741.52
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 261 ausgegeben am 10. Dezember 2004
Verordnung
vom 7. Dezember 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr
Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. April 1981 über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr, LGBl. 1981 Nr. 64, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19
Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
1) Die als Fahrradkennzeichen abgegebenen Vignetten für Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge haben eine Höhe von 4 cm und eine Breite von 2 cm. Die Ecken sind mit einem Radius von 2 mm abgerundet.
2) Das Grundmaterial der Vignette besteht aus einer transparenten, selbstklebenden Kunststofffolie. Darauf sind oben das kleine Staatswappen und darunter schwarz drei untereinander stehende Buchstaben- und Zahlengruppen aufgedruckt (Figur); sie bezeichnen:
a) das Landeskennzeichen FL in einer Schrifthöhe von 7 mm und einer Schriftstärke von 1.5 mm;
b) die Postleitzahl der Gemeinde, in der das Fahrrad oder ein ihm gleichgestelltes Fahrzeug zugelassen ist, in einer Schrifthöhe von 3 mm und einer Schriftstärke von 0.5 mm;
c) die fortlaufende Kontrollnummer in einer Schrifthöhe von 3 mm und einer Schriftstärke von 0.2 mm.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin