| 946.222.7 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 19 |
ausgegeben am 28. Januar 2005 |
Verordnung
vom 25. Januar 2005
über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. November 2004 verordnet die Regierung:
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Vermittlung und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, insbesondere von Militärflugzeugen und militärischer Ausrüstung, nach Côte d'Ivoire sind verboten.
2) Die Gewährung von Unterstützung, Beratung oder Ausbildung an Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten ist verboten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) sowie durch die sie unterstützenden französischen Streitkräfte;
b) für die Lieferung nichtletalen militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
c) für die Lieferung von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;
d) für die vorübergehende Lieferung an Streitkräfte eines Staates, der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Evakuierung seiner Staatsangehörigen unterstützt.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzgesellschaften;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen gewähren.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Regierung und die von ihr beauftragten Amtsstellen überwachen den Vollzug der Massnahmen nach den Art. 1 und 2.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen auf Anweisung der Regierung die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, insbesondere die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen diese der Regierung unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Zusammenarbeit und Amtshilfe
1) Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
a) dies zum Vollzug dieser Verordnung oder entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erforderlich ist; und
b) die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;
b) Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
c) die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d) gesperrte Konten und Vermögenswerte.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden können die Daten nach Abs. 2 den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach dieser Verordnung und entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verwendet und nicht weitergeleitet werden;
b) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beschafft worden sind; und
c) Gegenrecht hält und die Massnahmen nach dieser Verordnung ebenfalls umsetzt; bei den Vereinten Nationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
4) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 8
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 9
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Art. 1, 2, 4 oder 6 dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten