| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 256
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ausgegeben am 16. Dezember 2005
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Gesetz
vom 20. Oktober 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0.75 % des massgebenden Einkommens.
4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1.5 % des massgebenden Einkommens.
5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1.5 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens.
Beitrag des Staates
Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung mit einem Beitrag von 50 % des jährlichen Gesamtaufwandes. Sofern bei einem Staatsbeitrag von 50 % das Vermögen der Anstalt auf Ende eines Kalenderjahres mehr als ein Zwanzigstel des in diesem Kalenderjahr aufgelaufenen Gesamtaufwandes erreicht, wird der Staatsbeitrag für dieses Kalenderjahr so weit reduziert, dass der Anstalt ein Vermögen in Höhe von einem Zwanzigstel des in diesem Kalenderjahr aufgelaufenen Gesamtaufwandes verbleibt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef