0.110.034.49
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 203 ausgegeben am 24. September 2004
Kundmachung
vom 21. September 2004
der Beschlüsse Nr. 60/2004 bis 63/2004 und 67/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. April 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 60/2004 bis 63/2004 und 67/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/2004 bis 63/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2004
vom 26. April 2004
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2004 vom 6. Februar 20041 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/83/EG hebt mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens an die Richtlinien 79/267/EWG3, 90/619/EWG4 und 92/96/EWG5 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurden und folglich aus diesem zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/83/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2004
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 11 (Richtlinie 79/267/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"32002 L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Dem Art. 6 Abs. 1 Bst. a wird Folgendes angefügt:
- in Island:
Hlutafélag, Gagnkvæmt félag.
- in Liechtenstein:
Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Stiftung.
- in Norwegen:
Aksjeselskaper, Gjensidige selskaper.
b) Art. 57 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Jede Vertragspartei kann in Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den Art. 51, 52 und 54 bis 56 der Richtlinie abweichen, sofern gewährleistet ist, dass die Versicherten einen angemessenen und gleichwertigen Schutz erhalten.
Die Vertragsparteien informieren und beraten sich gegenseitig vor Abschluss derartiger Abkommen.
Die Vertragsparteien wenden auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien keine Vorschriften an, die ihnen eine günstigere Behandlung gewähren als den Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
c) Für die in Art. 59 behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen aus Drittländern gilt Folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Versicherungsunternehmen ein Höchstmass an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 5. Über die in Art. 59 Abs. 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten beraten sie sich nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
2. Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien.
Jedoch,
a) gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmässig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Versicherungsunternehmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) dürfen die unter den Bst. a und b genannten Beschränkungen bzw. Aussetzungen der Zulassung nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 59 Abs. 3 und 4 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Versicherungsunternehmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen.
d) In Art. 30 Abs. 1 werden die Worte "Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst" durch die Worte "EWR-Verbraucherpreisindexes, der alle Vertragsparteien umfasst" ersetzt."
2. Der Wortlaut der Nummern 12 (Richtlinie 90/619/EWG des Rates) und 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates) wird gestrichen.
3. Unter dem achten Gedankenstrich (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 2 (Richtlinie 73/239/EWG des Rates), dem ersten Gedankenstrich (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), dem zweiten Gedankenstrich (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und dem ersten Gedankenstrich (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EWG) wird jeweils Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1)."
4. Unter dem zweiten Gedankenstrich (Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), dem dritten Gedankenstrich (Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und dem zweiten Gedankenstrich (Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) wird jeweils Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1)."
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004
vom 26. April 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2004 vom 6. Februar 20047 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die besondere geografische Lage und die geringe Bevölkerungsdichte Islands sowie die Zusammensetzung der Luftverkehrsflotte für die Inlandsflüge in Island machen es erforderlich, dass die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 nicht für Inlandsflüge auf isländischem Grundgebiet gilt. Die geltenden nationalen Sicherheitsvorkehrungen für Inlandsflüge in Island bieten ausreichenden Schutz.
4. In Hinblick auf die besondere Situation Liechtensteins aufgrund des kombinierten Effekts eines sehr kleinen Hoheitsgebiets, einer besonderen geografischen Struktur und des geringen Luftverkehrsaufkommens in Liechtenstein sowie aufgrund der Tatsache, dass es keine internationalen Linienflüge nach oder aus Liechtenstein gibt und dass die Infrastruktur für die Zivilluftfahrt in Liechtenstein aus einem einzigen Hubschrauberlandeplatz besteht, gilt die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 nicht für die bestehende Infrastruktur der Zivilluftfahrt im Hoheitsgebiet Liechtensteins.
5. Da sich die meisten regionalen Flughäfen Norwegens in abgelegenen Gebieten befinden und die geltenden nationalen Sicherheitsvorkehrungen für Inlandsflüge in Norwegen einen ausreichenden Schutz bieten, sollte der Termin für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für bestimmte regionale Flughäfen in Norwegen angepasst werden -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 66g (Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"66h. 32002 R 2320: Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1).
Diese Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen werden nicht auf die Inlandsflüge auf Flughäfen im Hoheitsgebiet Islands angewandt.
b) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen werden nicht auf die bestehende Infrastruktur der Zivilluftfahrt im Hoheitsgebiet Liechtensteins angewandt.
c) Diese Verordnung wird spätestens am 1. Januar 2005 für die in Anlage 8 von Anhang XIII aufgeführten Regionalflughäfen in Norwegen umgesetzt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
i) Es gibt keinen internationalen Linienflugverkehr von/nach dem Flughafen.
ii) Die erforderlichen Ausgleichsmassnahmen - zum Beispiel die Trennung sicherheitskontrollierter abfliegender Fluggäste von ankommenden Fluggästen, die nicht nach dem Anforderungsniveau dieser Verordnung kontrolliert wurden, und erneute Sicherheitskontrolle von Fluggästen und Gepäck - sind auf den betreffenden norwegischen Flughäfen, für die die Verordnung hinsichtlich der von diesen regionalen Flughäfen eingehenden Flüge vollständig umgesetzt wird, eingeführt, um zu gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird."
2. Dem Anhang XIII wird am Ende die Überschrift "Anlage 8" angefügt.
3. Der Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses wird als Wortlaut von Anlage 8 des Anhangs XIII eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004
"Norwegische regionale Flughäfen, die in Anpassung c) zu Nummer 66h genannt sind (Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates):
ANDØYA (Militärflughafen mit zivilem Luftverkehr)
BÅTSFJORD
BERLEVÅG
FØRDE, Bringeland
HAMMERFEST
HASVIK
HONNINGSVÅG, Valan
LEKNES
MEHAMN
MO I RANA, Røssvoll
MOSJØEN, Kjærstad
NAMSOS
NARVIK, Framnes
ØRSTA/VOLDA, Hovden
RØRVIK, Ryum
RØST
SANDANE, Anda
SANDNESSJØEN, Stokka
SOGNDAL, Haukåsen
SØRKJOSEN
STOKMARKNES, Skagen
SVOLVÆR, Helle
VADSØ
VÆRØY (Hubschrauberlandeplatz)
VARDØ, Svartnes"
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2004
vom 26. April 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2004 vom 6. Februar 200410 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt11 wurde durch den Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in dieses Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66h (Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66i. 32003 R 0622: Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2004
vom 26. April 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2004 vom 6. Februar 200414 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt15 wurde durch den Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in dieses Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66j. 32003 R 1217: Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2004
vom 26. April 2004
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2003 vom 11. Juli 200318 geändert.
2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm "eLearning") ausgeweitet werden.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 2h wird folgender Absatz eingefügt:
"2i. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:
- 32003 D 2318: Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm "eLearning") (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9)."
2. Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h und 2i genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft19.
Er gilt ab dem 1. Januar 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 54.

2   ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

3   ABl. L 63 vom 13.03.1979, S. 1.

4   ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50.

5   ABl. L 360 vom 09.12.1992, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 42.

8   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 42.

11   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

12   ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.

13   Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

14   ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 42.

15   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

16   ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 44.

17   Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

18   ABl. L 272 vom 23.1.2003, S. 34.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.