| 172.051.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 222
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ausgegeben am 30. November 2005
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Verordnung
vom 8. November 2005
über die Abänderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt und die vom Land Liechtenstein, von den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu 50 % oder mehr subventioniert werden, nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zu vergeben, sofern sie betreffen:
2) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:
a) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die zu 30 % vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts subventioniert werden, wobei die Subvention mindestens 300000 Franken betragen muss;
b) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu 50 % oder mehr subventioniert werden, jedoch nicht Vorhaben nach Abs. 1 betreffen.
Art. 4 Abs. 1
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:
a) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die mindestens zu 30 % vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts subventioniert werden, wobei die Subvention mindestens 300000 Franken betragen muss;
b) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu 50 % oder mehr subventioniert werden.
Art. 5
Gegenrecht
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.
2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
Überschrift vor Art. 6a
II. Berechnung des Auftragswertes
Art. 6a
Grundsatz
Für die Berechnung des Auftragswertes ist in der Regel der Kostenvoranschlag des Auftraggebers massgebend.
Überschrift vor Art. 7
Aufgehoben
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a
Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis
1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens 12 Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als 12 Monate der Gesamtwert des Auftrages einschliesslich des geschätzten Restwertes;
Art. 12
Planungsaufträge
1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert nach Honoraren (exklusiv Nebenkosten), Gebühren oder Provisionen.
2) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung im Baubereich.
Art. 14
Inhalt
1) Die Auftraggeber erstellen für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte eine nicht verbindliche Vorinformation über:
a) die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen sobald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den Bauaufträgen zugrunde liegende Planung genehmigt wird;
b) die in den nächsten 12 Monaten anstehenden Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Anhang 2 Teil A sobald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres, wenn der geschätzte Gesamtwert der einzelnen Kategorie mindestens 750000 Euro beträgt.
2) Der Inhalt der Vorinformation richtet sich:
a) bei Bauaufträgen nach Anhang IV Teil A der Richtlinie 93/37/EWG;
b) bei Lieferaufträgen nach Anhang IV Teil A der Richtlinie 93/36/EWG;
c) bei Dienstleistungsaufträgen nach Anhang III Teil A der Richtlinie 92/50/EWG.
3) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung von Vorinformationen führt zu einer Verkürzung der Fristen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 31 Abs. 1 Bst. c.
Art. 14a
Übermittlung und Veröffentlichung
1) Sofern der Auftraggeber die Vorinformation nicht direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt, muss diese zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen zugestellt werden. Die Stabsstelle leitet diese Vorinformation zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weiter. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können.
2) Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen. Im Falle des beschleunigten Verfahrens hat die Übermittlung per E-Mail, Fernschreiber, Telegramm oder Telefax zu erfolgen.
3) Die Vorinformation:
a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen;
b) darf frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden. In der Vorinformation ist dieser Zeitpunkt anzugeben;
c) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurden.
Überschrift vor Art. 15
2. Bekanntmachung
Art. 15
Grundsatz und Ausnahme
1) Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen.
2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte zulässig ist und ausgewählt wird (Art. 25 Abs. 3), sowie bei Direktvergaben (Art. 26) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
Art. 16
Inhalt
1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte richtet sich der Inhalt der Bekanntmachung:
a) bei Bauaufträgen nach Anhang IV Bst. B bis D der Richtlinie 93/37/EWG;
b) bei Lieferaufträgen nach Anhang IV Bst. B bis D der Richtlinie 93/36/EWG;
c) bei Dienstleistungsaufträgen nach Anhang III Bst. B bis D der Richtlinie 92/50/EWG.
2) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Bekanntmachung folgenden Inhalt aufzuweisen:
a) die Bezeichnung des Auftraggebers;
b) die Anschrift des Auftraggebers;
c) den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
d) die Bezeichnung der Stelle, bei der Offerten eingegeben werden können;
e) die Eingabefrist;
f) die Bezeichnung der Verfahrensart;
g) die Bezeichnung der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder bezogen werden können.
Art. 17
Veröffentlichung und Übermittlung
1) Die Bekanntmachung der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb sowie unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2) Sofern der Auftraggeber die Bekanntmachung oberhalb der Schwellenwerte nicht direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt, ist diese zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen zuzustellen. Die Stabsstelle leitet diese Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weiter. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können.
3) Die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen. Im Falle des beschleunigten Verfahrens hat die Übermittlung per E-Mail, Fernschreiber, Telegramm oder Telefax zu erfolgen.
4) Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen:
a) erfolgt frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. In der Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben;
b) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurden.
5) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden von der Union getragen. Der Wortlaut der Bekanntmachungen darf eine Seite im Amtsblatt der Europäischen Union, d.h. etwa 650 Wörter, nicht überschreiten. In jeder Nummer des Amtsblatts, das eine oder mehrere Bekanntmachungen enthält, ist (sind) auch das (die) Muster aufgeführt, auf das (die) sich die veröffentlichte(n) Bekanntmachung(en) bezieht (beziehen).
Art. 19
Inhalt
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:
a) Angaben über den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können;
c) die Bildung von Losen;
d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sein;
f) die Nachweise der Eignung;
g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt;
h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten;
i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist;
k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können;
l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
m) die Form der Übermittlung der Offerten;
n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen;
o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art.31 Abs. 3 des Gesetzes.
3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des öffentlichen Auftrages. Dies sind insbesondere:
a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer;
b) ein detaillierter Leistungsbeschrieb;
c) Verweise auf technische Spezifikationen.
4) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Art. 19a
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen.
2) Oberhalb der Schwellenwerte werden die Ausschreibungsunterlagen sämtlichen interessierten Personen mit der Post oder in anderer Form übermittelt. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die interessierten Personen auf eine Zustellung verzichten oder in denen eine Begehung vom Auftraggeber als obligatorisch vorgeschrieben wird.
Art. 20 Bst. c und e
Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren bei Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
e) die Kriterien für die Auftragsvergabe, soweit sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.
Art. 21 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. c
1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:
d) Aufgehoben.
2) Mangelt es bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte an europäischen technischen Spezifikationen:
c) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden, wobei folgende Rangfolge einzuhalten ist:
1. die liechtensteinischen Normen, mit denen vom Auftraggeber akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;
2. sonstige liechtensteinische Normen und technische Zulassungen;
3. alle weiteren Normen.
Art. 22 Abs. 2
2) Aufgehoben
Verhandlungsverfahren
Art. 23
a) Allgemeines
Bei der Beurteilung, in welcher Gemeinde ein Bewerber oder Offertsteller seinen Sitz hat, ist auf den Hauptsitz gemäss Öffentlichkeitsregistereintrag abzustellen.
Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a
2) Das Verhandlungsverfahren ohne vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
3) Das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemässen Offerten oder nur Offerten abgegeben wurden, die nach den liechtensteinischen Bedingungen unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die Auftraggeber brauchen in diesen Fällen keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Personen einbeziehen, die die Eignungskriterien erfüllen und im Verlaufe des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Offerten unterbreitet haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;
Art. 25
c) Unterhalb der Schwellenwerte
1) Unterhalb der Schwellenwerte kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden in Fällen nach Art. 24 Abs. 2 und 3. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.
2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch in weiteren Fällen als denjenigen nach Abs. 1 das Verhandlungsverfahren gewählt werden. Der Auftraggeber hat der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekannt zu geben und deren Genehmigung einzuholen, sofern der Auftragswert bei Bau- und Lieferaufträgen 100000 Franken sowie bei Dienstleistungsaufträgen 227941 Franken übersteigt.
3) Bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 227941 Franken sowie bei Bau- und Lieferaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 100000 Franken kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.
Art. 25a
Mitteilung bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren
1) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand des Auftrages;
c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;
d) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl;
e) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung.
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1.
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag die Mitteilung nach Abs. 1 sowie die Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für die Ablehnung.
Art. 26
Direktvergaben
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können bis zu einem Auftragswert von 50000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.
Art. 27 Abs. 1, 3 und 5
1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Art. 25a und 41 bleiben vorbehalten.
3) Planungswettbewerbe erfolgen in der Regel im offenen Verfahren oder im nicht offenen Verfahren. Für die Wahl der Verfahrensart findet Art. 22 des Gesetzes sinngemäss Anwendung. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeignung oder durch Losentscheid.
5) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Gewinner des Wettbewerbes grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.
Art. 28 Abs. 1
1) Das Preisgericht setzt sich aus Preisrichtern zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein.
Art. 29
Übermittlung; Fristenlauf
1) Die Bewerbungen oder Offerten sind bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post oder einer Express-Speditionsfirma zu übermitteln.
2) Die Bewerbungen oder Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.
3) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.
Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis c
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 52 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) bei Bau- und Lieferaufträgen 22 bis 36 Tage und bei Dienstleistungsaufträgen 36 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss mindestens ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;
c) 52 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;
Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 3 Bst. a
Fristen bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung
1) Beim nicht offenen Verfahren sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
c) 26 Tage für den Eingang der Offerte, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss mindestens ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;
d) 52 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;
3) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
Art. 32 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
1) Können die für das nicht offene Verfahren in Art. 31 Abs. 1 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
2) Können die für das Verhandlungsverfahren in Art. 31 Abs. 3 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
3) Anträge auf Teilnahme am Verfahren sowie die Aufforderung zur Offertabgabe sind auf dem schnellst möglichen Weg zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder per E-Mail übermittelt, so sind diese vor Ablauf der entsprechenden Fristen brieflich zu bestätigen.
Art. 34
Fristen bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
3) Beim Verhandlungsverfahren ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.
Überschriften vor Art. 34a
IV. Offertöffnung und Eignungsprüfung
A. Offertöffnung
Art. 34a
Offertöffnungsprotokoll
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
a) den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
b) die Namen und die Adressen der Offertsteller;
c) die Offertsummen;
d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und sonstige Abzüge.
2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Stabsstelle öffentliches Auftragwesen zu übermitteln.
Überschrift vor Art. 35
B. Eignungsprüfung
Art. 35 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 und 3
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beibringung folgender Unterlagen verlangen:
d) Erklärungen über den Gesamtumsatz des Bewerbers oder Offertstellers in den vorangegangenen drei Jahren.
2) Kann ein Bewerber oder Offertsteller aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege nachweisen.
3) Bei Lieferaufträgen dürfen vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt werden.
Art. 36
Nachweis der qualitativen und technischen Leistungsfähigkeit
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der qualitativen und technischen Leistungsfähigkeit folgende Unterlagen verlangen:
a) den Nachweis, dass er in seinem Herkunftsland für die Ausführung der betreffenden Leistungen zugelassen ist (Registerauszug);
b) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers oder Offertstellers und/oder der Führungskräfte des Bewerbers oder Offertstellers, insbesondere der für die Ausführung der Leistungen verantwortlichen Person oder Personen;
c) bei Bauaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren und bei Dienst- und Lieferaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren vom Bewerber oder Offertsteller ausgeführten Leistungen unter Angabe des Rechnungswertes, des Leistungszeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Empfänger der ausgeführten Leistungen;
d) bei Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Bewerber oder Offertsteller angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
e) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber oder Offertsteller in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren hervorgeht;
f) bei Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber oder Offertsteller für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
g) bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen eine Beschreibung der Massnahmen des Bewerbers oder Offertstellers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
h) bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen Behörde des Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers durchgeführt wird, sofern die auszuführenden Aufträge von besonders komplexer Art sind oder einem besonderen Zweck dienen. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers oder Offertstellers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Massnahmen;
i) bei Dienstleistungsaufträgen eine Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber oder Offertsteller möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt;
k) bei Lieferaufträgen Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Antrag des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
l) bei Lieferaufträgen Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten amtlichen Qualitätskontrollstellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen.
2) Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Offertabgabe bekannt, welche Nachweise vorzulegen sind.
3) Bei Lieferaufträgen dürfen vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden.
Art. 37
Leistungsfähigkeit des Subunternehmers
Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben und die gleichen Angaben über die finanzielle, wirtschaftliche sowie qualitative und technische Leistungsfähigkeit der Subunternehmer zu machen, wie sie von ihm verlangt werden.
Art. 38
Qualitätsnachweisverfahren
1) Verlangt der Auftraggeber bei Dienstleistungsaufträgen zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden.
2) Die Auftraggeber müssen den Nachweis von Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form anerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.
Art. 39
Grundsatz
Der Zuschlag erfolgt an jenen Offertsteller, welcher den niedrigsten Preis bietet oder gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte eingereicht hat.
Art. 41
Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes
1) Der Vergabevermerk hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 44b des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;
c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;
d) die Verfahrensart, und falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl;
e) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 47 des Gesetzes);
f) ob eine Ausnahme nach Art. 5 des Gesetzes vorliegt.
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Offertstellers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag den Vergabevermerk sowie die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung.
Art. 42
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach erfolgter Vergabe zu übermitteln:
a) bei Bauaufträgen eine Mitteilung nach Anhang IV Teil E und Anhang VI der Richtlinie 93/37/EWG;
b) bei Lieferaufträgen eine Mitteilung nach Anhang IV Teil E der Richtlinie 93/36/EWG;
c) bei Dienstleistungsaufträgen eine Mitteilung nach Anhang III Teil E und Anhang IV Teil B der Richtlinie 92/50/EWG.
2) Angaben über die Auftragsvergabe brauchen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Offertstellern beeinträchtigen würde.
3) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Offertstellern so rasch wie möglich ab Beschlussfassung schriftlich mit, weshalb auf die Vergabe eines Auftrages verzichtet wurde oder das Verfahren neu eingeleitet wird. Er unterrichtet ausserdem das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union über diese Beschlussfassung.
Art. 43 Sachüberschrift
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Art. 44 bis 49
Aufgehoben
Art. 50
Auskunftspflicht
Die Auftraggeber übermitteln der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
Art. 51
Statistik
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 50 erstellt die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen Statistiken mit folgendem Inhalt:
a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen öffentlichen Aufträge;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen öffentlichen Aufträge, aufgegliedert nach:
1. Auftragswert (oberhalb von 30000 Franken);
2. angewendeter Verfahrensart;
3. einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
4. der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);
5. Name des Auftragnehmers;
c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung nach Art. 5 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.
2) Die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch folgenden Anhang 1 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 2a)
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Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
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Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
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LGBl.
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Anh. XVI - 2.01
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Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
|
128
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| |
geändert durch:
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Anh. XVI - 2.02
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
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128
|
|
Anh. XVI - 2.03
|
Beschluss Nr. 96/1999
|
2000
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128
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Anh. XVI - 2.04
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Beschluss Nr. 143/2002
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2003
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38
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Anh. XVI - 3.01
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Beschluss Nr. 96/1999
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2000
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128
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geändert durch:
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Anh. XVI - 3.02
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Beschluss Nr. 96/1999
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2000
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128
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Anh. XVI - 3.03
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Beschluss Nr. 96/1999
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2000
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128
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Anh. XVI - 3.04
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Beschluss Nr. 143/2002
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2003
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38
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Anh. XVI - 5b.01
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Beschluss Nr. 7/1994
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1995
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71
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geändert durch:
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Anh. XVI - 5b.02
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Beschluss Nr. 96/1999
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2000
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128
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Anh. XVI - 5b.03
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Beschluss Nr. 96/1999
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2000
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128
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Anh. XVI - 5b.04
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Beschluss Nr. 143/2002
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2003
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38
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Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef