451.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 273 ausgegeben am 14. Dezember 2004
Verordnung
vom 7. Dezember 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen
Aufgrund von Art. 22 und Art. 53 Bst. f des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft vom 23. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 117, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Oktober 1996 über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen, LGBl. 1996 Nr. 187, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Grundsatz
Zur Förderung und Erhaltung der im Magerwieseninventar ausgewiesenen Magerwiesen innerhalb und ausserhalb von Naturschutzgebieten richtet der Staat nach Massgabe dieser Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge aus.
Art. 3 Abs. 3
3) Innerhalb der Naturschutzgebiete können Bewirtschaftungsbeiträge auch für ehemalige Fettwiesen ausgerichtet werden, wenn sie als extensiv genutzte Wiesen bewirtschaftet werden.
Art. 4
Extensive Nutzung von Magerwiesen und ehemaligen Fettwiesen in Naturschutzgebieten
1) Trocken- und Halbtrockenrasen gelten als extensiv genutzte Magerwiesen, wenn die Mahd im Talgebiet nicht vor Mitte Juni und im Berggebiet nicht vor Mitte Juli vorgenommen wird. Das dabei anfallende Erntegut muss entfernt werden. Eine zusätzliche Nutzung als Herbstweide für Grossvieh ist erlaubt, wenn keine Trittschäden entstehen.
2) Wechselfeuchte Riedwiesen (Riede, Quellsümpfe, Hang- und Flachmoore) gelten als extensiv genutzte Magerwiesen, wenn die jährlich einmalige Mahd zwischen Mitte September und Mitte März des darauf folgenden Jahres erfolgt. Das dabei anfallende Erntegut muss entfernt werden. Eine zusätzliche Weidenutzung ist nicht erlaubt.
3) Innerhalb der Naturschutzgebiete gelten auch Wiesen und ehemalige Fettwiesen als Magerwiesen, wenn sie extensiv bewirtschaftet werden und der erste Schnitt nicht vor Mitte Juni erfolgt. Als extensiv genutzte Wiesen in diesem Sinne dürfen innerhalb der Naturschutzgebiete nur Parzellen bewirtschaftet werden, die im Jahre 2002 als Wiesen bewirtschaftet wurden. Das anfallende Erntegut muss entfernt werden. Eine zusätzliche Weidenutzung ist nicht erlaubt.
4) Die Bekämpfung von Pflanzenarten, welche die natürliche Vielfalt der Magerwiesen bedrohen, sowie die Verhinderung der Verbuschung darf nur mechanisch erfolgen. Pestizide dürfen nicht angewandt werden.
5) Die Kleinviehweide, die Bewässerung oder Entwässerung, die Düngung und andere störende Einwirkungen sind nicht erlaubt.
Art. 5 Abs. 1
1) Alle Magerwiesenflächen und extensiv genutzten Wiesen innerhalb der ausgewiesenen Naturschutzgebiete sind Bestandteil des Magerwieseninventars. Schützenswerte Magerwiesen, die ausserhalb der Naturschutzgebiete liegen und für die Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet werden können, sind von der Regierung ebenfalls in das Magerwieseninventar aufzunehmen.
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
2) Ausserhalb von Naturschutzgebieten setzt sich der Bewirtschaftungsbeitrag zusammen aus:
3) Innerhalb von Naturschutzgebieten setzt sich der Bewirtschaftungsbeitrag zusammen aus:
a) einem Grundbeitrag;
b) einem Erschwernisbeitrag.
Art. 7 Sachüberschrift
Berechnung des Bewirtschaftungsbeitrags ausserhalb von Naturschutzgebieten
Art. 8
Berechnung des Bewirtschaftungsbeitrags innerhalb von Naturschutzgebieten
1) Der Grundbeitrag beträgt 2 700 Franken pro Hektar.
2) Der Erschwernisbeitrag beträgt 300 Franken pro Hektar bei erschwerter Befahrbarkeit des Grundstücks oder 800 Franken pro Hektar, wenn das Grundstück mit den üblichen landwirtschaftlichen Maschinen nicht befahrbar ist.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf die Ausrichtung von Beiträgen für das Jahr 2005 Anwendung.

Fürstliche Regierung:

gez. Hansjörg Frick

Regierungsrat