vom 27. November 2005
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Menschenwürde und Recht auf Leben)
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 27bis
IV. Hauptstück
1) Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
2) Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2) Die Todesstrafe ist verboten.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 25./27. November 2005, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten
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17570
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Zahl der abgegebenen Stimmen
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11335
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Annehmende sind
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8460
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Verwerfende sind
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2162
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Ungültige Stimmen
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679
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Leere Stimmen
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39
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beschliesst:
der Gegenvorschlag des Landtags zur Volksinitiative "Für das Leben" betreffend die Abänderung der Verfassung wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Gegenvorschlag vom 28. September 2005 zur Volksinitiative "Für das Leben".