215.211.7 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2005
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Nr. 254
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ausgegeben am 16. Dezember 2005
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Gesetz
vom 19. Oktober 2005
über die Abänderung des E-Commerce-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. April 2003 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Gesetz; ECG), LGBl. 2003 Nr. 133, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Regierung kann Register führen oder führen lassen, in welche sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos auf elektronischem Wege eintragen können, die für sich die Zusendung nicht angeforderter Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Sie kann eine ausschliessliche Online-Eintragung und Führung vorsehen. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben solche Register zu beachten und regelmässig zu konsultieren.
3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post, insbesondere die Kommunikationsgesetzgebung, bleiben unberührt.
4) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für Schaden, der einem Nutzer aus der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post entsteht, bleibt unberührt.
V. Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und Nutzern
2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn:
a) die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht, von ihm beaufsichtigt wird oder mit ihm in Geschäftsbeziehung steht; oder
b) der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt oder sie in sein Angebot einbindet.
Verantwortlichkeit des Nutzers
Unbeschadet einer weitergehenden zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit haftet der Nutzer dem Diensteanbieter für sämtlichen Schaden, der diesem durch den Missbrauch seines Dienstes der Informationsgesellschaft entsteht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Mediengesetz vom 19. Oktober 2005 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef