741.051
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 258 ausgegeben am 10. Dezember 2004
Verordnung
vom 7. Dezember 2004
über die Einhebung von Gebühren durch die Motorfahrzeugkontrolle
Aufgrund von Art. 100 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, Art. 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273, und Art. 45 des Abfallgesetzes, LGBl. 1988 Nr. 15, verordnet die Regierung:
Art. 1
Verwaltungs-, Prüfungs- und sonstige Gebühren
Die Motorfahrzeugkontrolle erhebt folgende Verwaltungs-, Prüfungs- und sonstige Gebühren:
   
Franken
1.
Lernfahrausweise
 
1.1
Lernfahrausweise aller Kategorien und Unterkategorien (inkl. 1. Verlängerung Kategorien A, A1) sowie der Spezialkategorie F
60.-
1.2
Verlängerungen
30.-
1.3
Adressänderungen
5.-
1.4
Lernfahrausweisentzug; Lernfahrausweisentzugsverwarnung
150.-
2.
Führerausweise
 
2.1
Führerausweise der Spezialkategorien G und M
40.-
2.2
Führerausweise aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F
60.-
2.3
Umschreibung EU- oder CH-Führerausweis
60.-
2.4
Umschreibung ausländischer Ausweise inkl. Abklärungen und Echtheitsprüfung
100.- bis 200.-
2.5
Internationaler Führerausweis
50.-
2.6
Erweiterung oder Einschränkung von Kategorien und Unterkategorien sowie Änderungen
40.-
2.7
Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr
50.-
2.8
Führerausweisentzug; Führerausweisentzugsverwarnung
150.-
2.9
Aberkennung ausländischer Führerausweise
150.-
2.10
Verfügung bei Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen nach Sicherungsentzügen auf unbestimmte Zeit mit oder ohne Auflagen, bei Evaluation oder Aufhebung von Auflagen nach Wiedererteilung von Ausweisen und bei Aufhebung von vorläufigen Ausweisabnahmen durch die Polizei
100.-
3.
Fahrzeugausweise
 
3.1
Motorfahrrad
20.-
3.2
Übrige Motorfahrzeuge und Duplikate
50.-
3.3
Kollektivausweis
100.-
3.4
Internationaler Ausweis
40.-
3.5
Ersatz-Fahrzeugausweis
50.-
3.6
Tagesausweis, je 24 Std.
20.-
3.7
Verlängerung befristeter Ausweis inkl. Vignette
60.-
3.8
Versicherungswechsel, Änderung technischer Angaben und Namensänderung
20.-
3.9
Adressänderung
10.-
4.
Kontrollschilder
 
4.1
Schilderpaar
40.-
4.2
Einzelschild
25.-
4.3
Eilbestellungszuschlag
100.-
4.4
Deponierungsgebühr Schilderpaar
30.-
4.5
Deponierungsgebühr Einzelschild
20.-
4.6
Fahrradvignette
1.50
4.7
Verfügung für Entzug von Bewilligungen oder Ausweisen und Schildern wegen:
a) Nichtbezahlen von Steuern oder Gebühren,
b) Nichtvorführen von Fahrzeugen,
c) Fehlen oder Aussetzen der Haftpflichtversicherung,
d) Nichtrückgabe von Bewilligungen,
e) Nichtrückgabe von Tagesschildern.
80.-
5.
Verschiedene Gebühren
 
5.1
Bescheinigungen aller Art (nach Aufwand)
10.- bis 100.-
5.2
Schreibgebühr bei Steuerrückzahlung
5.-
5.3
Gebühr für nicht eingelöste Nachnahme
15.-
5.4
Kaution für Tagesbewilligung
50.-
5.5
Bewilligung zum Ablegen der Führerprüfung im Ausland
50.-
5.6
Bewilligung für werkinternen Verkehr
(Art. 34 VVV)
100.- bis 500.-
5.7
Prüfung des Gesuches für Bewilligungen nach Ziff. 5.6, inkl. Augenschein
100.-
5.8
Erteilung der Bewilligung für Selbstabnahmen (Besichtigung des Betriebes, Instruktion usw.):
a) Personen- und Lieferwagen
b) Motorräder
c) Änderungen
250.-
150.-
50.- bis 100.-
5.9
Überprüfung der Selbstabnahme von fabrikneuen typengeprüften Fahrzeugen, inkl. Stichproben und Kontrollen des Prüfberichtes
20.-
5.10
Prüfung des Gesuches bei erstmaliger Erteilung eines Kollektivschildes (Augenschein usw.)
200.-
5.11
Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrer (Art. 46 VZV)
100.-
5.12
Kontrollen der Fahrschulen (Art. 56 VZV)
100.-
5.13
Zulassungsbewilligung für Ausbilder von Lastwagenführer-Lehrlingen
50.-
5.14
Waagegebühr pro Fahrzeug
10.- bis 20.-
5.15
Lastwagenbremsprüfstandgebühren
20.-
5.16
Amtshandlungen, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, sowie Augenscheine und dergleichen, je angebrochene halbe Stunde
50.-
6.
Sonderbewilligungen
 
6.1
Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge
 
6.1.1
Einzelbewilligung
20.- bis 500.-
6.1.2
Dauerbewilligung
100.- bis 1000.-
6.2
Übrige Sonderbewilligungen, die nicht aufgeführt sind
 
6.2.1
Einzelbewilligung
20.- bis 100.-
6.2.2
Dauerbewilligung
100.- bis 1000.-
6.3
Landwirtschaftliches Fahrzeug; gewerbliche Verwendung
 
6.3.1
Einzelbewilligung
30.-
6.3.2
Dauerbewilligung
80.- bis 200.-
6.3.3
Für Schneeräumung
120.-
6.3.4
Für volkstümlichen Anlass
20.- bis 100.-
6.3.5
Bewilligung zur Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit Händlerschildern
30.- bis 150.-
6.4
Sonntags- und Nachtfahrbewilligung
20.- bis 200.-
6.5
Weitere Bewilligungen oder Bescheinigungen und Auskünfte nach Aufwand
20.- bis 250.-
   
Franken
   
Typen-genehmigte Fahrzeuge
Nach-kontrolle
7.
Fahrzeugprüfungsgebühren
   
7.1
Schwere Motorwagen bis 18 t
180.-
120.-
7.2
Schwere Motorwagen über 18 t
240.-
180.-
7.3
ADR-Prüfung
60.-
60.-
7.4
Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren bis 3.5 t
120.-
60.-
7.5
Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren über 3.5 t
180.-
120.-
7.6
Leichte Motorwagen, gewerbliche Traktoren und Motorkarren
120.-
60.-
7.7
Anhänger bis 3.5 t
60.-
40.-
7.8
Anhänger ab 3.5 t
120.-
60.-
7.9
Motoreinachser, Motorräder, Kleinmotorräder
60.-
40.-
7.10
Zweiachsige, landwirtschaftliche Fahrzeuge
120.-
40.-
7.11
Landwirtschaftliche Einachstraktoren, Motorhandwagen, Anhänger an Motorrädern und Kleinmotorrädern
60.-
30.-
7.12
Für nicht typengenehmigte Fahrzeuge nach Ziff. 7.1 bis 7.11 nach Zeitaufwand; pro Stunde
120.-
7.13
Anhängelast an leichten Motorwagen mit Fahrversuch
60.-
7.14
Überprüfen der Anhängelast inkl. Ausweisänderung
20.-
7.15
Motorfahrräder
40.-
7.16
Technische Änderungen (Felgen, Federn usw.) gemäss Zeitaufwand; pro Stunde
120.-
mindestens 40.-
7.17
Nachkontrolle bei beanstandeten Fahrzeugen
10.- bis 120.-
7.18
Spezialfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Fahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, alle übrigen Prüfungen sowie Gutachten und Expertisen gemäss Zeitaufwand; pro Stunde
120.-
7.19
Zusatzgebühr für Fahrzeugprüfungen ausserhalb des Dienstortes
100.-
7.20
Zusatzgebühr für dringende Fahrzeugprüfungen:
50 % der
Grundgebühr
7.21
Invalidenfahrzeuge
gebührenfrei
7.22
Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung (später als zwei Arbeitstage vor der Prüfung) ist die entsprechende Prüfungsgebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.
 
8.
Führerprüfungen
 
8.1
Theorieprüfungen
 
8.1.1
Theorieprüfung in Gruppe
30.-
8.1.2
Theorieprüfung einzeln
100.-
8.2
Praktische Prüfungen
 
8.2.1
Unterkategorie A1
60.-
8.2.2
Kategorien A, B, Unterkategorie B1, C1, D1 und Spezialkategorie F
100.-
8.2.3
Kategorie C
150.-
8.2.4
Kategorie D
200.-
8.2.5
Kategorien BE, DE, Unterkategorien C1E, D1E
100.-
8.2.6
Kategorie CE
150.-
8.2.7
Berufsmässiger Personentransport (BPT) Kategorien B, C, Unterkategorie C1 und Spezialkategorie F
100.-
8.2.8
Kontrollfahrt pro Stunde
100.-
8.3
Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung (später als vier Arbeitstage vor der Prüfung) ist die entsprechende Prüfungsgebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.
 
9.
Motorfahrräder
 
9.1
Haftpflichtversicherung
gemäss
Prämienfestsetzung
9.2
Schild und/oder Vignette
10.-
10.
Entsorgung von Altfahrzeugen; Strafverfügungen nach SVAG
 
10.1
Vorgezogene Entsorgungsgebühr nach Art. 7 AFV
50.-
10.2
Entscheidungsgebühr für Verwaltungsstrafbot bei Widerhandlungen nach Art. 43 SVAG
100.-
Art. 2
Gebührenbefreiung
Für Fahrzeuge der Liechtensteinischen Landesverwaltung werden keine Gebühren erhoben.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Februar 2003 über die Einhebung von Verwaltungs- und Prüfungsgebühren der Motorfahrzeugkontrolle, LGBl. 2003 Nr. 76, wird aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin