0.741.310.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 78 ausgegeben am 25. April 2005
Kundmachung
vom 25. April 2005
der Änderung von Art. 1 Abs. 6 des Notenaustausches vom 3. November 2003 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 22. Dezember 2004 und 14. Januar 2005
Inkrafttreten: 1. Januar 2005
An das
Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, ihm in Bezug auf den liechtensteinisch-schweizerischen Notenaustausch über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen vom 3. November 2003 Folgendes mitzuteilen:
Mit der Schaffung einer neuen Finanzmarktaufsicht (FMA) in Liechtenstein wird die Versicherungsaufsicht vom Amt für Volkswirtschaft in die neue Finanzmarktbehörde integriert (Art. 5 Abs. 1 Bst. o des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FMAG, LGBl. 2004 Nr. 175). Diese Änderung wird am 1. Januar 2005 wirksam.
Der Notenaustausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen vom 3. November 2003 (LGBl. 2003 Nr. 225) enthält in Art. 1 Abs. 6 den Verweis auf das liechtensteinische Amt für Volkswirtschaft. Dieser Verweis ist entsprechend abzuändern, so dass Art. 1 Abs. 6 zweiter Satz neu wie folgt lauten muss:
"Sind im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) betroffen, so hört die verfügende schweizerische Behörde vorgängig die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht (FMA) an."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein bittet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten um Kenntnisnahme.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt gerne auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 22. Dezember 2004
An die
Botschaft
des Fürstentums Liechtenstein
Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr den Empfang ihrer Note 9124-04 vom 22. Dezember 2004 in Bezug auf den schweizerisch-liechtensteinischen Notenaustausch vom 3. November 2003 über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen (SR 0.741.319.514) dankend zu bestätigen.
Das Departement hat davon Kenntnis genommen, dass mit der Schaffung der neuen Finanzmarktaufsicht (FMA) auf den 1. Januar 2005 die Versicherungsaufsicht vom Amt für Volkswirtschaft in die FMA integriert wurde.
Demzufolge ist in Art. 1 Abs. 6 zweiter Satz des genannten Notenaustausches am Ende "das liechtensteinische Amt für Volkswirtschaft an." durch "die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht (FMA) an." zu ersetzen.
Das Departement hat nicht verfehlt, die zuständigen schweizerischen Behörden hiervon in Kenntnis zu setzen, und wird die Publikation dieser Änderung des Notenaustausches in der Amtlichen Sammlung veranlassen.
Das Departement benützt gerne auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 14. Januar 2005