231.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2005 |
Nr. 287 |
ausgegeben am 30. Dezember 2005 |
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 15a
a) Grundsatz
1) Das Folgerecht gewährt der Urheberin einen Vergütungsanspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis bei einer Weiterveräusserung im Sinne von Art. 15b nach der ersten Veräusserung durch die Urheberin.
2) Das Folgerecht stellt ein unveräusserliches Recht dar, auf das die Urheberin im Voraus nicht verzichten kann.
b) Umfang des Folgerechts
1) Das Folgerecht gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreterinnen des Kunstmarktes wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändlerinnen als Verkäuferinnen, Käuferinnen, Versteigerinnen oder Vermittlerinnen beteiligt sind.
2) Das Folgerecht ist auf Weiterveräusserungen nicht anwendbar, wenn:
a) die Veräusserin das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar bei der Urheberin erworben hat; und
b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.
c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke
1) Als unter das Folgerecht fallende Werke gelten Originale von Kunstwerken wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Photographien, soweit sie von der Urheberin selbst geschaffen worden sind und den Erfordernissen von Art. 2 genügen.
2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.
d) Höhe der Folgerechtsvergütung
1) Der Mindestverkaufspreis für die Geltendmachung der Folgerechtsvergütung beträgt 4 700 Franken.
2) Die Folgerechtsvergütung beträgt bei einem Verkaufspreis von:
a) 4 700 bis 78 000 Franken: 4 %;
b) 78 001 bis 312 000 Franken: 3 %;
c) 312 001 bis 546 000 Franken: 1 %;
d) 546 001 bis 780 000 Franken: 0.5 %;
e) 780 001 Franken und mehr: 0.25 %.
3) Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf 19 500 Franken nicht übersteigen.
4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.
e) Anspruchsberechtigte
1) Anspruch auf die Folgerechtsvergütung gegenüber der Veräusserin haben:
a) die Urheberin des Werks; und
b) nach dem Tod der Urheberin deren Rechtsnachfolgerinnen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Art. 32 Abs. 2.
2) Ausländische Urheberinnen und deren Rechtsnachfolgerinnen können das Folgerecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, den Schutz des Folgerechts für liechtensteinische Berechtigte sowie für Staatsangehörige aller anderen EWR-Staaten in diesem Land anerkennen.
3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.
f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften
Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.
g) Auskunftspflicht
1) Anspruchsberechtigte nach Art. 15e sowie Verwertungsgesellschaften nach Art. 15f können innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräusserung von jeder Vertreterin des Kunstmarkts im Sinne von Art. 15b alle Auskünfte einholen, die für die Berechnung sowie für die Sicherstellung der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräusserung erforderlich sind. Vorbehalten bleibt Art. 53.
2) Die Vertreterin des Kunstmarktes im Sinne von Art. 15b darf die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Veräusserin verweigern, wenn sie den Anspruchsberechtigten nach Art. 15e die Folgerechtsvergütung entrichtet.
Umsetzung von EWR Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 9c.01).
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.
2) Art. 15e Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef