA-Beschwerdekommission" ersetzt.
5) In Art. 63 Abs. 1 Bst. a wird die Bezeichnung "Mitglied der Bankenkommission" durch die Bezeichnung "Mitglied der FMA-Beschwerdekommission" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef