951.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 179 ausgegeben am 26. August 2005
Verordnung
vom 23. August 2005
über Investmentunternehmen (IUV)
Aufgrund von Art. 115 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Errichtung und Rechtsform von Investmentunternehmen
1) Für die Errichtung eines Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gilt Folgendes:
a) der Anlagefonds ist in sinngemässer Anwendung von Art. 900 ff. PGR als Kollektivtreuhänderschaft in das Öffentlichkeitsregister einzutragen;
b) der vollständige und der vereinfachte Prospekt sind beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen;
c) die im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Tatsachen sind durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auszugsweise in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
2) Für die Errichtung einer Anlagegesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gilt Folgendes:
a) die Anlagegesellschaft ist entsprechend den aktienrechtlichen Bestimmungen des PGR und der spezialgesetzlichen Vorschriften in das Öffentlichkeitsregister einzutragen;
b) der vollständige und der vereinfachte Prospekt, die Statuten sowie allenfalls die Beistatuten sind beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen;
c) auf die Veröffentlichung findet Abs. 1 Bst. c Anwendung.
3) Änderungen von im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Tatsachen sind dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 30 Tagen, zu melden.
4) Die FMA lässt andere Rechtsformen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes nur zu, wenn insbesondere die Organisation und das Haftungskapital von dessen Verwaltungsgesellschaft dem Gesetz, dieser Verordnung und subsidiär dem PGR entsprechen.
Art. 2
Wertpapiere
1) Als Wertpapiere im Sinne des Gesetzes gelten:
a) Aktien und gleichwertige Wertpapiere;
b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel; und
c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
2) Nicht als Wertpapiere gelten Zahlungsmittel und derivative Finanz-instrumente.
Art. 3
Geldmarktinstrumente
Als Geldmarktinstrumente im Sinne des Gesetzes gelten Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
Art. 4
Derivative Finanzinstrumente
1) Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Gesetzes gelten Instrumente, deren Wert von einem anderen Finanzinstrument (Basiswert) abgeleitet wird und die vertraglich geregelte Termingeschäfte sind.
2) Es wird unterschieden zwischen:
a) unbedingten derivativen Finanzinstrumenten, welche zwingend für alle Beteiligten zur Erfüllung des Geschäftes führen müssen;
b) bedingten derivativen Finanzinstrumenten, deren Erfüllung vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist.
3) Derivative Finanzinstrumente können zu Absicherungs-, Anlage- und Spekulationszwecken eingesetzt werden. Massgebende Abgrenzungs-kriterien sind:
a) bei der Unterscheidung zwischen Anlage- und Spekulationsgeschäft: die Tatsache, ob mit dem derivativen Finanzinstrument indirekt ein grösseres Volumen des Basiswertes erworben wird, als dies durch einen einfachen Anlagekauf des Basiswertes der Fall gewesen wäre (Hebelwirkung), sofern dieses Volumen 100 % des Nettoinventarwertes des Investmentunternehmens überschreitet;
b) bei der Unterscheidung zwischen Absicherungs- und Spekulationsgeschäft: die Tatsache, ob mit dem derivativen Finanzinstrument indirekt ein grösseres Volumen des Basiswertes veräussert wird, als dies durch einen einfachen Verkauf des Basiswertes der Fall gewesen wäre (Leerverkauf).
II. Geschäftstätigkeit
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Veröffentlichungen
Art. 5
Grundsatz
1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung von Informationen für Anleger im Publikationsorgan nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vorsehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Informationen dem Anleger in anderer physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.
2) Soweit das Gesetz und diese Verordnung die Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger zulassen, wird darunter jedes Medium verstanden, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
3) Soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Fristen für die Veröffentlichung von genehmigungspflichtigen Informationen vorsehen, sind diese so bald als möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Genehmigung durch die FMA, zu publizieren.
4) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen des vollständigen Prospekts sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.
2. Vollständiger und vereinfachter Prospekt
Art. 6
Mindestinhalt
Der Mindestinhalt des vollständigen und des vereinfachten Prospekts richtet sich nach Art. 6 und 9 des Gesetzes sowie Anhang 1 und 2 dieser Verordnung.
Art. 7
Richtlinien der Anlagepolitik
1) Die Richtlinien der Anlagepolitik des vollständigen Prospekts nach Art. 6 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes haben das Anlageziel und die Anlagestrategie zu definieren sowie die zulässigen Anlagen wie folgt festzulegen:
a) nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, Massenwaren, Edelmetalle, derivative Finanzinstrumente, Wohnbauten, Geschäftshäuser usw.);
b) nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen; oder
c) nach ihrem Anteil am Vermögen.
2) Bildet das Investmentunternehmen einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.
Art. 8
Name
1) Der Name eines Investmentunternehmens darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben.
2) Lässt der Name des Investmentunternehmens auf eine bestimmte Anlagestrategie bzw. -politik schliessen, ist diese mehrheitlich umzusetzen.
3) Im Übrigen finden die Art. 1011 ff. PGR über die Firmen sinngemäss Anwendung.
Art. 9
Risikohinweis
1) Der vollständige und der vereinfachte Prospekt müssen einen Risikohinweis an deutlich sichtbarer Stelle enthalten, der die Risiken entsprechend dem Risikopotenzial des Investmentunternehmens umschreibt.
2) Werden derivative Finanzinstrumente verwendet, ist darzustellen, ob sie zu Anlage-, Absicherungs- oder Spekulationszwecken eingesetzt werden und wie sie sich auf das Risikoprofil auswirken.
3) Weist das Investmentunternehmen eine aussergewöhnliche Anlagepolitik auf, verwendet es spezielle Anlageprodukte, -arten und -techniken oder hat es eine erhöhte Volatilität oder eine verminderte Risikostreuung oder sonstige Besonderheiten, so ist im Risikohinweis darauf hinzuweisen.
4) Die Ausführlichkeit und die Darstellung des Risikohinweises richten sich nach dem Typ des Investmentunternehmens und dessen Risiko.
5) Bei Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko ist der Risikohinweis zusätzlich in den Werbeunterlagen sowie auf einem etwaigen Zeichnungsschein anzubringen.
6) Wird bei geschlossenen Investmentunternehmen das Recht der Anleger zur Rückgabe der Anteile ausgeschlossen, so ist im Risikohinweis darauf hinzuweisen.
Art. 10
Aufwendungen
1) Die Höhe der und die Berechnungsgrundlagen für Aufwendungen nach Art. 6 Abs. 3 Bst. k des Gesetzes müssen Art. 11 des Gesetzes entsprechen.
2) Belastungen des Vermögens eines Investmentunternehmens oder des Anlegers sind im vollständigen Prospekt detailliert, im vereinfachten Prospekt zusammengefasst und aufgegliedert nach den jeweiligen Begünstigten aufzuführen, insbesondere:
a) Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens, an die Depotbank und an die Vertriebsberechtigten (z.B. Ausgabe- und Rücknahmekommissionen); und
b) Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (z.B. Courtagen, Gebühren), sonstige Kosten sowie öffentliche Abgaben und Steuern.
3) Es wird unterschieden zwischen vom Vermögen unabhängigen (fixen), vom Vermögen abhängigen (variablen) sowie erfolgsabhängigen Vergütungen.
Art. 11
Kostentransparenz
Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines Investmentunternehmens belastet werden, sind im Geschäfts- und Halbjahresbericht nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen (Total Expense Ratio) offen zu legen.
3. Umstrukturierung
Art. 12
Formen und Voraussetzungen
1) Die Verwaltungsgesellschaft kann Investmentunternehmen vereinen, spalten oder deren Vermögen auf ein anderes Investmentunternehmen übertragen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft und das Investmentunternehmen können ihre Rechtsform ändern (Umwandlung).
3) Investmentunternehmen dürfen vereinigt oder übertragen werden, wenn:
a) die vollständigen Prospekte dies vorsehen;
b) die Bestimmungen des Art. 64 des Gesetzes eingehalten werden;
c) die vollständigen Prospekte hinsichtlich der Anlagepolitik und der dem Vermögen des Investmentunternehmens belasteten Kosten nicht wesentlich voneinander abweichen;
d) die Investmentunternehmen zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Übertragung auf der gleichen Bewertungsgrundlage bewertet werden, das Umtauschverhältnis feststeht sowie die Aktiven und Passiven übernommen werden; und
e) dem Investmentunternehmen und den Anlegern keine direkten Kosten entstehen.
4) Auf die Spaltung von Investmentunternehmen oder die Vereinigung, Übertragung und Spaltung von Segmenten ist Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
5) Den Anteilsinhabern ist die Möglichkeit zur Rückgabe ihrer Anteile ohne zusätzliche Kosten in angemessener Frist einzuräumen. Ausgenommen sind die in den Prospekten vorgesehenen Kosten.
6) Die FMA kann im Einzelfall zusätzliche Voraussetzungen festlegen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 13
Verfahrensgrundsätze für die Vereinigung, die Übertragung und die Spaltung
1) Die Einzelheiten des Verfahrens der Vereinigung von Investmentunternehmen werden im vollständigen Prospekt festgehalten. Dieser enthält insbesondere Ausführungen über das Recht der Anleger zur Rückgabe ihrer Anteile.
2) Die Anleger erhalten zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Übertragung Anteile nach Massgabe des festgelegten Umtauschverhältnisses.
3) Bei einer Vereinigung oder Übertragung sind die Vorschriften über die Liquidation von Investmentunternehmen nach Art. 17 des Gesetzes nicht anwendbar.
4) Die FMA kann einen Aufschub für die Rücknahme von Anteilen bewilligen, wenn die Vereinigung oder die Übertragung des Vermögens mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
5) Die Verwaltungsgesellschaft meldet der FMA den formellen Abschluss der Vereinigung oder Übertragung. Die externe Revisionsstelle bestätigt der FMA den Abschluss.
6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Spaltung von Investmentunternehmen sinngemäss anwendbar.
4. Vertrieb von Anteilen
Art. 14
Vertriebsberechtigte
1) Zum Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen in Liechtenstein sind berechtigt:
a) Verwaltungsgesellschaften von Investmentunternehmen nach dem Gesetz;
b) Banken und Finanzgesellschaften nach dem Bankengesetz;
c) Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie jeweilige Beauftragte, die in deren Namen und auf deren Rechnung handeln; und
d) die Liechtensteinische Post AG nach dem Postgesetz.
2) Die FMA kann andere Vertriebsberechtigte zulassen, wenn sichergestellt ist, dass dies dem Zweck des Gesetzes nicht widerspricht und diese einen Nachweis erbringen über:
a) einen guten Ruf;
b) die entsprechende Fachausbildung;
c) die notwendige Erfahrung;
d) einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft; und
e) die Verwendung von zulässigen Vertriebsmodalitäten.
5. Geschäftsbericht, Halbjahresbericht und vierteljährliche Berichterstattung
a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 15
Grundsätze der Buchführung
1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für Investmentunternehmen die Bestimmungen über die kaufmännische Rechnungslegung (Art. 1045 ff. PGR).
2) Aktive und passive Vermögensbestandteile sowie Aufwands- und Ertragspositionen dürfen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden.
3) Bei segmentierten Investmentunternehmen muss die Verwaltungsgesellschaft für jedes Segment gesondert Buch führen.
4) Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente im Geschäftsbericht einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen, wobei die Beträge in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung nach den massgeblichen Vorschriften des PGR anzugeben sind.
Art. 16
Bewertung des Vermögens und der Anteile
1) Das Vermögen ist zum Verkehrswert nach Massgabe der Bewertungsvorschriften im vollständigen Prospekt zu berechnen:
a) auf das Ende des Rechnungsjahres;
b) auf das Ende des Halbjahres; und
c) für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden.
2) Der Verkehrswert einer Sache oder eines Rechtes entspricht dem Preis, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt werden würde. Bei kotierten oder an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelten Wertpapieren oder Wertrechten entspricht er dem Kurswert.
3) Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Vermögens, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen des Investmentunternehmens sowie um die bei der Liquidation des Vermögens voraussichtlich anfallenden Steuern, dividiert durch die Anzahl der umlaufenden Anteile.
Art. 17
Lineare Ab- und Zuschreibung
1) Bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Eine allfällige Anpassung aufgrund von Bonitätsveränderungen bleibt vorbehalten.
2) Für Obligationenfonds ist die lineare Abschreibung nicht zulässig.
Art. 18
Kapitalgewinne und Kapitalverluste
1) Gewinne und Verluste aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, die zum Investmentunternehmen gehören, sind im Verlaufe des Rechnungsjahres auf dem Konto "Kapitalgewinne und Kapitalverluste" der Erfolgsrechnung zu buchen.
2) Realisierte Kapitalgewinne der Rechnungsperiode dürfen auch dann ausgeschüttet werden, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.
Art. 19
Aufwertungen und Abschreibungen
Aufwertungen der Anlagen zugunsten und Abschreibungen zulasten der Erfolgsrechnung sind nicht zulässig. Ausgenommen sind:
a) die linearen Abschreibungen nach Art. 17;
b) die Aufwertung von Bauland und angefangenen Bauten durch Bauzinsen zum marktüblichen Satz, sofern dadurch die Anlagekosten des betreffenden Objekts nicht über den geschätzten Verkehrswert hinaus erhöht werden;
c) die den Umständen angemessenen Abschreibungen auf Grundstücken; und
d) die Abschreibung von aktivierten Gründungskosten bei der Errichtung eines Investmentunternehmens.
Art. 20
Geschäftsbericht und Halbjahresbericht
1) Der Geschäftsbericht enthält nachstehende Angaben samt allfälliger Erläuterungen:
a) die Jahresrechnung, bestehend aus einer Vermögensrechnung zu Verkehrswerten und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung des Erfolges;
b) die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile;
c) das Inventar des Vermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils am Vermögen auf den letzten Tag des Rechnungsjahres;
d) Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums;
e) die von der Depotbank beauftragten Hinterlegungsstellen;
f) die Namen der Personen, an die Anlageentscheide delegiert sind;
g) Auskünfte über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, mit denen sich die Verwaltungsgesellschaft im Berichtsjahr befasste, insbesondere über die Änderung des vollständigen und des vereinfachten Prospekts oder über wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und vollständigem Prospekt;
h) einen Kurzbericht der externen Revisionsstelle zu den vorstehenden Angaben, für Immobilien ebenfalls zu den Angaben nach Art. 24 und 25;
i) eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre über die Entwicklung des Nettovermögens und des Wertes eines Anteils; und
k) die Kommissionen und Kosten nach Art. 11 (Ausweis der TER).
2) Der Halbjahresbericht enthält eine ungeprüfte Vermögens- und Erfolgsrechnung sowie die Angaben nach Abs. 1 Bst. b, c und d.
3) Der Geschäftsbericht und der Halbjahresbericht sind nach Massgabe von Anhang 3 zu gliedern.
Art. 21
Publikation
1) Geschäftsbericht und Halbjahresbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 5 zu veröffentlichen.
2) Geschäftsbericht und Halbjahresbericht sind Interessenten und Zeichnern ausserdem bei der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens und gegebenenfalls bei der Depotbank vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bezugsstellen sind im vollständigen und im vereinfachten Prospekt zu nennen.
Art. 22
Vermögensinventar
1) Das Vermögensinventar ist mindestens nach Anlagearten (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle usw.) und innerhalb der Anlagearten nach weiteren geeigneten Kriterien (Branchen, Länder, Währungen usw.) zu gliedern.
2) Für jede Kategorie ist die Summe sowie für jede Kategorie und jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert die prozentuale Beteiligung am Nettovermögen anzugeben.
3) Wertpapiere und Wertrechte sind darüber hinaus zu gliedern in solche:
a) die an einer Börse gehandelt werden;
b) die an einem anderen, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
c) deren Neuemission an der Börse oder an einem anderen, dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen werden soll; und
d) die nicht unter Bst. a bis c fallen.
4) Bei den unter Abs. 3 aufgeführten Wertpapieren und Wertrechten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen.
Art. 23
Vierteljährliche Berichterstattung
1) Die vierteljährliche Berichterstattung an die FMA ist gemäss dem Formular in Anhang 4 zu gliedern und jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende einzureichen.
2) Die vierteljährliche Berichterstattung an die FMA hat in physischer oder geeigneter elektronischer Form zu erfolgen.
3) Für statistische Zwecke der FMA sind die Beträge der vierteljährlichen Berichterstattung aller Investmentunternehmen in Schweizer Franken, bei segmentierten Investmentunternehmen in aggregierter Form, bekannt zu geben.
4) Allfällige Meldungen an die Schweizerische Nationalbank nach Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes sind der FMA zusammen mit den vierteljährlichen Berichten einzureichen.
b) Besondere Bestimmungen für Investmentunternehmen für
Immobilien
Art. 24
Konsolidierte Rechnung
1) Für jedes Investmentunternehmen für Immobilien und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften ist auf das Ende des Rechnungsjahres nach anerkannten Grundsätzen eine konsolidierte Rechnung zu erstellen.
2) Die zum Investmentunternehmen gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag wie das Investmentunternehmen abzuschliessen. Die FMA kann Ausnahmen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass trotzdem eine konsolidierte Rechnung erstellt werden kann.
3) Erwirbt die Verwaltungsgesellschaft die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft über deren Buchwert, werden in der konsolidierten Bilanz das Aktienkapital und die vor der Zugehörigkeit zum Investmentunternehmen gebildeten Reserven der Immobiliengesellschaft mit dem Gestehungspreis der Beteiligung verrechnet und der auf dem Beteiligungskonto verbleibende Rest den in der Bilanz der Immobiliengesellschaften unterbewerteten Aktiven zugeschlagen.
Art. 25
Inventar
1) Das Inventar von Investmentunternehmen für Immobilien ist mindestens zu gliedern in:
a) Bauland inklusive Abbruchobjekte;
b) die angefangenen Bauten; und
c) die fertig gestellten Bauten inklusive Land, aufgeteilt in Wohnbauten, Geschäftsobjekte und gewerblich genutzte Grundstücke.
2) Es enthält für jeden Immobilienwert getrennt folgende Angaben:
a) die Adresse;
b) die Gestehungskosten;
c) den Versicherungswert;
d) den geschätzten Verkehrswert; und
e) die erzielten Bruttoerträge.
3) Soweit Investmentunternehmen für Immobilien neben Immobilien in andere Anlagearten investieren, haben sie diese ebenfalls auszuweisen.
4) Für jedes Investmentunternehmen für Immobilien ist ein Verzeichnis der zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften zu erstellen.
B. Anleger
Art. 26
Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Kündigung
1) Der vollständige und der vereinfachte Prospekt können bei Investmentunternehmen für andere Werte, deren Anlagen beschränkt marktgängig oder erschwert bewertbar sind, vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens einmal im Jahr, erklärt werden kann.
2) Die FMA kann auf Antrag einer Verwaltungsgesellschaft in begründeten Einzelfällen je nach Art der Anlagen zusätzliche Kündigungstermine oder die Verkürzung der Auszahlungsfrist zulassen.
Art. 27
Aufschub der Rückzahlung durch die Verwaltung
1) Der vollständige Prospekt kann vorsehen, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen die Rückzahlung unter gleichzeitiger Aussetzung der Ausgabe von Anteilen vorübergehend und ausnahmsweise von der Verwaltungsgesellschaft aufgeschoben werden kann:
a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens bildet, unerwartet geschlossen ist, oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder
c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für das Investmentunternehmen undurchführbar werden.
2) Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit.
3) Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten.
Art. 28
Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger
1) Auf Investmentunternehmen, die sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 29 richten (Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger), finden keine Anwendung die Vorschriften über:
a) die Bewilligungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes;
b) die Pflicht zur Erstellung eines vollständigen Prospekts nach Art. 5 des Gesetzes sowie alle übrigen mit dem vollständigen Prospekt zusammenhängenden Bestimmungen;
c) die Pflicht zur Erstellung des Halbjahresberichtes nach Art. 14 des Gesetzes;
d) die Pflicht zur Erstellung des Vermögensinventars im Geschäftsbericht nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 22 und Anhang 3 Ziff. 8 dieser Verordnung;
e) die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Investmentunternehmens;
f) den Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen für Wertpapiere nach Art. 87 und 90 des Gesetzes.
2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit setzt voraus, dass:
a) ein vereinfachter Prospekt nach Art. 8 des Gesetzes vorliegt, der von einer bewilligten Verwaltungsgesellschaft und Depotbank unterzeichnet ist;
b) im vereinfachten Prospekt zusätzlich der Kreis der qualifizierten Anleger umschrieben sowie an deutlich sichtbarer Stelle ein Risikohinweis enthalten ist, der die Anleger darüber informiert, dass:
1. es sich um ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger im Sinne dieses Artikels handelt; und
2. das Investmentunternehmen von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Abs. 1 befreit ist;
c) der Risikohinweis nach Bst. b auf allen Werbeunterlagen und dem Zeichnungsschein an deutlich sichtbarer Stelle enthalten ist;
d) die Verwaltungsgesellschaft der FMA eine Bestätigung der externen Revisionsstelle eingereicht hat, die bescheinigt, dass:
1. die externe Revisionsstelle die Prüfung nach Art. 27 des Gesetzes für das betreffende Investmentunternehmen durchführt;
2. das Investmentunternehmen dem Gesetz und dieser Verordnung entspricht; und
3. der vereinfachte Prospekt, insbesondere der Risikohinweis nach Bst. b, dem Gesetz und dieser Verordnung entspricht.
3) Die Geschäftstätigkeit kann erst aufgenommen werden, wenn die FMA der Verwaltungsgesellschaft den Empfang der Bestätigung der externen Revisionsstelle nach Abs. 2 Bst. d bescheinigt hat.
4) Spätestens sechs Monate nach Eingang der Bescheinigung nach Abs. 3 sind bei der FMA einzureichen:
a) von der Verwaltungsgesellschaft: der vereinfachte Prospekt;
b) von der externen Revisionsstelle: der Revisionsbericht im Sinne des Art. 99 Abs. 2 und 3.
5) Bis zur erstmaligen Einreichung des vereinfachten Prospekts und des Revisionsberichtes beschränkt sich die Aufsicht der FMA ausschliesslich auf die in diesem Artikel genannten Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen nach Art. 96 Abs. 4 des Gesetzes.
Art. 29
Qualifizierte Anleger
1) Als qualifizierte Anleger gelten nachfolgende Personen und Unternehmen, sofern sie mindestens 250 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung in das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger investieren:
a) Banken und Finanzgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften sowie nicht beaufsichtigte Gesellschaften, deren einziger Zweck in der Wertpapieranlage für Dritte besteht;
b) andere Unternehmen, deren:
1. Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 40 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat; oder
2. wirtschaftlich berechtigte Person oder Personen jeweils qualifizierte Anleger im Sinne von Bst. c sind;
c) natürliche Personen, deren Wertpapierportfolio im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins eine Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung übersteigt; oder
d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen.
2) Der qualifizierte Anleger hat auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen, dass er:
a) die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt; und
b) Änderungen, die seine Stellung als qualifizierter Anleger betreffen, umgehend der Verwaltungsgesellschaft mitteilt.
3) Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie die von diesen beauftragten Personen akzeptieren nur Zeichnungen von solchen Anlegern, deren Erklärung hinsichtlich ihrer Stellung als qualifizierter Anleger plausibel erscheint.
C. Verwaltungsgesellschaft
Art. 30
Sitz und Hauptverwaltung
1) Die Verwaltungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Liechtenstein haben.
2) Die Hauptverwaltung liegt in Liechtenstein, wenn eine im Inland ansässige Verwaltungsgesellschaft verantwortlich ist für:
a) die Entscheide über die Anlagen;
b) die Entscheide über die Ausgabe von Anteilen;
c) die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
d) die Festsetzung von Gewinnausschüttungen;
e) die Festlegung der Inhalte des vollständigen Prospekts und der periodischen Berichte.
Art. 31
Aufgaben
Zu den Aufgaben nach Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes gehören insbesondere die nachfolgend genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung im Rahmen des Europapasses (Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes) gilt:
a) Anlageverwaltung:
1. gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Anlageverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;
2. Kundenanfragen;
3. Bewertung und Preisfestsetzung (einschliesslich Steuererklärung);
4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
5. Führung des Anteilinhaberregisters;
6. Gewinnausschüttung;
7. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
8. Kontraktabrechnungen (einschliesslich Versand der Zertifikate);
9. Führung von Aufzeichnungen;
b) administrative Tätigkeiten;
c) Vertrieb.
Art. 32
Qualifizierte Beteiligungen
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch eine natürliche oder juristische Person der FMA unter Angabe des Beteiligungsbetrags zu melden:
a) den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung am stimmberechtigten Kapital einer Verwaltungsgesellschaft;
b) die Änderung einer qualifizierten Beteiligung, sofern die Schwellenwerte von 22 %, 33 % oder 50 % des stimmberechtigten Kapitals erreicht, über- oder unterschritten werden.
2) Die FMA kann den beabsichtigten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn die in Abs. 1 genannten Personen nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Gesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen. Wird der beabsichtigte Erwerb und die Erhöhung bewilligt, kann ein Termin gesetzt werden, bis zu welchem der Erwerb vollzogen sein muss.
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedsstaates des EWR vor einer allfälligen Untersagung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2, wenn der Erwerber:
a) eine in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR zugelassene Verwaltungsgesellschaft ist;
b) ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR zugelassene Verwaltungsgesellschaft ist; oder
c) eine natürliche oder juristische Person ist, die eine in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR zugelassene Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, und wenn aufgrund des Erwerbs die Verwaltungsgesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen würde oder vom Erwerber kontrolliert würde.
4) Besteht die Gefahr, dass der durch den qualifiziert beteiligten Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer umsichtigen und soliden Führung und Geschäftstätigkeit des Investmentunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere die Suspendierung des Stimmrechts für Anteile am stimmberechtigten Kapital, die von den betreffenden Personen gehalten werden.
5) Die FMA trifft die erforderlichen Massnahmen gegen die in Abs. 1 genannten Personen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Mitteilung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung nach Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Anteile am stimmberechtigten Kapital, die von den betreffenden Personen gehalten werden, gelten als ausgesetzt. Eine Stimmrechtsausübung ist nichtig.
Art. 33
Aufsichtsregeln (Interne Kontrollmechanismen)
Verwaltungsgesellschaften sorgen dafür, dass die Investmentunternehmen folgende Grundsätze dauernd einhalten:
a) ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung;
b) ordnungsgemässe Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung;
c) angemessene interne Kontrollverfahren, insbesondere eine Regelung für persönliche Transaktionen der Mitarbeiter;
d) angemessenes internes Kontrollverfahren, durch das jedes das Investmentunternehmen betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann;
e) angemessenes internes Kontrollverfahren, welches sicherstellt, dass das Vermögen entsprechend dem vollständigen Prospekt verwaltet wird;
f) geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Anteile an Investmentunternehmen, um deren Eigentumsrechte, insbesondere für den Fall der Insolvenz, zu schützen und zu verhindern, dass die Anteile der Anleger ohne ausdrückliche Zustimmung für Rechnung der Verwaltungsgesellschaft verwendet werden;
g) angemessene Vorkehrungen, damit das Risiko von Interessenkonflikten mit den Anteilsinhabern oder zwischen verschiedenen Anteilsinhabern, die den Interessen anderer Anteilsinhaber schaden, möglichst gering ist; und
h) schriftliche Festlegung und Einhaltung von notwendigen Grundsätzen wie z.B. jene über die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten und das Risikomanagement.
Delegation
Art. 34
a) Im Allgemeinen
1) Die FMA bewilligt auf Gesuch hin einer Verwaltungsgesellschaft die Delegation von Aufgaben an Dritte mit Sitz im In- oder Ausland, wenn:
a) die Aufsicht der FMA weiterhin sichergestellt ist und die Interessen der Anleger nicht gefährdet erscheinen;
b) die beauftragte Person unter Berücksichtigung der Art der delegierten Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben einwandfrei durchzuführen; und
c) keine Interessenkollisionen vorhanden sind, die gegebenenfalls aus einer Delegation von mehreren Aufgaben entstehen können.
2) Die Verwaltungsgesellschaft ergreift Massnahmen, welche die Überwachung der Delegation jederzeit wirksam sicherstellen. Sie kann der beauftragten Person jederzeit Anweisungen erteilen oder die Delegation mit sofortiger Wirkung entziehen.
3) Art. 30 bleibt vorbehalten.
4) Die Delegation wesentlicher Aufgaben ist im vollständigen Prospekt, diejenige der Anlageentscheide nach Art. 35 auch im vereinfachten Prospekt anzuführen.
Art. 35
b) Delegation der Anlageentscheide für Investmentunternehmen für Wertpapiere
1) Die Delegation der Anlageentscheide eines Investmentunternehmens für Wertpapiere an Dritte mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR wird durch die FMA bewilligt, wenn diese hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen.
2) Bei einer Delegation der Anlageentscheide an Dritte mit Sitz in einem Drittstaat, müssen diese neben der Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1 einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist und es muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein.
3) Im Übrigen gilt Art. 34.
Art. 36
Wechsel der Verwaltungsgesellschaft
1) Die FMA genehmigt einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft, wenn die gesetzlichen Anforderungen an ein Investmentunternehmen weiterhin erfüllt sind. Dabei ist das Interesse der Anleger an der Fortführung des Investmentunternehmens zu berücksichtigen.
2) Für die Übernahme der Rechte und Pflichten bedarf es eines schriftlichen Übernahmevertrages.
3) Der geplante Wechsel ist von den beteiligten Parteien zu begründen und bedarf der Zustimmung der Depotbank. Die gesetzliche externe Revisionsstelle muss über den Wechsel informiert werden.
4) Der Wechsel ist nach Genehmigung durch die FMA in den Publikationsorganen des Investmentunternehmens zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile gemäss Prospekt verlangen können.
D. Anlagevorschriften
1. Investmentunternehmen für Wertpapiere
a) Anlagen und Risikoverteilung
Art. 37
Anlagen
1) Die Anlagen eines Investmentunternehmens für Wertpapiere müssen mindestens zu 90 % des Vermögens aus folgenden Anlagen bestehen:
a) Wertpapieren, Wertrechten und Geldmarktinstrumenten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
b) Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt zum Handel vorgesehen sind und spätestens nach einem Jahr zum Handel zugelassen werden;
c) Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in einem anderen Staat haben, wenn sie dort einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist;
d) Geldmarktinstrumenten, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit bestimmt werden kann, wenn die Emission oder der Emittent bereits den Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegt und wenn:
1. die Emission von einem Mitgliedsstaat des EWR, einer regionalen oder lokalen Körperschaft, der Zentralbank eines Mitgliedsstaates des EWR, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedsstaat des EWR angehört, begeben oder garantiert wird;
2. die Emission von einem Unternehmen begeben worden ist, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
3. der Emittent einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist;
4. der Emittent einer Kategorie angehört, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der Ziffern 1. bis 3. gleichwertig sind, und der Emittent über ein Eigenkapital von mindestens 15 Millionen Schweizer Franken verfügt und den Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, soweit es sich um einen Rechtsträger handelt, der
- innerhalb einer, eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden, Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist; oder
- die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;
e) Anteilen von Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertigen Investmentunternehmen, wenn:
1. sie einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist sowie ausreichende Gewähr für eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
2. ein gleichwertiger Anlegerschutz besteht und die Vorschriften betreffend die getrennte Verwahrung des Vermögens, Kreditaufnahme und Kreditgewährung sowie Leerverkäufe gleichwertig sind;
3. ein öffentlicher Zugang zu qualitativ gleichwertigen Geschäfts- und Halbjahresberichten sichergestellt ist; und
4. diese höchstens 10 % ihres Vermögens in andere Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertige Investmentunternehmen investieren dürfen;
f) derivativen Finanzinstrumenten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wenn sie gemäss vollständigem Prospekt als Anlagen zulässig sind;
g) derivativen Finanzinstrumenten, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), wenn:
1. sie gemäss vollständigem Prospekt als Anlagen zulässig sind;
2. die Gegenpartei einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist;
3. sie jederzeit nachvollziehbar bewertet, veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft ausgeglichen werden können;
h) derivativen Finanzinstrumenten, die in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet sind (strukturierte Finanzinstrumente), wenn sie gemäss vollständigem Prospekt als Anlagen zulässig sind.
2) Eine Anlagegesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
3) Ein Investmentunternehmen für Wertpapiere darf keine Edelmetalle und Edelmetallzertifikate erwerben.
4) Ein Investmentunternehmen für Wertpapiere darf angemessene flüssige Mittel halten.
5) Leerverkäufe sind nicht gestattet.
Art. 38
Flüssige Mittel
1) Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben und Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten, welche die laufende Zahlungsbereitschaft sichern und bei der Depotbank zu halten sind.
2) Flüssige Mittel im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes gelten als angemessen, wenn:
a) die Erfüllung des im vollständigen Prospekt festgelegten Anlagezweckes durch das Halten der flüssigen Mittel nicht gefährdet ist; und
b) sie zur Abdeckung von normalerweise auftretenden Liquiditätsbedürfnissen notwendig sind.
3) Eine dauerhaft höhere Liquidität als nach Abs. 2 zulässig, bedarf einer Begründung durch die Verwaltungsgesellschaft.
4) Für die flüssigen Mittel sind keine Risikoverteilungsvorschriften zu beachten.
5) Art. 79 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Risikoverteilung
Art. 39
a) Im Allgemeinen
1) Ein Investmentunternehmen für Wertpapiere darf höchstens 10 % seines Vermögens in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente des gleichen Emittenten anlegen. Vorbehalten bleiben die Abs. 6 bis 8.
2) Einlagen bei ein und derselben Einrichtung dürfen 20 % des Vermögens nicht übersteigen.
3) Die notwendigen Sicherheitenleistungen (Margin) für derivative Finanzinstrumente dürfen bei der Depotbank in unbeschränkter Höhe gehalten werden.
4) Die Summe aller Wertpapiere, Geldmarktinstrumente bzw. Einlagen und Positionen in OTC-Derivaten beim gleichen Emittenten bzw. bei der gleichen Unternehmensgruppe darf 20 % des Vermögens nicht übersteigen.
5) Bei der Ermittlung des Risikos beim gleichen Emittenten ist die Gesamtrisikoposition (Schuldner- und Kursrisiko) zu beachten.
6) Anlagen, die von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden, dürfen pro Emittent 35 % des Vermögens nicht übersteigen.
7) Anlagen in Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz im EWR, welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen, dürfen 25 % des Vermögens nicht überschreiten. Die Summe der entsprechenden Anlagen, die beim gleichen Emittenten 5 % von dessen Vermögen übersteigt, darf höchstens 80 % des Vermögens erreichen.
8) Gesellschaften, welche einen konsolidierten Abschluss gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bankengesetzgebung oder den entsprechenden anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen, gelten als Unternehmensgruppe, in die höchstens 20 % des Vermögens investiert werden darf.
9) Eine Kumulierung der in Abs. 1 bis 8 genannten Anlagegrenzen ist nicht zulässig. Die Summe der Anlagen in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Einlagen und OTC-Derivate beim gleichen Emittenten darf in keinem Fall 35 % des Vermögens übersteigen.
10) Die Summe der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die beim gleichen Emittenten 5 % übersteigt, darf höchstens 40 % des Vermögens erreichen, wobei:
a) diese Begrenzung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist, keine Anwendung findet;
b) die Summe der Anlagen nach Abs. 6 und 7 hier keine Berücksichtigung findet; und
c) vom Rest des Vermögens höchstens 5 % bei einem einzelnen Emittenten angelegt werden dürfen.
11) Bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, welche Teil eines Sondervermögens sind, müssen die Anlagegrenzen dieses Artikels nicht eingehalten werden.
Art. 40
b) bei Anlagen in derivative Finanzinstrumente
1) Anlagen in derivative Finanzinstrumente müssen in die in Art. 39 genannten Beschränkungen miteinbezogen werden.
2) Wenn ein derivatives Finanzinstrument in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist (strukturiertes Finanzinstrument), muss es in die in Art. 39 genannten Beschränkungen miteinbezogen werden. Hierbei muss sowohl das Risiko aus dem derivativen Finanzinstrument (Basiswert) als auch jenes des Emittenten des Wertpapiers oder Geldmarktinstruments berücksichtigt werden.
Art. 41
c) bei Beteiligungen
1) Eine Beteiligung an einem Unternehmen darf höchstens 10 % des stimmberechtigten Kapitals betragen. Investmentunternehmen für Wertpapiere, die von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von miteinander verbundenen Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, dürfen zusammen höchstens 10 % des stimmberechtigten Kapitals eines Unternehmens besitzen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft darf nicht mehr als 10 % der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere eines einzigen Emittenten erwerben.
3) Die Verwaltungsgesellschaft darf höchstens erwerben:
a) je 10 % der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten;
b) 25 % der Anteile ein und desselben Investmentunternehmens für Wertpapiere bzw. in gleichwertige Investmentunternehmen.
4) Die Beschränkungen nach Abs. 3 gelten nicht, wenn eine Berechnung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht möglich ist.
Art. 42
d) bei Anlagen in andere Investmentunternehmen
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf für ein Investmentunternehmen für Wertpapiere Anteile anderer Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertige Investmentunternehmen gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. e erwerben, wenn es nicht mehr als 20 % seines Nettovermögens in ein und dasselbe Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertige Investmentunternehmen anlegt.
2) Anlagen in Anteilen von Investmentunternehmen, welche Investmentunternehmen für Wertpapiere gleichwertig sind, dürfen insgesamt 30 % des Nettovermögens des Investmentunternehmens für Wertpapiere nicht übersteigen.
3) Wenn die Verwaltungsgesellschaft für ein Investmentunternehmen für Wertpapiere Anteile eines anderen Investmentunternehmens für Wertpapiere bzw. diesem gleichwertige Investmentunternehmen erworben hat, werden die Anlagewerte des betreffenden Investmentunternehmens für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertige Investmentunternehmen in Bezug auf die in Art. 39 sowie in Art. 43 Abs. 3 genannten Obergrenzen nicht berücksichtigt. Art. 39 Abs. 3 und 11 bleiben anwendbar.
4) Erwirbt ein Investmentunternehmen für Wertpapiere Anteile anderer Investmentunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen der anderen Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertige Investmentunternehmen durch das Investmentunternehmen für Wertpapiere keine Gebühren berechnen.
5) Legt ein Investmentunternehmen für Wertpapiere einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Anteilen anderer Investmentunternehmen bzw. diesen gleichwertige Investmentunternehmen an, so muss der Prospekt des anlegenden Investmentunternehmens Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden Investmentunternehmen für Wertpapiere selbst wie auch von den anderen Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. diesen gleichwertige Investmentunternehmen, in die zu investieren es beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den das Investmentunternehmen für Wertpapiere einerseits und die Investmentunternehmen für Wertpapiere bzw. in gleichwertige Investmentunternehmen, in die es investiert, anderseits zu tragen haben.
6) Der maximale Anteil, den ein Investmentunternehmen in Anteile eines Investmentunternehmens investieren kann, das von der gleichen oder einer mit ihr verbundenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, muss im vollständigen Prospekt angegeben sein. Bei der Übernahme von Tätigkeiten gemäss Art. 24 Abs. 3 Bst. a des Gesetzes sind Anlagen in von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentunternehmen nur dann zulässig, wenn der Kunde vorher seine allgemeine Zustimmung erteilt hat.
Art. 43
e) Ausfallrisiken bei derivativen Finanzinstrumenten
1) Als Ausfallrisiken (Kontrahentenrisiko) werden offene Positionen bei Gegenparteien bezeichnet, deren Erfüllung durch Liquiditätsschwierigkeiten oder einen Konkurs der entsprechenden Gegenpartei gefährdet ist. Das Ausfallrisiko bezieht sich dabei grundsätzlich auf den positiven Wiederbeschaffungswert der offenen Position. Die Berechnungsmethode des Ausfallrisikos wird von der FMA festgelegt.
2) Alle Derivatgeschäfte, welche an einer Börse getätigt werden und deren Clearingstelle folgende Voraussetzungen erfüllt, gelten als ausfallrisikofrei:
a) angemessene Leistungsgarantie;
b) tägliche Neubewertung von Derivatpositionen auf der Grundlage des aktuellen Marktkurses; und
c) mindestens tägliche Einschusszahlung.
3) Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Investmentunternehmens für Wertpapiere mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 10 % des Nettoinventarwertes, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im EWR ist oder einer Aufsicht untersteht, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist; und
b) 5 % in allen übrigen Fällen.
4) Offene OTC-Derivate können nur geschlossen werden, indem sie beim ursprünglichen Emittenten geschlossen werden. Sie unterliegen dann nicht mehr diesen Risikoverteilungsvorschriften.
Art. 44
Mitteilungspflicht an die EFTA-Überwachungsbehörde
1) Der EFTA-Überwachungsbehörde ist von der FMA ein Verzeichnis der Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, welche befugt sind, Schuldverschreibungen nach Art. 39 Abs. 7 auszugeben, zu übermitteln.
2) Dem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, welcher allenfalls gebotene Garantien erläutert.
b) Besondere Beschränkungen
Art. 45
Anlagen in Staatsanleihen und vergleichbare Anlagen
1) Wenn der Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird, dürfen mit Bewilligung der FMA bis zu 100 % des Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des gleichen Emittenten angelegt werden, sofern diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben oder garantiert werden.
2) Der vollständige Prospekt muss im Falle der Anlagen in Anleihen und vergleichbare Anlagen einen Hinweis enthalten, ob es sich um Unternehmens- oder Staatsanleihen handelt, wie lange deren Laufzeit ist und welchen Ratinganforderungen diese unterliegen.
3) Die Anlagen müssen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aufgeteilt sein, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % ihres Vermögens nicht überschreiten dürfen.
4) Im vollständigen Prospekt und in anderen Werbeunterlagen sind die Bewilligung nach Abs. 1 sowie die Emittenten oder Garanten aufzuführen.
Art. 46
Nachbildung eines Indexes (Indexfonds)
1) Ein Investmentunternehmen für Wertpapiere darf einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachbilden, wenn der vollständige Prospekt dies vorsieht.
2) Im vollständigen und vereinfachten Prospekt sowie in sämtlichen Werbeunterlagen ist an deutlich sichtbarer Stelle auf die Nachbildung eines Indexes hinzuweisen. Der im vollständigen Prospekt enthaltene Hinweis muss so ausführlich sein, dass die Anleger erkennen können, um welchen Index es sich handelt und in welchem Umfang dieser nachgebildet werden soll.
3) Die Anerkennung eines Indexes setzt insbesondere voraus, dass:
a) seine Zusammensetzung ausreichend diversifiziert ist;
b) er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt; und
c) er in angemessener Weise veröffentlicht wird.
4) Sofern die Anlagepolitik des Investmentunternehmens die Nachbildung eines solchen Indexes zum Ziel hat, erhöht sich die Obergrenze in Anlagen eines einzelnen Emittenten auf 20 %.
5) Sofern der Titel eines Emittenten einen Index dominiert, kann im vollständigen Prospekt die Grenze nach Abs. 4 auf 35 % erhöht werden. Alle anderen Anlagen dürfen die Grenze von 20 % nicht überschreiten.
c) Abweichung von Anlagevorschriften
Art. 47
Abweichung von Anlagevorschriften
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem neu gegründeten Investmentunternehmen während der ersten sechs Monate nicht eingehalten werden. Nach erfolgter Meldung nach Art. 82 Abs. 2 sind alle Risikoverteilungsvorschriften einzuhalten.
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine Abweichung von den Anlagevorschriften aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten oder aufgrund von Kursschwankungen fest, so sind entsprechende Gegenmassnahmen sobald wie möglich, spätestens jedoch innert nachfolgender Fristen, zu treffen:
a) bei täglich bewerteten Investmentunternehmen innerhalb von fünf Bankarbeitstagen; und
b) bei allen anderen Investmentunternehmen innerhalb von 20 Tagen nach der Berechnung des Nettoinventarwertes.
d) Anlagetechniken und Anlageinstrumente
Art. 48
Derivative Finanzinstrumente
1) Soweit der vollständige Prospekt Anlagen in derivative Finanzinstrumente nach Art. 4 zulässt oder dies zur Absicherung der mit der Anlage verbundenen Risiken (Kurs-, Zins-, Währungs-, Bonitätsrisiko etc.) notwendig ist, darf ein Investmentunternehmen für Wertpapiere Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten tätigen.
2) Die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken ist nicht zulässig.
3) Derivative Finanzinstrumente sind zugelassen, wenn sie direkt oder indirekt Wertschriften im Sinne von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes und die damit verbundenen Risiken zum Gegenstand haben.
4) Investmentunternehmen, die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten tätigen, haben je nach Art und Umfang dieser Geschäfte die in internationalen Fachkreisen anerkannten Grundsätze für die Überwachung und Steuerung der Risiken zu berücksichtigen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hält ihre Grundsätze für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten schriftlich fest. Diese sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
6) Indexbasierte derivative Finanzinstrumente werden als Einheit betrachtet. Die einzelnen Indexbestandteile werden nicht berücksichtigt.
7) Die externe Revisionsstelle prüft die Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 und nimmt im Revisionsbericht dazu Stellung.
Art. 49
Risikomanagementverfahren
1) Die Verwaltungsgesellschaft verwendet ein Basismodell zur Berechnung der Risiken aus den Anlageinstrumenten, insbesondere in Bezug auf derivative Finanzinstrumente, und verwendet hierbei allgemein anerkannte Berechnungsmethoden. Sie hat sicherzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt das Risiko aus derivativen Finanzinstrumenten den Gesamtwert des Portfolios übersteigt und insbesondere keine Positionen eingegangen werden, die ein für das Vermögen unlimitiertes Risiko darstellen. Das Gesamtrisiko des Portfolios darf 200 % des Nettoinventarwertes nicht überschreiten. Bei der Bemessung des Gesamtrisikos müssen sowohl sein Ausfallsrisiko als auch die mit derivativen Finanzinstrumenten erzielte Hebelwirkung berücksichtigt werden. Kombinationen aus derivativen Finanzinstrumenten und Wertpapieren müssen diese Vorschriften ebenfalls zu jedem Zeitpunkt erfüllen.
2) Bei einer Kreditaufnahme nach Art. 50 Abs. 2 darf das Gesamtrisiko 210 % des Nettoinventarwertes nicht übersteigen.
3) Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
4) Die Verwaltungsgesellschaft regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren bei risikobehafteten Geschäften schriftlich.
5) Die Verwaltungsgesellschaft muss insbesondere Gesamtpositionen bewerten und messen oder nach Massgabe von Art. 34 delegieren. Zudem muss sie Arten von derivativen Finanzinstrumenten, mit Basiswerten verbundene Risiken, Anlagegrenzen sowie verwendete Methoden jeweils präzise und unabhängig erfassen, begrenzen und dauernd überwachen.
6) Die Verwaltungsgesellschaft stellt in Bezug auf die mit Risiken verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der externen Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage des Investmentunternehmens zu bilden.
7) Die externe Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Bericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 bis 4 in Bezug auf das Risikomanagement und die von der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
8) Der FMA ist über die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Geschäftsbericht Mitteilung zu machen.
9) Die FMA bestimmt die zu verwendenden Basismodelle für das Risikomanagement, die Berechnungsmethoden sowie den Inhalt und Umfang der Meldungen der externen Revisionsstelle an die FMA.
10) Die FMA übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde die Methoden zur Berechnung der Risiken, einschliesslich des Ausfallrisikos bei OTC-Derivaten, sowie alle Änderungen der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften.
Art. 50
Aufnahme und Gewährung von Krediten
1) Investmentunternehmen für Wertpapiere dürfen weder Kredite aufnehmen noch Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen.
2) In Ausnahmefällen und wenn dies im Interesse der Anleger notwendig ist, dürfen Investmentunternehmen für Wertpapiere für die Rückzahlung von Anteilen bis zum Betrag von höchstens 10 % ihres Nettovermögens befristet Kredite aufnehmen.
3) Die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die zulässige Kreditaufnahme nach Abs. 2 und für die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten nach Art. 48.
4) Abs. 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen Finanzinstrumenten durch das Investmentunternehmen nicht entgegen.
2. Investmentunternehmen für andere Werte
a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 51
Anlagen
1) Investmentunternehmen für andere Werte können ihr Vermögen insbesondere anlegen in:
a) Wertpapiere und Wertrechte, Anteile anderer Investmentunternehmen, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben, ohne dass die für Investmentunternehmen für Wertpapiere geltenden Einschränkungen beachtet werden müssen;
b) derivative Finanzinstrumente; oder
c) Edelmetalle.
2) Investmentunternehmen für andere Werte dürfen dauernd unbeschränkt flüssige Mittel halten.
3) Anlagen, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden oder für die kein Kurs erhältlich ist, müssen zu dem Preis bewertet werden, der bei einem Verkauf zum Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde.
Art. 52
Investmentunternehmen mit fester Laufzeit
Falls für das Investmentunternehmen für andere Werte eine feste Laufzeit vorgesehen ist, entfällt die Verpflichtung zur Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen. Diese Einschränkung muss im vollständigen und vereinfachten Prospekt an deutlich sichtbarer Stelle bezeichnet werden.
Art. 53
Abweichung von Anlagevorschriften
1) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine Abweichung von den Anlagevorschriften aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten oder aufgrund von Kursschwankungen fest, so sind entsprechende Gegenmassnahmen sobald wie möglich, spätestens jedoch nach der dritten Berechnung des Nettoinventarwertes, nach dem die Abweichung festgestellt worden ist, zu treffen.
2) Art. 47 Abs. 1 ist sinngemäss anzuwenden.
b) Besondere Bestimmungen für Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko
Art. 54
Grundsatz
1) Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44 des Gesetzes zeichnen sich insbesondere aus durch:
a) ein deutlich erhöhtes Risiko durch Kreditaufnahmen;
b) den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken;
c) den Einsatz von nicht oder äusserst schwer bewertbaren Anlagen;
d) wenig transparente Anlagen, bei denen die Informationsbeschaffung nicht sichergestellt ist;
e) Leerverkäufe; oder
f) eine deutlich erhöhte Kostenbelastung.
2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Bedingungen, insbesondere die Fristen, für die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen selbst bestimmen.
Art. 55
Besondere Anforderungen
1) Bei Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko muss auf Besonderheiten im vollständigen und vereinfachten Prospekt, auf einem etwaigen Zeichnungsschein sowie in jeder Werbung an deutlich sichtbarer Stelle ausführlich hingewiesen werden. Dies betrifft insbesondere erhöhte Anlagerisiken aufgrund der Anlagepolitik als auch Beschränkungen für die Rücknahme der Anteile.
2) Die Verantwortlichen der Verwaltungsgesellschaft bedürfen für ein solches Investmentunternehmen einer der Anlagepolitik und den damit zusammenhängenden Anforderungen entsprechenden Ausbildung und Erfahrung. Werden die Anlageentscheide an Dritte delegiert, haben diese die vorgenannten Anforderungen ebenfalls zu erfüllen.
3) In einem etwaigen Zeichnungsschein hat der Anleger zu bestätigen, dass er über die erhöhten Risiken des Investmentunternehmens unterrichtet worden ist.
4) Die Verwaltungsgesellschaft legt den Investmentprozess samt den Anlageentscheiden sowie die Bewertungsmethoden für die Anlagen schriftlich fest. Über die Angemessenheit der Unterlagen ist im Revisionsbericht Stellung zu nehmen.
5) Das von der Verwaltungsgesellschaft verwendete Verfahren zur Feststellung der Risiken muss von der externen Revisionsstelle überprüft werden. Über die Angemessenheit des verwendeten Verfahrens ist im Revisionsbericht Stellung zu nehmen.
3. Investmentunternehmen für Immobilien
Art. 56
Anlagen
1) Als Anlagen in Immobilien sind sowohl privat und gewerblich genutzte Immobilien als auch Immobilienwerte im weiteren Sinne zulässig. Darunter fallen insbesondere:
a) Wohnbauten, Geschäftshäuser und gemischt genutzte Grundstücke;
b) Stockwerkeigentum;
c) Grundstücke im Zustand der Überbauung, wenn die genehmigte Bauplanung den Bst. a oder b entspricht, oder für die in absehbarer Zeit mit einer Überbauung gerechnet werden kann, bis höchstens 20 % des Vermögens;
d) Grundstücke, die mit einem Baurecht belastet sind, bis höchstens 20 % des Vermögens;
e) Grundpfandrechte bis höchstens 10 % des Vermögens;
f) selbständige Baurechte, wenn sie Grundstücke entsprechend Bst. a und b belasten;
g) Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften und andere Immobilienfonds bis höchstens 49 %; oder
h) Schuldtitel auf Immobilien.
2) Bis zu einem Drittel des Vermögens darf in liquide Mittel oder festverzinsliche Wertpapiere mit einer Bonität von mindestens "A-", "A3" oder einer gleichwertigen Bonität angelegt werden.
3) Es dürfen auch Gegenstände erworben werden, die für die Bewirtschaftung der Vermögenswerte erforderlich sind.
4) Die FMA kann für die prozentualen Beschränkungen in Abs. 1 Bst. c bis e und g Ausnahmen zulassen, wenn der Zweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet erscheint.
Art. 57
Risikoverteilung
1) Investmentunternehmen für Immobilien dürfen, berechnet zum Zeitpunkt des Erwerbs, höchstens 20 % des Nettovermögens in einen einzigen Immobilienwert anlegen.
2) Immobilienwerte, deren Wertentwicklung eng miteinander verbunden ist, gelten als einziger Immobilienwert.
Art. 58
Sicherstellung von Verbindlichkeiten
1) Als kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.
2) Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kassenbestand, Postcheckguthaben und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
Art. 59
Bewertung der Immobilien
Der Berechnung des Immobilienwertes ist das rechnerische Mittel der zum gleichen Stichtag erfolgten Bewertungen der Sachverständigen zugrunde zu legen.
Art. 60
Abweichung von Anlagevorschriften
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem neu gegründeten Investmentunternehmen für Immobilien während der ersten zwei Jahre nicht eingehalten werden.
2) Stellt die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder die externe Revisionsstelle eine Abweichung von den Anlagevorschriften aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten, Bewertungsveränderungen oder aufgrund von Kursschwankungen fest, so sind entsprechende Gegenmassnahmen sobald wie möglich, spätestens jedoch nach der zweiten Berechnung des Nettoinventarwertes, nach dem die Abweichung festgestellt worden ist, zu treffen.
Art. 61
Belastungsbeschränkungen
Die Summe der von einem Investmentunternehmen für Immobilien aufgenommenen Anleihen oder Kredite darf im Mittel 50 % des Verkehrswerts aller Immobilien nicht überschreiten.
Art. 62
Anforderungen an die Sachverständigen
1) Als Sachverständiger wird von der FMA im Rahmen der Bewilligungserteilung des Investmentunternehmens anerkannt, wer:
a) von der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens, der Depotbank, von den mit diesen verbundenen Gesellschaften und von den Immobiliengesellschaften der von diesen verwalteten Investmentunternehmen unabhängig ist;
b) ein anerkanntes Diplom (z.B. Architekten-, Ingenieur- oder Immobilientreuhänderdiplom) besitzt oder sich auf andere Weise über die nötige Sachkunde ausweisen kann;
c) über eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Grundstücksschätzung verfügt; und
d) mit dem einschlägigen Immobilienmarkt vertraut ist.
2) Die mit der Verwaltung oder Geschäftsleitung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank oder einer diesen nahe stehenden Gesellschaften sowie deren Angestellte gelten nicht als unabhängig im Sinne von Abs. 1 Bst. a.
3) Im Fall von Interessenkonflikten haben die Sachverständigen in den Ausstand zu treten.
4. Segmentierte Investmentunternehmen
Art. 63
Grundsatz
1) Ein segmentiertes Investmentunternehmen besteht aus mindestens zwei Segmenten, wobei die Erstellung eines vollständigen und vereinfachten Prospektes ausreichend ist.
2) Hat die Verwaltungsgesellschaft das Recht, weitere Segmente zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, ist im vollständigen Prospekt darauf hinzuweisen.
3) Eine Umwandlung von einem segmentierten Investmentunternehmen in ein unsegmentiertes und umgekehrt ist zulässig. Bei Verbleiben eines einzelnen Segments gilt das Investmentunternehmen als unsegmentiert. Sämtliche für ein Investmentunternehmen zu erstellende Dokumente sind entsprechend anzupassen.
4) Im vollständigen Prospekt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass:
a) eine Trennung der Vermögenswerte der einzelnen Segmente sichergestellt ist;
b) Vergütungen und Verbindlichkeiten den einzelnen Segmenten verursachergerecht zugeordnet werden;
c) Kosten, die nicht verursachergerecht zugeordnet werden können, den einzelnen Segmenten im Verhältnis zum Vermögen belastet werden; und
d) der Anleger nur am Vermögen und Ertrag jener Segmente berechtigt ist, an denen er beteiligt ist.
5) Falls der Wechsel von einem Segment zu einem anderen nicht spesenfrei ist, muss im vollständigen und vereinfachten Prospekt darauf hingewiesen werden.
Art. 64
Typenzuordnung
1) Segmentierte Investmentunternehmen für Wertpapiere gelten nur als solche, wenn sämtliche Segmente die Vorschriften für Investmentunternehmen für Wertpapiere erfüllen. Dies gilt sinngemäss für Investmentunternehmen für Immobilien.
2) Segmentierte Investmentunternehmen, bei denen die einzelnen Segmente zu verschiedenen Typen von Investmentunternehmen gehören, gelten als segmentierte Investmentunternehmen für andere Werte. Die für den jeweiligen Typ von Investmentunternehmen geltenden Vorschriften sind dabei einzuhalten.
5. Vorschriften für besondere Anlageprodukte, -arten und -techniken
a) Dachfonds
Art. 65
Dachfonds
1) Als Dachfonds wird ein Investmentunternehmen bezeichnet, das die Mehrheit seiner Anlagen in Anteile von anderen Investmentunternehmen tätigt.
2) Sofern ein Dachfonds die Anlagevorschriften gemäss Art. 37 ff. erfüllt, gilt auch der Dachfonds als ein Investmentunternehmen für Wertpapiere.
3) Im vollständigen und vereinfachten Prospekt ist an deutlich sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Dachfonds handelt. Der Name des Investmentunternehmens enthält dabei den Zusatz "FoF" (Fund of Funds).
4) Der vollständige Prospekt und der Geschäftsbericht eines Dachfonds haben Angaben darüber zu enthalten, wie hoch die direkten Kosten maximal sind und wie hoch die indirekten Kosten geschätzt werden.
b) Wertschriftenleihe
Art. 66
Begriff
1) Unter Wertschriftenleihe wird ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft verstanden, durch welches sich die Verwaltungsgesellschaft als Darlehensgeberin mit Wirkung für das Investmentunternehmen dem Darlehensnehmer (Borger) gegenüber zur Übertragung des Eigentums an bestimmten Wertschriften verpflichtet. Der Borger ist zur Rückerstattung von Wertschriften gleicher Art (Titelgattung und Valor), Menge und Güte verpflichtet und hat die während der Dauer der Wertschriftenleihe anfallenden Erträge der Darlehensgeberin zu überweisen.
2) Die Wertschriftenleihe gilt nicht als Kreditgewährung im Sinne von Art. 50.
Art. 67
Grundsatz
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertschriften aus dem verwalteten Vermögen des Investmentunternehmens im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach Massgabe der in den nachfolgenden Artikeln geregelten Bedingungen ausleihen.
2) Die Depotbank haftet zusätzlich für die marktkonforme und fachlich qualifizierte Abwicklung der Wertschriftenleihe.
Art. 68
Formen
Die Verwaltungsgesellschaft kann Wertschriften des Investmentunternehmens im Namen und auf Rechnung des Investmentunternehmens entweder:
a) einem Darlehensnehmer (Borger) ausleihen (Principalgeschäft); oder
b) einen Vermittler damit beauftragen, die Wertschriften entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung (Agent) oder in direkter Stellvertretung (Finder) einem Darlehensnehmer (Borger) zur Verfügung zu stellen.
Art. 69
Gegenparteien
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Wertschriftenleihe nur tätigen mit:
a) auf dieses Geschäft spezialisierten Darlehensnehmern (Borgern) oder Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsunternehmen; oder
b) anerkannten Effekten-Clearing-Organisationen.
2) Die Gegenparteien nach Abs. 1 Bst. a müssen ein langfristiges, aktuelles Rating einer von der FMA anerkannten Rating-Agentur von mindestens "A-", "A3" oder ein gleichwertiges Rating aufweisen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Wertschriftenleihe auch unabhängig vom Rating mit ihrer Depotbank tätigen.
Art. 70
Ausleihfähige Wertschriften
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf die für den jeweiligen Typ von Investmentunternehmen zugelassenen Wertschriften ausleihen.
2) Ausgeliehene Wertschriften sind bei der Einhaltung der Anlagevorschriften weiterhin zu berücksichtigen.
Art. 71
Sicherheiten
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertschriften des Investmentunternehmens nur gegen Einräumung von Sicherheiten ausleihen, deren Wert jederzeit mindestens 105 % des Verkehrswertes der ausgeliehenen Wertschriften entsprechen muss. Die Sicherheiten müssen bis zum Ablauf des Wertschriftenleihvertrages zu Gunsten des Investmentunternehmens verpfändet oder diesem zu Eigentum übertragen sein.
2) Als Sicherheiten sind zugelassen:
a) flüssige Mittel;
b) Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die von Gesellschaften begeben wurden, deren Werte in einem von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex vertreten sind;
c) fest oder variabel verzinsliche Wertschriften, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FMA anerkannten Rating-Agentur von mindestens "A-", "A3" oder ein gleichwertiges Rating aufweisen; oder
d) unwiderrufliche Akkreditive (Letters of Credit), Garantien und Bürgschaften von Drittbanken, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FMA anerkannten Rating-Agentur von mindestens "A-", "A3" oder ein gleichwertiges Rating aufweisen.
3) Die FMA kann weitere Arten von Sicherheiten zulassen, wenn diese den in Abs. 2 genannten Sicherheiten gleichwertig sind.
4) Die Verwaltungsgesellschaft darf Sicherheiten, die zugunsten des verwalteten Vermögens des Investmentunternehmens verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden oder verkaufen noch im Rahmen eines Wertschriftenpensionsgeschäftes oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden.
5) Grundsätzlich überwacht die Depotbank die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Wird die Wertschriftenleihe mit der Depotbank als Gegenpartei getätigt und verpflichtet sich die Depotbank, die Anforderungen an die Sicherheiten gegenüber ihrer eigenen Gegenpartei einzuhalten, kann auf die Stellung separater Sicherheiten durch die Depotbank verzichtet werden. Die Depotbank haftet nach Art. 105 des Gesetzes für die ordnungsgemässe Erfüllung der Geschäfte.
Art. 72
Umfang und Dauer
1) Ist vereinbart, dass die Verwaltungsgesellschaft erst nach Ablauf einer bestimmten Kündigungsfrist wieder über die ausgeliehenen Wertschriften rechtlich verfügen kann, dürfen - berechnet zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - vom ausleihfähigen Bestand einer Titelgattung (Valor) nicht mehr als 50 % ausgeliehen werden. Die Dauer des Wertschriftenleihvertrages ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage beschränkt.
2) Wird der Verwaltungsgesellschaft hingegen vertraglich zugesichert, dass es noch am gleichen Tag oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Wertschriften verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Titelgattung (Valor) ausgeliehen werden. Die Vertragsdauer ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 73
Rahmenvertrag
Die Verwaltungsgesellschaft regelt die Wertschriftenleihe in einem Rahmenvertrag nach Massgabe der vorgenannten Bedingungen. Der Inhalt des Rahmenvertrages muss international gebräuchlichen Standards entsprechen.
Art. 74
Information und Inventarisierung
Die Verwaltungsgesellschaft informiert in den periodischen Berichten des Investmentunternehmens über Art und Umfang der zum Stichtag des jeweiligen Berichts ausgeliehenen Wertschriften sowie über die Höhe der durch die Wertschriftenleihe vereinnahmten Kommissionen.
c) Pensionsgeschäfte (Repo, Reverse Repo)
Art. 75
Begriffe
1) Beim Pensionsgeschäft handelt es sich um einen Verkauf von Vermögensgegenständen mit einer gleichzeitigen Rücknahmevereinbarung.
2) Bei einem Repo (Repurchase-Agreement) wird ein Wertpapier mit der Verpflichtung verkauft, es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen.
3) Bei einem Reverse Repo wird ein Wertpapier mit der Verpflichtung gekauft, es später wieder zu verkaufen.
Art. 76
Abschluss von Pensionsgeschäften
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf für Investmentunternehmen für Wertpapiere im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Pensionsgeschäfte als Reverse Repo abschliessen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft kann den Abschluss im Namen und auf Rechnung des Investmentunternehmens (Principal) vornehmen oder einen Vermittler beauftragen, dies treuhänderisch in direkter oder indirekter Stellvertretung zu tun.
3) Die Verwaltungsgesellschaft oder das von ihr dafür beauftragte Institut haftet für die marktkonforme, fachlich qualifizierte Abwicklung der Pensionsgeschäfte.
4) Für die Pensionsgeschäfte dürfen jene Parteien herangezogen werden, welche auch nach Art. 69 für die Wertschriftenleihe in Frage kommen. Ist die Depotbank nicht selbst Gegenpartei, hat diese der Wahl der Gegenpartei zuzustimmen.
5) Aus Pensionsgeschäften stammende Wertpapiere dürfen weder ausgeliehen, verkauft noch als Deckung für derivative Finanzinstrumente verwendet werden.
6) Zwischen der Verwaltungsgesellschaft und jedem ausführenden Institut ist ein Vertrag über die Ausführung des Pensionsgeschäftes abzuschliessen.
7) In den periodischen Berichten ist über die getätigten Pensionsgeschäfte zu informieren.
Art. 77
Vorgehen und interne Kontrolle
Die Verwaltungsgesellschaft regelt das Vorgehen beim Abschluss eines Pensionsgeschäftes sowie dessen Kontrolle in einer Richtlinie.
Art. 78
Besondere Pflichten der Depotbank
Die Depotbank hat folgende besondere Pflichten zu erfüllen:
a) sie überwacht die vertragskonforme Abwicklung;
b) sie führt den täglichen Ausgleich der Wertveränderungen der Wertpapiere im Vermögen aus (mark-to-market); und
c) sie nimmt die notwendigen Verwaltungshandlungen vor und macht sämtliche Rechte geltend.
Art. 79
Spezielle Anforderungen
1) Das Einzelgeschäft wie auch der Vertrag dürfen längstens eine Kündigungszeit von zehn Tagen aufweisen.
2) Als Kreditgeschäfte im Sinne des Art. 50 gelten nur die Repo-Geschäfte. Reverse-Repo-Geschäfte sind als flüssige Mittel im Sinne des Art. 38 zu betrachten.
III. Bewilligungen für Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen
A. Allgemeines
Art. 80
Gesuchsunterlagen
1) Das Gesuch für eine Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft oder Investmentunternehmen muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft;
b) die Entwürfe des vollständigen und vereinfachten Prospekts nach Art. 5 ff. des Gesetzes und Art. 6 ff. dieser Verordnung;
c) ein Geschäftsplan (Businessplan), der insbesondere die Organisation nach Art. 83 umschreibt, ein Entwicklungsszenario darlegt und die Gründungskosten nennt;
d) die Namen der Depotbank sowie der bei der Depotbank für das Investmentunternehmen verantwortlichen Personen, der externen Revisionsstelle und des Mandatsleiters sowie des leitenden Revisors;
e) die Dokumente über die Herkunft des Kapitals und die wesentlichen Besitzverhältnisse am Kapital der Verwaltungsgesellschaft sowie die Form der Liberierung;
f) Dokumente zum Nachweis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft betrauten Personen nach Art. 84 und 85, insbesondere:
1. dokumentierte Lebensläufe;
2. aktuelle Strafregisterauszüge;
3. Angaben über allfällige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, sofern dadurch die Ausübung der jeweiligen Funktion beeinträchtigt wird, sowie die Verpflichtung, Änderungen diesbezüglich zu melden; und
4. Annahme- und Firmenzeichnungserklärungen der mit der Geschäftsleitung und Verwaltung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft;
g) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten externen Revisionsstelle, die bestätigt, dass:
1. sie das Mandat als externe Revisionsstelle annimmt; und
2. die überprüften Dokumente Gesetz und Verordnung entsprechen;
h) die Benennung der Aktionäre (zur Gründung bedarf es mindestens zweier Aktionäre);
i) die im Einzelfall gemäss Wegleitung notwendigen Verträge;
k) die Statuten der Verwaltungsgesellschaft;
l) das Organisations- und Geschäftsreglement der Verwaltungsgesellschaft, welches die Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung regelt;
m) eine Bestätigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, dass die Eintragungsfähigkeit des Namens gegeben ist; und
n) eine Erklärung über die Kenntnis und Einhaltung der Wohlverhaltensregeln.
2) Die FMA regelt das Nähere über die Einreichung der Gesuchsunterlagen nach Abs. 1 in Wegleitungen.
Art. 81
Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct)
1) Die Verwaltungsgesellschaft bestätigt, dass sie die Wohlverhaltensregeln kennt und einhalten wird.
2) Die FMA erlässt Wohlverhaltensregeln, die zumindest folgende Grundsätze enthalten:
a) die Verwaltungsgesellschaft muss ihre Tätigkeiten gemäss Art. 24 des Gesetzes nach Recht und Billigkeit sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des Anlegers und der Marktintegrität ausüben;
b) das Investmentunternehmen muss über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen; und
c) die Verwaltungsgesellschaft muss sich um die Vermeidung von Interessenskonflikten bemühen. Sollte sich ein Interessenskonflikt dennoch nicht vermeiden lassen, muss sie dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten Investmentunternehmen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
3) Die FMA kann geeignete Massnahmen zur Durchsetzung der Wohlverhaltensregeln nach Abs. 2 ergreifen.
4) Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedsstaates von der FMA über die nach Abs. 3 ergriffenen Massnahmen unterrichtet.
B. Bewilligungsvoraussetzungen für Investmentunternehmen
Art. 82
Nettovermögen
1) Das Nettovermögen eines Investmentunternehmens nach Art. 59 des Gesetzes muss spätestens sechs Monate nach Erteilung der Bewilligung mindestens zwei Millionen Schweizer Franken betragen und darf diesen Betrag nicht mehr unterschreiten.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat spätestens nach sechs Monaten der FMA eine Meldung über das Erreichen des erforderlichen Nettovermögens zu erstatten und verpflichtet sich gleichzeitig, die vorgegebenen Anlagebeschränkungen dauernd einzuhalten.
3) Wird der Mindestbetrag nach Abs. 1 unterschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten.
C. Bewilligungsvoraussetzungen für die Verwaltungsgesellschaft
Art. 83
Organisation
1) Die Organe einer Verwaltungsgesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung.
2) Der Verwaltungsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
3) Die Geschäftsleitung muss grundsätzlich aus mindestens zwei Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Die Geschäftsleitung kann aus nur einer Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung der Verwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsleiters durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist.
4) Die Organisation, insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, ist in einem Geschäfts- und Organisationsreglement klar zu umschreiben. Die personelle Zusammensetzung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung darf die ordnungsgemässe Erfüllung der Oberleitungs- und Aufsichtsfunktion des Verwaltungsrates nicht behindern. In jedem Fall müssen über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft mindestens zwei Personen, welche die Qualifikation nach Art. 84 Abs. 1 individuell aufweisen, bestimmen.
Art. 84
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Die für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen müssen gesamthaft aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.
2) Die FMA berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem die Richtlinien der Anlagepolitik des Investmentunternehmens.
3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur und Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben für das Investmentunternehmen einwandfrei zu erfüllen.
4) Bei der Beurteilung der vorgesehenen Personen kann die FMA den Lebenslauf, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse sowie Referenzen beiziehen.
5) Zum Zwecke der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit kann die FMA ein Kollektivzeichnungsrecht zu zweien anordnen.
Art. 85
Guter Ruf
Die für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen.
Voraussetzungen bei der Erbringung von Dienstleistungen ausserhalb des Fondsgeschäfts
Art. 86
a) Im Allgemeinen
1) Werden Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes erbracht, hat die Fondsleitung die organisatorischen Anforderungen und die Wohlverhaltensregeln nach den Art. 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG zu beachten. Diese Tätigkeiten sind mit dem im Rahmen eines Mandats der Anleger eingeräumten Ermessensspielraum auszuüben. Dabei müssen die betreffenden Portfolios ein oder mehrere der in Abschnitt C des Anhangs I zur Richtlinie 2004/39/EG genannten Finanzinstrumente enthalten.
2) Bei Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes, die von einem Staat, einer Zentralbank eines Mitgliedsstaats des EWR oder anderen nationalen Einrichtungen mit vergleichbaren Aufgaben erbracht werden, sind die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht zu beachten.
Art. 87
b) Eigenkapitalausstattung
Sofern die Fondsleitung bei der Erbringung von Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennimmt oder hält und damit Schuldnerin ihrer Kunden wird, hat sie die Bestimmungen des Bankengesetzes und der Bankenverordnung hinsichtlich Eigenmittel, Liquidität, gesetzliche Reserven, Einlagensicherung und Anlegerschutz einzuhalten.
IV. Verhältnis zum EWR und zu Drittstaaten
Art. 88
Vertreter und Zahlstelle ausländischer Investmentunternehmen
1) Als Vertreter für ausländische Investmentunternehmen, die in Liechtenstein Anteile vertreiben, kann nur bestellt werden, wer vertriebsberechtigt ist. Die Vertretungsbefugnis beinhaltet insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
a) die Vertretung des Investmentunternehmens gegenüber den Anlegern und der Aufsichtsbehörde;
b) die Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die Verantwortung für die Werbung;
c) die Einreichung der in der Wegleitung der FMA vorgeschriebenen Dokumente und deren allfällige Aktualisierungen;
d) die Verantwortung über die Art und Weise des Vertriebs von Anteilen;
e) die Verantwortung dafür, dass der Marktauftritt des Investmentunternehmens den Usanzen des liechtensteinischen Finanzplatzes entspricht;
f) das Einleiten von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Falle der Nichterfüllung der in Liechtenstein einzuhaltenden Bestimmungen.
2) Als Zahlstelle für ausländische Investmentunternehmen, die in Liechtenstein Anteile vertreiben, kann nur eine Bank nach Art. 30 des Gesetzes bestellt werden. Die Zahlstelle nimmt insbesondere die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie deren allfällige Beurkundung vor.
3) Die Funktion des Vertreters und der Zahlstelle können auch in Personalunion ausgeführt werden.
4) Der Vertreter und die Zahlstelle sind in jeder Publikation zu nennen. Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht beschränkt werden.
5) Der Vertreter und die Zahlstelle müssen für die Veröffentlichung aller Neuauflagen, jeglicher Änderungen der dem vollständigen Prospekt entsprechenden Dokumente sowie der Nettoinventarwerte besorgt sein.
6) Auch nach Auflösung des Vertretungs- und Zahlstellenvertrages bleiben Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Art. 107 des Gesetzes weiter bestehen.
Art. 89
Vertrieb von Anteilen nicht richtlinienkonformer Investmentunternehmen in Liechtenstein
1) Der Vertrieb von Anteilen nicht richtlinienkonformer Investmentunternehmen in Liechtenstein kann sofort nach Erteilung der Bewilligung nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes aufgenommen werden.
2) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 2 des Gesetzes sind dauernd einzuhalten.
3) Der Gesuchsteller hat der FMA die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA vollständig einzureichen. Die FMA stellt eine Eingangsbestätigung aus.
Art. 90
Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus Drittstaaten in Liechtenstein
1) Der Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus Drittstaaten in Liechtenstein kann sofort nach Erteilung der Bewilligung nach Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes aufgenommen werden.
2) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 94 Abs. 2 des Gesetzes sind dauernd einzuhalten.
3) Der Gesuchsteller hat der FMA die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA vollständig einzureichen. Die FMA stellt eine Eingangsbestätigung aus.
V. Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen
A. Finanzmarktaufsicht (FMA)
Art. 91
Verzeichnisse
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:
a) Verwaltungsgesellschaften;
b) Investmentunternehmen;
c) (Depot-)Banken; und
d) anerkannten externen Revisionsstellen.
2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
Art. 92
Ausserordentliche Revisionen
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Revision im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes selbst eine anerkannte externe Revisionsstelle beauftragen.
2) Die FMA kann vom Investmentunternehmen einen Kostenvorschuss verlangen.
B. Revisionsstellen
Art. 93
Erteilung und Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als externe Revisionsstelle von Investmentunternehmen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 97 des Gesetzes und Art. 94 bis 96 dieser Verordnung erfüllt sind.
2) Das Gesuch für eine Bewilligung als externe Revisionsstelle von Investmentunternehmen muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die Besitzverhältnisse am Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) den Geschäftsbericht;
c) eine Liste der zehn grössten Revisionsmandate und der Honorareinnahmen je Mandat; und
d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung.
3) Die FMA regelt das Nähere über die Einreichung der Gesuchsunterlagen nach Abs. 2 in einer Wegleitung.
4) Die FMA entzieht der externen Revisionsstelle die Bewilligung, wenn:
a) die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die externe Revisionsstelle ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt.
Art. 94
Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Bewilligung nach Art. 97 des Gesetzes wird nur an Revisionsgesellschaften erteilt, wenn:
a) sie Aktiengesellschaften mit einem einbezahlten Aktienkapital von mindestens 200 000 Schweizer Franken sind;
b) die Organisation ihres Betriebes die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufgaben gewährleistet; und
c) die leitenden Revisoren als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen und sich über gründliche Kenntnisse in der Revision von Banken und/oder Investmentunternehmen ausweisen können.
Art. 95
Ausländische Revisionsstellen
Einer ausländischen Revisionsgesellschaft wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie sich verpflichtet, auch im Ausland nur die Revision und die unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben.
Art. 96
Unabhängigkeit
1) Die externe Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Investmentunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.
2) Die Honorareinnahmen aus einem Revisionsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der externen Revisionsstelle ausmachen. Revisionsmandate bei Investmentunternehmen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft betreut werden, gelten als ein einziges Revisionsmandat.
Art. 97
Pflichten der externen Revisionsstelle
1) Die externen Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der leitenden Revisoren zu melden;
b) die Revisionsleitung nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn zu melden; und
d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 98
Wechsel der externen Revisionsstelle
1) Für den Wechsel der externen Revisionsstelle hat die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA ein Gesuch einzureichen, über welches innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist.
2) Vor ihrer Entscheidung konsultiert die FMA die bisherige externe Revisionsstelle.
3) Die FMA genehmigt den Wechsel der externen Revisionsstelle, wenn die vorgesehene externe Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet und die Interessen der Anleger nicht gefährdet erscheinen.
4) Der Wechsel der externen Revisionsstelle ist nach Genehmigung durch die FMA von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Dabei sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie die Rückgabe ihrer Anteile gemäss Prospekt verlangen können.
5) Wird der externen Revisionsstelle die Bewilligung entzogen, der Vertrag über das Revisionsmandat gekündigt oder kann sie aus anderen Gründen ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben, so hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich eine neue externe Revisionsstelle zu bezeichnen. Die FMA kann in begründeten Einzelfällen eine Frist von höchstens drei Monaten festlegen, innert welcher die neue externe Revisionsstelle von der Verwaltungsgesellschaft zu bezeichnen ist.
C. Revision und Revisionsbericht
1. Revision
Art. 99
Anforderungen
1) Die in Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den anerkannten Grundsätzen des Berufsstandes durchzuführen.
2) Die externe Revisionsstelle führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenrevision durch.
3) Im Laufe der unangemeldeten Zwischenrevision ist insbesondere zu prüfen, ob:
a) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wird;
b) der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Vermögen des Investmentunternehmens zugeflossen ist;
c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und dem vollständigen Prospekt entsprechen;
d) die das Vermögen bildenden Vermögenswerte vollständig erhalten sind;
e) die Anlagevorschriften eingehalten werden;
f) der Informationsfluss mit der Depotbank und allfälligen Beauftragten ordnungsgemäss funktioniert; und
g) allfällige unbelehnte Schuldbriefe von der Depotbank aufbewahrt werden.
Art. 100
Zusammenarbeit mit der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Depotbank
1) Die Zusammenarbeit zwischen der externen Revisionsstelle des Investmentunternehmens und der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Depotbank ist so zu gestalten, dass Doppelspurigkeiten vermieden werden.
2) Die externe Revisionsstelle des Investmentunternehmens hat sicherzustellen, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle der Depotbank prüft, ob die Depotbank die Pflichten erfüllt, die ihr vom Gesetz, der Verordnung und dem vollständigen Prospekt auferlegt sind.
2. Revisionsbericht
Art. 101
Allgemeine Anforderungen
1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit eingehalten wurden, und ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind.
2) Bei segmentierten Investmentunternehmen ist über jedes Segment einzeln zu berichten.
3) Der leitende Revisor muss erklären, ob er vom Investmentunternehmen alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen erhalten hat.
4) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und vom Mandatsleiter der externen Revisionsstelle zu unterzeichnen.
5) Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, können für die Fondsleitung und die Anlagefonds gesonderte Revisionsberichte erstellt werden.
Art. 102
Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
Im Revisionsbericht sind insbesondere die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen zu behandeln:
a) Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Art. 68 des Gesetzes und Art. 84 und 85 dieser Verordnung;
b) Gesetzmässigkeit des vollständigen und vereinfachten Prospekts nach Art. 5 ff. des Gesetzes und Art. 6 ff. dieser Verordnung;
c) Organisation des Investmentunternehmens nach Art. 64 des Gesetzes und Art. 83 dieser Verordnung;
d) Aufgaben der Depotbank nach Art. 31 des Gesetzes;
e) Rechtsform und Kapital der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 65 und 66 des Gesetzes;
f) Anforderungen an den Sitz und die Hauptverwaltung in Liechtenstein nach Art. 30 dieser Verordnung;
g) Nettovermögen nach Art. 59 des Gesetzes und Art. 82 dieser Verordnung; und
h) Erfüllung der Einreichungs- und Meldepflichten nach Art. 29 des Gesetzes.
Art. 103
Überprüfung der Geschäftstätigkeit
1) Im Revisionsbericht sind insbesondere die folgenden, die Geschäftstätigkeit betreffenden Punkte zu behandeln:
a) die Ordnungsmässigkeit des Geschäfts- und Halbjahresberichts und der vierteljährlichen Berichte nach Art. 15 bis 25 dieser Verordnung;
b) bei Investmentunternehmen für Wertpapiere und bei Investmentunternehmen für andere Werte hat die externe Revisionsstelle die angewandten Bewertungsmethoden zu beurteilen, insbesondere für Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind;
c) bei Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko beurteilt die externe Revisionsstelle die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach Art. 55 dieser Verordnung;
d) bei Investmentunternehmen für Immobilien beurteilt die externe Revisionsstelle insbesondere die Prüfung und Konsolidierung der zum Investmentunternehmen gehörenden Immobiliengesellschaften, die Vertretbarkeit der angewandten Schätzungsmethoden, der Kapitalisierungssätze und der Schätzwerte;
e) die Einhaltung der Anlagevorschriften des Gesetzes, der Verordnung und des vollständigen Prospekts;
f) die Delegation von Aufgaben an Dritte nach Art. 25 des Gesetzes und Art. 34 f. dieser Verordnung;
g) die Rechtmässigkeit sowie die Einhaltung des von der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens festzulegenden Risikomanagementverfahrens;
h) die Rechtmässigkeit sowie die Einhaltung allfällig zu erlassender interner Dokumente, insbesondere jenes über derivative Finanzinstrumente, Pensionsgeschäfte und Interessenskonflikte;
i) die Rechtmässigkeit der Aufwertungen und Abschreibungen (Art. 19 dieser Verordnung);
k) die Rechtmässigkeit allfälliger Werbeunterlagen, der Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 12 und 26 Abs. 3 des Gesetzes) sowie gegebenenfalls der Meldungen an die Schweizerische Nationalbank nach Art. 29 Abs. 5 des Gesetzes;
l) den Beizug von Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Sachverständigen (Art. 62 dieser Verordnung), die Schätzung des Verkehrswertes (Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes) und wesentliche Abweichungen des Kauf- oder Verkaufspreises vom Schätzwert (Art. 48 Abs. 3 des Gesetzes);
m) die Einhaltung der Bestimmungen über die Rückgabe von Anteilen (Art. 19 des Gesetzes);
n) die Rechtmässigkeit der Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank (Art. 22 des Gesetzes);
o) die Einhaltung der Treuepflicht und die Beachtung der Wohlverhaltensregeln (Art. 11 des Gesetzes und Art. 81 dieser Verordnung);
p) die Beschränkung auf die bewilligten Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens (Art. 24 des Gesetzes und Art. 31 dieser Verordnung);
q) die Beachtung der von der FMA erlassenen Aufsichtsregeln (interne Kontrollmechanismen) (Art. 33 dieser Verordnung);
r) die Qualifizierung der Geschäftstätigkeit nach dem Sorgfaltspflichtgesetz sowie eine allenfalls notwendige ausführliche Berichterstattung;
s) den Erhalt einer Vollständigkeitserklärung für die Revision;
t) die Bestimmungen über die Kapitalausfuhr aufgrund des Währungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft; und
u) die schriftliche Bestätigung der Einsicht in den Revisionsbericht des Vorjahres durch die Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens.
2) Werden für die Fondsleitung und die Anlagefonds getrennte Revisionsberichte erstellt, so hat der Revisionsbericht über die Fondsleitung mindestens zu den in Art. 102 Bst. a, c und f sowie in Art. 103 Abs. 1 Bst. f, o, p, s und u genannten Punkten Stellung zu nehmen.
3) Falls der externen Revisionsstelle weitere Fragen wichtig erscheinen, hat sie die Revision auszudehnen und darüber zu berichten.
Art. 104
Kurzbericht
1) Die externe Revisionsstelle hat im Geschäftsbericht des Investmentunternehmens zu bestätigen, dass:
a) die Anlagen, die Vermögens- und Erfolgsrechnung, die Berechnung des Nettoinventarwertes sowie die Verwendung des Erfolgs den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnung und dem vollständigen Prospekt entsprechen;
b) die Angaben über Ausgabe, Rücknahme und Schlussbestand der Anteile sowie die Aufstellung der Käufe und Verkäufe vollständig und richtig sind; und
c) die Angaben über die von der Depotbank beauftragten Hinterlegungsstellen und die Beauftragten der Verwaltungsgesellschaft sowie über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung im Geschäftsbericht aufgeführt sind.
2) Im Geschäftsbericht der Investmentunternehmen für Immobilien hat die externe Revisionsstelle zudem zu bestätigen, dass:
a) die Verkehrswertschätzung des Vermögens und der Abzug für die bei der Liquidation des Investmentunternehmens erwachsenden Steuerschulden vertretbar sind; und
b) die Angaben über die Schätzungsmethoden und die angewandten Kapitalisierungsgrundsätze sowie über die Gestehungskosten, Versicherungswerte und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke richtig wiedergegeben sind.
Art. 105
Behandlung des Revisionsberichts
1) Der Revisionsbericht muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA eingereicht und gleichzeitig bei den mit der Geschäftsleitung und Verwaltung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft sowie bei der Geschäftsleitung und der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Depotbank in Umlauf gesetzt werden. Er ist in einer Sitzung des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft, auf Wunsch der externen Revisionsstelle im Beisein eines Vertreters ihrerseits, unter Protokollaufnahme zu besprechen.
2) Die Jahresrechnung der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Anlagegesellschaft darf der Generalversammlung erst zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn der Verwaltungsrat und die externe Revisionsstelle vom Revisionsbericht über die im Vorjahr genehmigte und, sofern der Bericht bereits vorliegt, soeben abgeschlossene Jahresrechnung nach Abs. 1 Kenntnis genommen haben.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 106
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 2. Juli 1996 zum Gesetz über Investmentunternehmen, LGBl. 1996 Nr. 90;
b) Kundmachung vom 16. Juli 1996 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1996 Nr. 90, LGBl. 1996 Nr. 108;
c) Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen, LGBl. 2004 Nr. 299.
Art. 107
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. September 2005 in Kraft.
2) Die Art. 86, 87 und 103 Abs. 1 Bst. p dieser Verordnung betreffend die Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes treten gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 6)
Mindestinhalt des vollständigen Prospekts
Der vollständige Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt mindestens Folgendes enthalten:
1 Informationen über den Anlagefonds
1.1* Bezeichnung und Sitzstaat;
1.2* Gründungsdatum;
1.3* bei Anlagefonds mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.4* gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente;
1.5* Kontaktstelle für den Bezug der Vertragsbedingungen, der periodischen Berichte sowie weiterer Auskünfte;
1.6* Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträge);
1.7 Stichtag für den Jahresabschluss;
1.8 Art der Gewinnverwendung, Termin, Art und Weise der Ausschüttung;
1.9* Name der externen Revisionsstelle;
1.10* zuständige Aufsichtsbehörde;
1.11* Name der Finanzgruppe, die für den Anlagefonds wirbt;
1.12 Angaben über Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art des im Anteil repräsentierten Rechts; vorhandene Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragungen in einem Register oder auf einem Konto; Merkmale der Anteile wie Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Beschreibung des Stimmrechts; Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Anlagefonds beschlossen werden kann und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber;
1.13 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden;
1.14 gegebenenfalls Angaben über Anleihen, in die investiert werden kann;
1.15 gegebenenfalls Angaben über einen Index, an dem sich die Anlagepolitik orientiert;
1.16* Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe, den Verkauf, die Rücknahme und die Auszahlung von Anteilen; Besonderheiten bei Segmenten, wie der Wechsel von einem Segment in ein anderes sowie die damit verbundenen Kosten;
1.17* Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges;
1.18* Häufigkeit und Ort der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes;
1.19* Definition der Anlageziele, der Anlagepolitik bzw. -strategie und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente, insbesondere die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten, und die Kreditaufnahme sowie deren Umfang;
1.20* Profil des typischen Anlegers;
1.21* Risikoprofil und Risikohinweis;
1.22* allfällige Delegationen von Aufgaben an Dritte, insbesondere die Delegation der Anlageentscheide;
1.23 Angaben über die Vermögensbewertung;
1.24 Angaben über die Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere Methode und Häufigkeit der Preisberechnung, Angabe der mit Verkauf, Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung verbundenen Kosten, Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise;
1.25* Angaben über Methode, Höhe und Berechnung der zu Lasten des Anlagefonds und des Anlegers gehenden Vergütungen, Gebühren und Unkostenerstattungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder Dritte, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder vom Anlagefonds zu entrichten sind, Hinweis auf die TER;
1.26 Angaben zum Typ des Anlagefonds (Wertpapiere, andere Werte, Immobilien);
1.27* allfällige Angaben über bisherige Ergebnisse sowie den Warnhinweis, dass dies keinen Schluss auf zukünftige Ergebnisse erlaubt.
2 Informationen über die Verwaltungsgesellschaft
2.1* Bezeichnung oder Firma, Gründungsdatum, Rechtsform, Sitzstaat und Hauptverwaltung;
2.2* bei Verwaltungsgesellschaften mit bestimmter Laufzeit, deren Dauer;
2.3 Angaben über weitere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Anlagefonds;
2.4 Name und Funktion der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb der Verwaltungsgesellschaft;
2.5 Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals;
3 Informationen über die Anlagegesellschaft
3.1* Bezeichnung oder Firma, Gründungsdatum, Rechtsform, Sitzstaat und Hauptverwaltung;
3.2* bei Anlagegesellschaften mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
3.3* gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente;
3.4* Kontaktstelle für den Bezug der Statuten, der Vertragsbedingungen, der periodischen Berichte sowie weiterer Auskünfte;
3.5* Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträgen);
3.6 Stichtag für den Jahresabschluss;
3.7* Art der Gewinnverwendung, Termin, Art und Weise der Dividendenausschüttungen;
3.8* Name der externen Revisionsstelle;
3.9* zuständige Aufsichtsbehörde;
3.10* Name der Finanzgruppe, die für die Anlagegesellschaft wirbt;
3.11 Name und Funktion der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb der Anlagegesellschaft;
3.12 Höhe des gezeichneten und einbezahlten Kapitals;
3.13 Angaben über Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere vorhandene Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragungen in einem Register oder auf einem Konto; Merkmale der Anteile wie Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Beschreibung des Stimmrechts; Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Anlagegesellschaft beschlossen werden kann und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber;
3.14 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden;
3.15* Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe, den Verkauf, die Rücknahme und die Auszahlung von Anteilen; Besonderheiten bei Segmenten, wie der Wechsel von einem Segment in ein anderes sowie die damit verbundenen Kosten;
3.16* Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolgs;
3.17* Häufigkeit und Ort der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes;
3.18* Definition der Anlageziele, der Anlagepolitik bzw. -strategie und deren Beschränkung, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente, insbesondere die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten, und die Kreditaufnahme sowie deren Umfang;
3.19* Profil des typischen Anlegers;
3.20* Risikoprofil und allenfalls notwendiger Risikohinweis;
3.21* allfällige Delegationen von Aufgaben an Dritte, insbesondere die Delegation der Anlageentscheide;
3.22 Angaben über die Vermögensbewertung;
3.23 Angaben über die Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere Methode und Häufigkeit der Preisberechnung, Angabe der mit Verkauf, Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung verbundenen Kosten, Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise;
3.24* Angaben über Methode, Höhe und Berechnung der zu Lasten der Anlagegesellschaft und des Anlegers gehenden Vergütungen, Gebühren und Unkostenerstattungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, die Depotbank oder Dritte, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder von der Anlagegesellschaft zu entrichten sind;
3.25 Angaben zum Typ der Anlagegesellschaft (Wertpapiere, andere Werte, Immobilien);
3.26* allfällige Angaben über bisherige Ergebnisse sowie den Warnhinweis, dass dies keinen Schluss auf zukünftige Ergebnisse erlaubt.
4 Informationen über die Depotbank
4.1* Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Sitzstaat und Hauptverwaltung;
4.2 Haupttätigkeit.
5 Informationen über Dritte, deren Vergütung dem Investmentunternehmen belastet wird
5.1 Name;
5.2 für die Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen;
5.3 weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten;
5.4 Fachkenntnisse mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben versehener Dritter.
6 Weitere Informationen
6.1 Im vollständigen Prospekt sind Angaben über Vorkehrungen betreffend Zahlungen an die Anleger, betreffend die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikationen über ein Investmentunternehmen sowohl in Bezug auf den Sitzstaat als auch auf einen Drittstaat zu machen, in welchem Anteile vertrieben werden;
6.2 Nennung der Publikationsorgane;
6.3 Genehmigungsdatum des vollständigen und des vereinfachten Prospekts.
* Wesentliche Änderungen (Inhalte des vereinfachten Prospekts) sind nach Art. 7 des Gesetzes genehmigungspflichtig. In diesem Anhang werden die relevanten Ziffern als Orientierungshilfe mit einem Stern gekennzeichnet.
Anhang 2
(Art. 6)
Mindestinhalt des vereinfachten Prospekts
Der vereinfachte Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt mindestens Folgendes enthalten:
1 Allgemeine Informationen über das Investmentunternehmen
1.1 Gründungsdatum;
1.2 Sitzstaat;
1.3 gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente sowie die Modalitäten beim Wechsel zwischen den Segmenten;
1.4 Name der Verwaltungsgesellschaft;
1.5 allfällige Delegationen der Anlageentscheide;
1.6 bei Investmentunternehmen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.7 Ausführungen über die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen;
1.8 Name der Depotbank;
1.9 Name der externen Revisionsstelle;
1.10 Name der Finanzgruppe, die für das Investmentunternehmen wirbt.
2 Anlageinformationen
2.1 Kurzdefinition des Anlageziels bzw. der Anlageziele;
2.2 Anlagepolitik bzw. -strategie (Instrumente, Branchen, geographische Gebiete);
2.3 Risikoprofil und allenfalls notwendiger Risikohinweis;
2.4 allfällige Angaben über bisherige Ergebnisse sowie den Warnhinweis, dass dies keinen Schluss auf zukünftige Ergebnisse erlaubt (auch als Anhang zum Prospekt möglich);
2.5 Profil des typischen Anlegers.
3 Wirtschaftliche Informationen über das Investmentunternehmen
3.1 Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträge);
3.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmegebühren;
3.3 Angaben über die Konversionsgebühren zwischen den verschiedenen Segmenten eines Investmentunternehmens;
3.4 Angaben über die weiteren Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder vom Anlagefonds zu entrichten sind, Hinweis auf die TER.
4 Informationen über den Vertrieb und Handel der Anteile des Investmentunternehmens
4.1 Art und Weise des Erwerbs von Anteilscheinen;
4.2 Art und Weise der Veräusserung von Anteilscheinen;
4.3 Art der Gewinnverwendung, gegebenenfalls Termin, Art und Weise einer Ausschüttung;
4.4 Häufigkeit und Ort der Veröffentlichung des Nettoinventarwertes.
5 Zusätzliche Informationen
5.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der vollständige und der vereinfachte Prospekt sowie die Halbjahres- und Geschäftsberichte erhältlich sind;
5.2 zuständige Aufsichtsbehörde;
5.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können;
5.4 Genehmigungsdatum des aktuellen vollständigen und vereinfachten Prospekts.
Anhang 3
(Art. 20 Abs. 3)
Gliederung des Geschäfts- und Halbjahresberichtes
A. Investmentunternehmen für Wertpapiere
I. Geschäftsbericht
Ia. Jahresrechnung1
1. Vermögensrechnung
Die Vermögensrechnung ist mindestens zu gliedern in:
1.1 Bankguthaben (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken), aufgeteilt in:
1.1.1 Sichtguthaben;
1.1.2 Zeitguthaben;
1.2 Geldmarktinstrumente;
1.3 Wertpapiere (inkl. ausgeliehene Wertpapiere);
1.4 andere Wertpapiere und Wertrechte;
1.5 sonstige, den Wertpapieren gleichgestellte Rechte;
1.6 derivative Finanzinstrumente;
1.7 sonstige Vermögenswerte;
1.8 Gesamtvermögen;
abzüglich:
1.9 Verbindlichkeiten;
1.10 Nettovermögen;
1.11 Anzahl Anteile im Umlauf;
1.12 Nettoinventarwert pro Anteil.
2. Ausserbilanzgeschäfte
Die Ausserbilanzgeschäfte sind mindestens zu gliedern in:
2.1 Angaben über das Volumen der am Bilanzstichtag offenen Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten, aufgeteilt nach Geschäftsarten;
2.2 Angaben über die flüssigen Mittel, welche durch am Bilanzstichtag offene Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten gebunden sind;
2.3 Angaben über die Basiswerte, welche durch am Bilanzstichtag offene Kontrakte gebunden sind;
2.4 Angaben über die Summe der am Bilanzstichtag aufgenommenen Kredite (Art. 50);
2.5 Angaben über die Belastung am Bilanzstichtag des Vermögens inkl. Margendepots für Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten;
2.6 Angaben über Art und Umfang der am Bilanzstichtag ausgeliehenen Wertpapiere und die Höhe der durch die Wertschriftenleihe im Rechnungsjahr vereinnahmten Kommissionen.
3. Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung ist mindestens zu gliedern in:
3.1 Erträge der Bankguthaben;
3.2 Erträge der Geldmarktinstrumente;
3.3 Erträge der Wertpapiere, aufgeteilt in:
3.3.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen;
3.3.2 Aktien und sonstige Beteiligungspapiere einschliesslich Erträge aus Gratisaktien;
3.3.3 Anteile anderer Investmentunternehmen;
3.4 Erträge der anderen Wertpapiere und Wertrechte;
3.5 Erträge der sonstigen, den Wertpapieren gleichgestellten Rechte;
3.6 Erträge der derivativen Finanzinstrumente;
3.7 sonstige Erträge;
3.8 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen;
3.9 Total Erträge;
abzüglich:
3.10 Passivzinsen;
3.11 Revisionsaufwand;
3.12 reglementarische Vergütung an die Verwaltungsgesellschaft;
3.13 reglementarische Vergütung an die Depotbank;
3.14 sonstige Aufwendungen;
3.15 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen;
3.16 Nettoertrag;
3.17 realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.18 realisierter Erfolg;
3.19 nicht realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.20 Gesamterfolg.
4. Verwendung des Erfolgs
Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolgs ist mindestens zu gliedern in:
4.1 Nettoertrag des Rechnungsjahres;
4.2 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;
4.3 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;
4.4 Vortrag des Vorjahres;
4.5 zur Verteilung verfügbarer Erfolg;
4.6 zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg;
4.7 zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg;
4.8 Vortrag auf neue Rechnung.
5. Veränderung des Nettovermögens
Für jedes Investmentunternehmen ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:
5.1 Nettovermögen zu Beginn des Berichtsjahres;
5.2 Ausschüttungen;
5.3 Saldo aus dem Anteilverkehr;
5.4 Gesamterfolg;
5.5 Nettovermögen am Ende des Berichtsjahres.
Ib. Jahresbericht
6. Anzahl Anteile im Umlauf
6.1 Anzahl Anteile zu Beginn der Periode;
6.2 neu ausgegebene Anteile;
6.3 zurückgenommene Anteile;
6.4 Anzahl Anteile am Ende der Periode.
7. Entwicklung des Nettoinventarwertes (über drei Jahre)
7.1 Nettofondsvermögen;
7.2 Anzahl Anteile im Umlauf;
7.3 Nettoinventarwert pro Anteil;
7.4 Nettoinventarwert zu Beginn der Periode;
7.5. prozentuale Veränderung.
8. Vermögensinventar
Das Investmentunternehmen hat im Geschäftsbericht sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Vermögens (Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte, usw.) zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.
9. Tätigkeitsbericht
9.1 von der Depotbank beauftragte Hinterlegungsstellen;
9.2 Namen der Personen, an die Anlageentscheide delegiert sind;
9.3 Auskünfte über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, mit denen sich die Verwaltungsgesellschaft im Berichtsjahr befasste, insbesondere über die Änderung des vollständigen und des vereinfachten Prospekts oder über wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und vollständigem Prospekt;
9.4 Ausweis der TER.
10. Kurzbericht der externen Revisionsstelle (Testat)
Ausführungen zu den vorstehenden Angaben im Sinne von Art. 104
II. Halbjahresbericht
Der Halbjahresbericht setzt sich aus folgenden Inhalten zusammen:
1. ungeprüfte Vermögens- und Erfolgsrechnung analog der Jahresrechnung;
2. Zahl der im Berichtshalbjahr zurückgenommenen und neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile;
3. Inventar des Vermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils am Vermögen auf den letzten Tag des Rechnungshalbjahres;
4. Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.
B. Investmentunternehmen für andere Werte
Die Vorschriften für Investmentunternehmen für Wertpapiere des Abschnitts A gelten für Investmentunternehmen für andere Werte analog. Sie beziehen zusätzlich die für Investmentunternehmen für andere Werte zulässigen Anlagen mit ein.
C. Investmentunternehmen für Immobilien
I. Geschäftsbericht
Ia. Jahresrechnung2
1. Vermögensrechnung
Die Vermögensrechnung ist mindestens zu gliedern in:
1.1 Kassenguthaben, Postscheckguthaben, Bankguthaben auf Sicht (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken);
1.2 Bankguthaben auf Zeit (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken);
1.3 kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere;
1.4 Grundstücke, aufgeteilt in:
1.4.1 Bauland (inkl. Abbruchobjekte);
1.4.2 angefangene Bauten (inkl. Land);
1.4.3 fertige Bauten (inkl. Land);
1.5 sonstige Vermögenswerte;
1.6 Gesamtvermögen;
abzüglich:
1.7 Verbindlichkeiten, aufgeteilt in:
1.7.1 Hypothekarschulden;
1.7.2 sonstige Verbindlichkeiten;
1.8 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften;
1.9 Nettovermögen vor geschätzten Liquidationssteuern;
1.10 geschätzte Liquidationssteuern;
1.11 Nettovermögen;
1.12 Anzahl Anteile im Umlauf;
1.13 Nettoinventarwert pro Anteil.
2. Informationen zur Bilanz und den gekündigten Anteilen
Diese Informationen sind mindestens zu gliedern in:
2.1 Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke;
2.2 Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen;
2.3 Anzahl der auf Ende des nächsten Rechnungsjahres gekündigten Anteile.
3. Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung ist mindestens zu gliedern in:
3.1 Erträge der Postscheck- und Bankguthaben;
3.2 Erträge der kurzfristigen festverzinslichen Wertpapiere;
3.3 Mietzinseinnahmen;
3.4 aktivierte Bauzinsen;
3.5 sonstige Erträge;
3.6 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen;
3.7 Total Erträge;
abzüglich:
3.8 Hypothekarzinsen;
3.9 sonstige Passivzinsen;
3.10 Unterhalt und Reparaturen;
3.11 Liegenschaftenverwaltung, aufgeteilt in:
3.11.1 Liegenschaftsaufwand;
3.11.2 Verwaltungsaufwand;
3.12 Schätzungs- und Revisionsaufwand;
3.13 Abschreibungen auf Grundstücken;
3.14 Rückstellungen für künftige Reparaturen;
3.15 reglementarische Vergütungen an die Verwaltungsgesellschaft;
3.16 reglementarische Vergütungen an die Depotbank;
3.17 sonstige Aufwendungen;
3.18 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen;
3.19 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften;
3.20 Nettoertrag;
3.21 realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.22 realisierter Erfolg;
3.23 nicht realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste;
3.24 Gesamterfolg.
4. Verwendung des Erfolgs
Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolgs ist mindestens zu gliedern in:
4.1 Nettoertrag des Rechnungsjahres;
4.2 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;
4.3 zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;
4.4 Vortrag des Vorjahres;
4.5 zur Verteilung verfügbarer Erfolg;
4.6 zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg;
4.7 zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg;
4.8 Vortrag auf neue Rechnung.
5. Veränderung des Nettovermögens
Für jedes Investmentunternehmen ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:
5.1 Nettovermögen zu Beginn des Berichtsjahres;
5.2 Ausschüttungen;
5.3 Saldo aus dem Anteilverkehr;
5.4 Gesamterfolg;
5.5 Nettovermögen am Ende des Berichtsjahres.
Ib. Jahresbericht
Die Vorschriften für Investmentunternehmen für Wertpapiere des Abschnitts A über den Jahresbericht gelten für Investmentunternehmen für Immobilien analog. In der Aufstellung über Käufe und Verkäufe ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln anzugeben. Im Kurzbericht der externen Revisionsstelle sind die Art. 24 und 25 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Anlagegesellschaft ist eine konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen, welche die Voraussetzungen des PGR erfüllen muss.
II. Halbjahresbericht
Die Vorschriften für Investmentunternehmen für Wertpapiere des Abschnitts A über den Halbjahresbericht gelten für Investmentunternehmen für Immobilien analog.
Anhang 4
(Art. 23 Abs. 1)
Formular für die vierteljährliche Berichterstattung
Name des Investmentunternehmens:
Rechtsform:
Depotbank:
Quartalsinformation über Investmentunternehmen
 
Informationen per:
CHF/Währung:
1.
Angaben über den Wert des Nettovermögens am Quartalsende
 
1.1
Nettovermögen total in CHF / Währung:
.........../........... *
1.2
Nettovermögen pro Anteil:
...........
1.3
Veränderungen von 1.2. gegenüber vorangegangenem Quartal:
........... %
 
(Bei Änderungen von mehr als 10 % kurze Erklärung beilegen!)
 
2.
Wert des Portefeuilles in % des Nettovermögens am Quartalsende:
........... %
3.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Berichtsquartal
 
3.1
Bruttoertrag der Emissionen:
...........
3.2
Aufwand für Rücknahme:
...........
3.3
Nettoemissionen (3.1. - 3.2.):
...........
4.
Ausschüttungen im Berichtsquartal:
...........
4.1
Gesamtbetrag der Ausschüttungen:
...........
4.2
Ausschüttungen pro Anteil:
...........
Auskunftsperson bei der Verwaltungsgesellschaft des Investmentunternehmens (Name, Telefon, Telefax):
Einsenden an: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
* Es ist in jedem Fall neben einer allfälligen Referenzwährung für das Nettovermögen total und für jedes Segment der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken anzugeben. Art. 23 Abs. 4 IUV ist zu beachten.

1   Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente in der Jahresrechnung einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen.

2   Bei segmentierten Investmentunternehmen sind die Segmente in der Jahresrechnung einzeln und bei Anlagegesellschaften auch in aggregierter Form darzustellen.