| 411.531.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 166 |
ausgegeben am 16. August 2005 |
Verordnung
vom 11. August 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I, LGBl. 2001 Nr. 140, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben
2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.
3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.
Diese Verordnung tritt am 17. August 2005 (Beginn des Schuljahres 2005/2006) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef