0.110.034.67
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 77 ausgegeben am 25. April 2005
Kundmachung
vom 19. April 2005
der Beschlüsse Nr. 138/2004 bis 148/2004, 150/2004 bis 156/2004 und 158/2004 bis 160/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Oktober 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Oktober 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 138/2004 bis 148/2004, 150/2004 bis 156/2004 und 158/2004 bis 160/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 139/2004 bis 148/2004, 150/2004 bis 156/2004, 158/2004 und 159/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens genannte Erzeugnisse
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 3 zum Abkommen, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/20011, enthält die Bestimmungen für den Handel mit bestimmten Gruppen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien.
2. Beim Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 stellten die EG und Norwegen in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Teilbetrag der Zölle auf die Waren in Protokoll 3 Tabelle 1 aufzuheben ist. Auf dieser Grundlage wurden die Erörterungen zwischen Beamten der Gemeinschaft und Norwegens am 11. März 2004 zum Abschluss gebracht.
3. Seit dem Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 wurden an den Zollnomenklaturen technische Änderungen vorgenommen.
4. In Protokoll 3 Art. 2 Abs. 2 ist festgelegt, dass die in den Anhängen der Tabelle I von Protokoll 3 des Abkommens unter Berücksichtigung gegenseitiger Zugeständnisse vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss angepasst werden können.
5. Im Anschluss an den Abschluss der Erörterungen am 11. März 2004 und die technischen Änderungen der Zollnomenklaturen sollte Protokoll 3 Tabelle I Anhänge I und III geändert werden -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Tabelle I Anhang I werden die Ziff. 4 bis 6 und 8 durch die Ziff. 4 bis 6 und 8 von Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
2. In der Anlage zu Tabelle I Anhang I wird die Angabe "1904 90 90" durch "1904 90 80" ersetzt.
3. In Tabelle I Anhang III werden die Ziff. 2, 7 und 9 bis 19 durch die Ziff. 2, 7 und 9 bis 11 von Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
4. In Tabelle I Anhang III Ziff. 6 wird die Angabe "Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl oder Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen" ersetzt durch "Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen".
5. In der Anlage von Tabelle I Anhang III wird die Angabe "1905.3002" durch "1905.3200" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens2 vorliegen.
Er gilt ab 1. November 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004
Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziff. 4 bis 6 und 8 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang I:
"4. Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.
KN-Code
Geltender Zollsatz
Kommentare
0501 00 00
Null
 
0502 10 00
Null
 
0502 90 00
Null
 
0503 00 00
Null
 
0505 10 10
Null
 
0505 10 90
Null
 
0505 90 00
Null
 
0507 10 00
Null
 
0507 90 00
Null
 
0508 00 00
Null
 
0509 00 10
Null
 
0509 00 90
Null
 
0510 00 00
Null
 
1302 14 00
Null
 
1302 19 30
Null
 
1302 19 91
Null
 
ex 1302 20 10
18,6 %
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
ex 1302 20 90
10,9 %
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
1401 10 00
Null
 
1401 20 00
Null
 
1401 90 00
Null
 
1402 00 00
Null
 
1403 00 00
Null
 
1404 10 00
Null
 
1404 90 00
Null
 
1517 10 10
0 % + 26,1 EUR/100 kg
 
1517 90 10
0 % + 26,1 EUR/100 kg
 
1517 90 93
Null
 
1702 50 00
Null
 
1702 90 10
Null
 
1704 90 10
Null
 
1806 10 15
Null
 
1901 90 91
Null
 
1902 20 10
8,2 %
 
2001 90 60
Null
 
ex 2006 00 38
9,12 EUR/100 kg
Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
ex 2006 00 99
9,12 EUR/100 kg
Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2007 10 10
13.98 % + 4,07 EUR/100 kg
 
2007 10 91
13,14 %
 
2007 10 99
15,15 %
 
2007 91 10
11,64 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 91 30
11,64 % + 4,07 EUR/100 kg
 
2007 91 90
18,90 %
 
2007 99 10
19,53 %
 
2007 99 20
13,98 % + 19,11 EUR/100 kg
 
2007 99 31
13,98 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 33
13,98 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 35
13,98 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 39
7 % + 22,31 EUR/100 kg
 
2007 99 55
13,98 % + 4,07 EUR/100 kg
 
ex 2007 99 57
13,98 % + 4,07 EUR/100 kg
Maronenpaste und Maronenmus
ex 2007 99 57
7 % + 4,07 EUR/100 kg
andere
2007 99 91
20,97 %
 
2007 99 93
13,14 %
 
2007 99 98
16,31 %
 
2008 11 10
Null
 
2008 11 92
Null
 
2008 11 96
Null
 
2102 10 10
Null
 
2102 10 90
Null
 
2102 20 11
Null
 
2102 20 19
Null
 
2102 20 90
Null
 
2102 30 00
Null
 
2103 20 00
Null
 
ex 2103 30 90
Null
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
2103 90 30
Null
 
2103 90 90
Null
 
2104 10 10
Null
 
2104 10 90
Null
 
2104 20 00
Null
 
2106 10 20
12,4 %
 
2106 90 10
24,25 EUR/100 kg
 
2106 90 20
16,8 % min 0,97 EUR/ %vol/hl
 
2106 90 92
Null
 
2202 10 00
Null3
 
2202 90 10
Null1
 
2203 00 01
Null
 
2203 00 09
Null
 
2203 00 10
Null
 
2205 10 10
Null
 
2205 10 90
Null
 
2205 90 10
Null
 
2205 90 90
Null
 
2207 20 00
9,9 EUR/hl
 
2208 40 11
Null
 
2208 40 31
Null
 
2208 40 39
Null
 
2208 40 51
Null
 
2208 40 91
Null
 
2208 40 99
Null
 
2208 50 11
Null
 
2208 50 19
Null
 
2208 50 91
Null
 
2208 50 99
Null
 
2208 60 11
Null
 
2208 60 19
Null
 
2208 60 91
Null
 
2208 60 99
Null
 
2208 70 10 11
Null
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
2208 70 90 11
Null
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
2208 90 56 10
Null
Aquavit
2208.90 77 10
Null
Aquavit
2209 00 11
3,10 EUR/hl
 
2209 00 19
2,33 EUR/hl
 
2209 00 91
2,49 EUR/hl
 
2209 00 99
1,50 EUR/hl
 
2402 10 00
12,60 %
 
2402 20 10
Null
 
2402 20 90
27,95 %
 
2402 90 00
27,95 %
 
2403 10 10
36,35 %
 
2403 10 90
36,35 %
 
2403 91 00
8,05 %
 
2403 99 10
20,2 %
 
2403 99 90
Null
 
3302 10 21
5,8 %
 
3501 10 10
Null
 
3501 10 50 10
Null
mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT
3501 10 50 90
2,9 %
mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT
3501 10 90
8,7 %
 
3501 90 10
8,1 %
 
3501 90 90
6,2 %
 
3505 10 50
7,5 %
 
5. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:
0403 10 51 to
1806 20 95
1902 19
2101 30 99
0403 10 59
1806 31 00
1902 20 91
2105 00
0403 10 91 to
1806 32
1902 20 99
2106 10 80
0403 10 99
1806 90 11 to
1902 30
2106 90 98
0403 90 71 to
1806 90 50
1902 40
 
0403 90 79
1806 90 60 10
1903 00 00
 
0403 90 91 to
1806 90 60 90
1904
 
0403 90 99
1806 90 70 10
1905
2202 90 91 to
0710 40 00
1806 90 70 90
2001 90 30
2202 90 99
0711 90 30
1806 90 90 11
2001 90 40
3302 10 29
1704 10
1806 90 90 19
2004 10 91
3505 10 10
1704 90 30 to
1806 90 90 91
2004 90 10
3505 10 90
1704 90 99
1806 90 90 99
2005 20 10
3505 20
1806 10 20 to
1901 10 00
2005 80 00
3809 10.
1806 10 90
1901 20 00
2008 99 85
 
1806 20 10 to
1901 90 11
2008 99 91
 
1806 20 50
1901 90 19
2101 12 98 91
 
1806 20 70
1901 90 99
2101 20 98 90
 
1806 20 80
1902 11 00
2101 30 19
 
6. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:
2905 44
3824 60
8. Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt."
Anhang II
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004
Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziff. 2, 7 und 9 bis 19 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang III:
"2. Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.
7. Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.
Norwegischer
Zollcode
Warenbezeichnung
Geltender Zollsatz (NOK/kg)
05.01
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Menschenhaarabfälle
Null
05.02
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare
Null
05.03
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
Null
05.05
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
Null
05.07
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe
Null
05.08
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
Null
05.09
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs
Null
05.10
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Mate
Null
07.10
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
 
 
- Zuckermais
 
.4010
- zu Futterzwecken
1,73
.4090
- andere
Null
07.11
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
 
 
- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
 
 
- Zuckermais;
 
.9011
- zu Futterzwecken
1,73
.9020
- andere
Null
13.02
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
 
 
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
 
.1400
- von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
Null
 
- andere:
 
.1903
- zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
Null
.1904
- zu therapeutischen und prophylaktischen (medizinischen) Zwecken
Null
 
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
 
ex .2000
- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
Null
14.01
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
Null
14.02
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
Null
14.03
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
Null
14.04
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
.1000
- pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben und Gerben verwendeten Art
Null
.9000
- andere
Null
15.17
Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:
 
 
- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
 
 
- andere:
 
 
- tierischen Ursprungs:
 
.1021
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
14,5 %
 
- pflanzlichen Ursprungs:
 
.1031
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
14,5 %
 
- andere:
 
 
- andere:
 
 
- flüssige Margarine:
 
.9032
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
14,5 %
 
- flüssige geniessbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus pflanzlichen Ölen bestehen
 
.9041
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
10,2 %
 
- andere:
 
.9091
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
Null
ex .9098
- geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art
Null
15.20
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
 
.0010
- zu Futterzwecken
3,79
15.22
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
 
.0011
- zu Futterzwecken
3,79
17.02
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
 
 
- chemisch reine Fructose:
 
.5010
- zu Futterzwecken
1,37
.5090
- andere
Null
 
- andere, einschliesslich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT
 
ex .9022
- chemisch reine Maltose zu Futterzwecken
1,37
ex .9099
- chemisch reine Maltose, nicht zu Futterzwecken
Null
18.06
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
 
.1000
- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
Null
19.01
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
 
.1010
- aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04
5,101
 
- andere:
 
.9010
- Malzextrakt
Null
19.04
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
 
.1010
- Corn Flakes
Null
 
- andere:
 
.1091
- Popcorn
Null
.1099
- andere
Null
 
- andere:
 
 
- Reis, vorgekocht, ohne Zusatz weiterer Zutaten:
 
.9010
- zu Futterzwecken
1,11
.9020
- andere
Null
19.05
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
 
.2000
- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
0,75
20.01
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
 
 
- andere:
 
 
- Gemüse:
 
 
- Zuckermais (Zea mays var, saccharata):
 
.9031
- zu Futterzwecken
1,73
.9041
- andere
Null
 
- andere
 
.9062
- Palmherzen
2,22
.9063
- Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
2,22
20.04
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:
 
 
- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:
 
 
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
 
.9011
- zu Futterzwecken
1,73
.9020
- andere
Null
20.05
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:
 
 
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
 
.8010
- zu Futterzwecken
1,73
.8090
- andere
Null
20.06
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
 
 
- Sonstige Erzeugnisse:
 
ex .0031
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT zu Futterzwecken
1,94
ex .0031
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, nicht zu Futterzwecken
Null
ex .0091
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT zu Futterzwecken
1,94
ex .0091
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT, nicht zu Futterzwecken
Null
20.07
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln
 
 
- Homogenisierte Zubereitungen:
 
.1001
- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
5,30
ex.1009
- andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln, aus anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren
3,28
ex .1009
- andere
4,55
 
- andere:
 
 
- von Zitrusfrüchten:
 
.9110
- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
Null
.9190
- andere
Null
 
- andere:
 
 
- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln:
 
.9902
- von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon
Null
ex .9903
- von Preiselbeeren (Vaccinium vitus-idaea), Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), anderen Früchten der Gattung Vaccinium oder Moltebeeren (norwegische Tarifzeile 0810.9010) oder Mischungen davon
1,76
ex .9903
- andere
5,30
 
- andere:
 
.9907
- von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon
Null
ex .9908
- von anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren
1,76
ex .9908
- andere
5,30
20.08
Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
 
 
- Erdnüsse:
 
.1110
- Erdnussbutter
Null
 
- andere:
 
.1180
- For feed purpose
1,69
.1191
- andere
Null
 
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:
 
 
- Palmherzen:
 
.9110
- zu Futterzwecken
4,67
 
- andere:
 
ex .9903
- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) zu Futterzwecken
2,67
21.01
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
 
 
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
 
 
- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee
 
ex .1202
- Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
ex .1209
- andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
 
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
 
ex .2010
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchproteinen von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
 
- andere:
 
ex .2091
- Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
ex .2099
- andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
Null
ex .3000
- andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien
Null
21.02
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
 
 
- Hefen, lebend:
 
.1010
- Hefen, nicht lebend
Null
.1020
- Backhefe, flüssig, gepresst oder getrocknet
Null2
.1090
- andere
Null
 
- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
 
.2010
- Hefen zu Futterzwecken
2,58
.2020
- andere Hefen, nicht lebend
Null
.2031
- andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, zu Futterzwecken
2,58
.2040
- andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, nicht zu Futterzwecken
Null
.3000
- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
Null
21.03
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
 
 
- Tomatenketchup und andere Tomatensossen:
 
.2010
- Tomatenketchup
Null
 
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
 
 
- Senf:
 
.3009
- zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
Null
21.04
Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittel-zubereitungen:
 
 
- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:
 
 
- in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
 
 
- Fleischbrühe
 
.1011
- getrocknet
Null
21.05
Speiseeis, auch kakaohaltig:
 
 
- andere:
 
.0090
- andere
Null
21.06
Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
 
 
- anderes:
 
.9010
- nichtalkoholische Zusammensetzungen ("Essenzen") auf der Grundlage von Erzeugnissen der Position 13.02, zur Herstellung von Getränken
Null
.9020
- Zubereitungen auf der Grundlage von Apfelsaft oder Saft schwarzer Johannisbeeren, zur Herstellung von Getränken
8,73 %
 
- Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:
 
.9039
- andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
Null
 
- Bonbons und Kaugummi, ohne Zucker:
 
.9041
- Bonbons
Null
 
- Kaugummi:
 
.9043
- Nikotinhaltiger Kaugummi
Null
.9044
- andere
Null
 
- andere:
 
 
- Rahmersatz:
 
.9051
- getrocknet
5,83
.9052
- flüssig
2,92
22.02
Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09:
 
.1000
- Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen
Null
 
- anderes:
 
.9010
- alkoholfreier Wein
Null
.9020
- alkoholfreies Bier (Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol)
Null
.9090
- andere
Null
22.03
Bier aus Malz
Null
22.05
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
Null
22.07
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
 
.2000
- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Null
22.08
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen:
 
.4000
- Rum und Taffia
Null
.5000
- Gin und Genever
Null
.6000
- Wodka
Null
 
- Likör:
 
ex .7000
- Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT
Null
 
- andere:
 
.9003
- Aquavit (mit Kümmelsamen gewürzte Spirituosen)
Null
22.09
Speiseessig und Essigersatz aus Essigsäure:
Null
24.02
Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:
 
 
- Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:
 
.1001
- Zigarren
Null
.1009
- andere
Null
.2000
- Zigaretten, Tabak enthaltend
Null
.9000
- andere
Null
24.03
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksossen:
 
.1000
- Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen
Null
 
- andere:
 
.9100
- "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak
Null
 
- andere:
 
.9910
- Tabakauszüge und Tabaksossen
Null
.9990
- andere
Null
29.05
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
 
 
- andere mehrwertige Alkohole:
 
.4300
- Mannitol
Null
.4400
- D-Glucitol (Sorbit)
Null
33.02
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art andere Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art auf der Basis von Riechstoffen
 
.1000
- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art
Null
35.05
Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
 
 
- Dextrine und andere modifizierte Stärken:
 
.1001
- veretherte Stärken und veresterte Stärken
7.403
.1009
- andere
7.403
.2000
- Leime
Null
38.09
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
.1000
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
Null
38.24
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
 
.6000
- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44
Null
Anmerkungen:
1)
Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf einer Standardzusammensetzung nach Protokoll 2 des Freihandelsabkommens.
 
2)
Die Zollbefreiung gilt ab dem 1. Januar 2005.
 
3)
Zu zolltechnischen Zwecken beträgt der Zollsatz Null.
9. Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg.
10. Die Zölle auf Waren der Position ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten.
11. Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten."
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2004 vom 9. Juli 20044 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 277/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 278/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist6, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist7, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission vom 16. März 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae)8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Entscheidung 2004/217/EG wird die Entscheidung 91/516/EG der Kommission9 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 14a (Richtlinie 96/25/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"14b. 32004 D 0217: Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 31)."
2. Nach Nummer 1zj (Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zk. 32004 R 0277: Verordnung (EG) Nr. 277/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 20).
1zl. 32004 R 0278: Verordnung (EG) Nr. 278/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 22).
1zm. 32004 R 0490: Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission vom 16. März 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae) (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 23)."
3. Der Wortlaut von Nummer 6 (Entscheidung 91/516/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 277/2004, (EG) Nr. 278/2004 und (EG) Nr. 490/2004 sowie der Entscheidung 2004/217/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2004 vom 9. Juli 200411 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae)12, berichtigt in ABl. L 180 vom 15.5. 2004, S. 30, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschliesslich Pigmente, gehören13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zm (Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1zn. 32004 R 0879: Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist (Saccharomyces cerevisiae) (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 65), berichtigt in ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 30
1zo. 32004 R 0880: Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschliesslich Pigmente, gehören (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 68)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 879/2004, berichtigt in ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 30, und (EG) Nr. 80/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2004 vom 24. September 200415 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/130/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L.16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2004/164/EG der Kommission vom 19. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/130/EG über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L.17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2004/297/EG der Kommission vom 29. März 2004 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben18, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 32 (Entscheidung 2004/329/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"33. 32004 D 0130: Entscheidung 2004/130/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 32), geändert durch:
- 32004 D 0164: Entscheidung 2004/164/EG der Kommission vom 19. Februar 2004 (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 77)
34. 32004 D 0297: Entscheidung 2004/297/EG der Kommission vom 29. März 2004 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 66)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/130/EG, 2004/164/EG und 2004/297/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2004 vom 24. September 200420 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N121 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) und 42 (Richtlinie 80/1268/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0003: Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/3/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2004 vom 24. September 200423 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2004/47/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii))27 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2004/357/EG der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1999/217/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Aromastoffe28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Acesulfamsalz29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2004/43/EG, 2004/44/EG, 2004/45/EG, 2004/46/EG, 2004/47/EG und 2004/59/EG und der Entscheidung 2004/357/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2004
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0046: Richtlinie 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15)."
2. Unter Nummer 46b (Richtlinie 95/45/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0047: Richtlinie 2004/47/EG der Kommission vom 16. April 2004 (ABl.L191 vom 20.4.2004, S. 24)."
3. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0059: Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 30)."
4. Unter Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0043: Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14)."
5. Unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 D 0357: Entscheidung 2004/357/EG der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 28)."
6. Unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0045: Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 19)."
7. Unter Nummer 54zx (Richtlinie 2002/26/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32004 L 0043: Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14)."
8. Unter Nummer 54zzc (Richtlinie 2002/69/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32004 L 0044: Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17)."
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2004 vom 24. September 200432 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Patulin33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 455/2004 der Kommission vom 11. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Patulin34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54zn (Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32003 R 1425: Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 1)
- 32004 R 0455: Verordnung (EG) Nr. 455/2004 der Kommission vom 11. März 2004 (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1425/2003 und (EG) Nr. 455/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2004 vom 24. September 200436 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission vom 24. März 2004 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32004 R 0324: Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 16),
- 32004 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission vom 24. März 2004 (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 324/2004 und (EG) Nr. 546/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2004 vom 24. September 200440 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 der Kommission vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 1101: Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 der Kommission vom 10. Juni 2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum43 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von "Azofarbstoffen" (dreizehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt)44 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0021: Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/21/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum46 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission vom 2. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorpropham47 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benzösäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin48 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham49 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2004/60/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen50 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2004/62/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffes Mepanipyrim51 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pseudomonas chlororaphis52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32004 L 0020: Richtlinie 2004/20/EG der Kommission vom 2. März 2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32).
- 32004 L 0030: Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50).
- 32004 L 0058: Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26).
- 32004 L 0060: Richtlinie 2004/60/EG der Kommission vom 23. April 2004 (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39).
- 32004 L 0062: Richtlinie 2004/62/EG der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 38).
- 32004 L 0071: Richtlinie 2004/71/EG der Kommission vom 28. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2004/20/EG, 2004/30/EG, 2004/58/EG, 2004/60/EG, 2004/62/EG und 2004/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 129/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 200454 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt55 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 R 0432: Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 432/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 200457 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung58, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems59, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft60, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 58, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 42d (Entscheidung 2003/525/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"42e. 32004 L 0049: Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16."
2. Unter den Nummern 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0049: Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16."
3. Unter den Nummern 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) und 37d (Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32004 L 0050: Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40."
4. Unter Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 L 0051: Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164), berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 58."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/49/EG, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16, der Richtlinie 2004/50/EG, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40, und der Richtlinie 2004/51/EG, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 58, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 200462 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs63 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"- 32004 R 0724: Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 724/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 200465 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates66 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 613/9167 des Rates aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56q. 32004 R 0789: Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19)."
2. Der Wortlaut von Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 200469 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft70 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 64b (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:
- 32004 R 0793: Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50)."
2. Die Anpassungen a und b werden gestrichen.
3. Die Nummerierung c wird aus der vorliegenden Anpassung c gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 129/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 200472 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt73 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das vorliegende Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt74, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66h (Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32004 R 0849: Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 849/2004, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 200476 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt77 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt78 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66j (Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66k. 32003 R 1486: Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 5 Abs. 3 wird Folgendes angefügt:
"Die Kommission kann bei ihren Inspektionen die von den EFTA-Staaten aufgelisteten nationalen Prüfer abrufen, während die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihren Inspektionen die von den EG-Mitgliedstaaten aufgelisteten nationalen Prüfer abrufen kann.
Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können die jeweils andere Seite auffordern, als Beobachter an ihren Inspektionen teilzunehmen.""
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 200480 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt81 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 200482 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen83 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66l (Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66m. 32004 R 1138: Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen (ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen84.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2004 vom 24. September 200485 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 über die Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik86 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern87 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32004 R 0574: Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15)."
2. Nach Nummer 4ab (Verordnung (EG) Nr. 210/2004 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"4ac. 32004 R 0912: Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 574/2004 und (EG) Nr. 912/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen88.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 200489 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II)90 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2002 an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen und ab 1. Januar 2004 an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32004 D 0803: Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft91.
Er gilt ab 1. Januar 2004.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   [Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.]

4   ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 17.

5   ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 20.

6   ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 22.

7   ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 31.

8   ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 23.

9   ABl. L 281 vom 9.10.1991, S. 23.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 17.

12   ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 65.

13   ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 68.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 15.

16   ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 32.

17   ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 77.

18   ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 66.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 18

21   ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 47.

24   ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14.

25   ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17.

26   ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 19.

27   ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24.

28   ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 28.

29   ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15.

30   ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 30.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 47.

33   ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 1.

34   ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 11.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 49.

37   ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 16.

38   ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 49.

41   ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 3.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

44   ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

46   ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

47   ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32.

48   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50.

49   ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26.

50   ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39.

51   ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 38.

52   ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

55   ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 3.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

58   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

59   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114.

60   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164.

61   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

62   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

63   ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.

64   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

65   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

66   ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.

67   ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1.

68   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

69   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

70   ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50.

71   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

72   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

73   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

74   ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1.

75   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

76   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

77   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

78   ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.

79   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

80   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

81   ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

82   ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

83   ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6.

84   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

85   ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

86   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15.

87   ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71.

88   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

89   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

90   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.

91   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.