741.52
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 155 ausgegeben am 25. Juli 2005
Verordnung
vom 12. Juli 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr
Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. April 1981 über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr, LGBl. 1981 Nr. 64, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Die Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise, die Sonderbewilligungen, die Ausbildungsbescheinigungen sowie die Ausbildungsbewilligungen haben hinsichtlich Form und Gestaltung den im Anhang wiedergegebenen Mustern zu entsprechen.
Art. 6 Abs. 3 und 4
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.
4) Die Kollektivschilder (Händlerschilder) werden mit dem Bst. U gekennzeichnet.
Art. 8 Abs. 1 und 3
1) Die Kontrollschilder für Arbeitsfahrzeuge haben einen blauen Grund und eine schwarze Schrift. Das vordere Schild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm.
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.
Art. 10
Ausnahmefahrzeuge
1) Die Kontrollschilder für Ausnahmefahrzeuge haben einen hellbraunen Grund und eine schwarze Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm.
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.
Art. 15 Abs. 2 und 2a
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, auf halber Höhe ein Punkt und anschliessend die Kontrollnummer aufgetragen.
2a) Beim hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, daneben das kleine Staatswappen und darunter die Kontrollnummer; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Kontrollnummer.
Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Das Grundmaterial der Vignette besteht aus einer weissen, selbstklebenden Kunststofffolie. Darauf sind oben das kleine Staatswappen und darunter schwarz drei untereinander stehende Buchstaben- und Zahlengruppen aufgedruckt (Figur); sie bezeichnen:
Anhang Ziff. 12, 2 bis 22, 32, 33 und 36
12 Lernfahrausweis
2 Ausbildungsbewilligung und Ausbildungsbescheinigung
21 Ausbildungsbewilligung (Farbe weiss, Format A6)
22 Ausbildungsbescheinigung (Farbe blau, Format A6)
32 Fahrzeugausweis (Farbe grau, Format A5)
33 Ausweis für provisorische Zulassung (Farbe grau/rot, Format A5)
36 Ausweis für Ersatzfahrzeuge (Farbe grau/schwarz, Format A5)
II.
Übergangsbestimmung
Ausweise und Bewilligungen nach bisherigem Recht bleiben weiterhin gültig.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EWG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII-24c.01).
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef