| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 257
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ausgegeben am 16. Dezember 2005
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Gesetz
vom 20. Oktober 2005
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 132 Abs. 1a, 2 und 3
1a) Wenigstens einer der Liquidatoren nach Abs. 1 muss die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllen oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen.
2) Die Vollmacht solcher Liquidatoren kann jederzeit durch das oberste Organ oder bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, auf Antrag eines Mitgliedes oder sonstiger Beteiligter oder von Amtes wegen durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren ausgedehnt, eingeschränkt oder widerrufen werden.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann auf Antrag von Gläubigern, die mindestens ein Drittel aller ungedeckten Guthaben vertreten, von Vertretern von Berufsverbänden, von Mitgliedern oder von Amtes wegen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht oder unter derjenigen eines zu bestellenden Gläubigerausschusses anordnen und unter entsprechender Anwendung der über die Liquidation aufgestellten Vorschriften durchführen lassen.
Art. 133 Abs. 1, 1a, 5 und 6
1) Sind die Liquidatoren nicht in der genannten Weise bezeichnet, oder wird die Verbandsperson wegen Verfolgung widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke aufgehoben oder deren Auflösung und Liquidation nach Art. 971 verfügt, so werden sie vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren ernannt und dürfen in diesem Falle nur von diesem aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, abberufen werden.
1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwaltung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.
5) Die Kosten der behördlich bestellten Liquidatoren sind von der Verbandsperson zu tragen.
6) Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so haben die behördlich bestellten Liquidatoren allfällige Ersatzansprüche im Rahmen der Organhaftung gegenüber den bisherigen Organen der Verbandsperson geltend zu machen.
2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind hierbei durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger auf die statutarisch für Bekanntmachungen an Dritte bestimmte Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen oder auf die gesetzlich sonst vorgeschriebene Weise zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, sofern das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet, oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.
2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in den amtlichen Publikationsorganen oder auf eine sonstige gesetzlich für zulässig erklärte Weise, oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes im Rechtsfürsorgeverfahren zum dritten Male erfolgt ist.
1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
1) Sind bei einer Verbandsperson Mitglieder oder Anteile mit verschiedener Berechtigung oder Verpflichtung, wie beispielsweise Vorzugs- und Stammaktien oder beschränkte und unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorhanden, so bilden die unter sich Gleichberechtigten oder Gleichverpflichteten im Streitverfahren eine Partei und bei der Abstimmung besondere Gruppen (Gattungen), sofern durch den zu fassenden Beschluss ihre Rechte oder Pflichten in ungleicher Weise beeinflusst werden, und es ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die für eine Statutenänderung erforderliche Zustimmung aller Gruppen erforderlich.
3) Die Vertretungsmacht einer Zweigniederlassung richtet sich nach liechtensteinischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung der Zweigniederlassung befugte Person muss ein in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und im Öffentlichkeitsregister eingetragen sein.
Aufgehoben
2) Bei Sitzunternehmungen genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.
6) Bestehen mehrere Zweigniederlassungen derselben Hauptniederlassung, so genügt die Bekanntmachung der Unterlagen gemäss Art. 958 Ziff. 2 für eine der Zweigniederlassungen. Für die übrigen Zweigniederlassungen beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Angabe der Registernummer der Zweigniederlassung, die die genannten Unterlagen veröffentlicht.
2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestellt werden.
5) Aufgehoben
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
4) Bei Sitzunternehmungen genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.
1a) Bei Sitzunternehmungen genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.
1a) Bei Sitzunternehmungen genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.
2) Die Eintragung hat den Namen (Firma), den Sitz, den Zweck der Stiftung, das Datum der Errichtungsurkunde sowie die Organisation und Vertretung, wobei Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise sonstiger Vertreter anzugeben sind, zu enthalten.
3) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung der Regierung als Aufsichtsbehörde, allenfalls von der Registerbehörde von Amts wegen auf Anzeige der Verlassenschaftsbehörde oder auf Antrag von Bedachten erfolgen.
4) Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.
2a) Bei Sitzunternehmungen genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.
4) Bei Sitzunternehmungen genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung nach den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson gemäss Art. 180a auch ihre inländische Kanzlei- oder Berufsadresse zur Eintragung bringen.
1a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn:
1. sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde; und
2. der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste.
b) Bei Sitzunternehmungen
1) Bekanntmachungen von Sitzunternehmungen erfolgen:
1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung sowie die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen;
2. in allen übrigen Fällen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung in der in Art. 956 Abs. 3 bezeichneten Weise.
2) Bekanntmachungen von Sitzunternehmungen nach Abs. 1 Ziff. 2 können vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterlassen werden, wenn die Bekanntmachung der gleichen Tatsachen und Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.
3) Für die Beurteilung einer Unternehmung als Sitzunternehmung im Sinne von Abs. 1 und 2 findet Art. 84 des Steuergesetzes Anwendung.
d) Übrige Gesellschaften
Liegt weder eine Sitzunternehmung nach Art. 957 noch eine Verbandsperson nach Art. 958 vor, so erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, soweit es das Gesetz nicht anders vorsieht.
e) Wirkung, Verkehrschutz
5) In die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einem Zusatz muss in allen Fällen, gleichgültig ob sie neu begründet oder übernommen worden ist, die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft" beziehungsweise "offene Gesellschaft" oder auch, falls sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, "offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" beziehungsweise deren Abkürzungen "OHG" oder "KG" enthalten sein.
1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabgekürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" beziehungsweise bei Sitzunternehmungen auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma entweder die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" beziehungsweise "e.Gen." enthalten.
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals auf Liquidationsverfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten eröffnet werden.
2) Auf die Abberufung von Liquidatoren nach Art. 132 Abs. 2 findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef