951.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 290 ausgegeben am 30. Dezember 2005
Verordnung
vom 20. Dezember 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung über Investmentunternehmen (IUV)
Aufgrund von Art. 115 des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. August 2005 über Investmentunternehmen (IUV), LGBl. 2005 Nr. 179, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13a
Umbildung von Typen von Investmentunternehmen
1) Investmentunternehmen für andere Werte und Investmentunternehmen für Immobilien können in Investmentunternehmen für Wertpapiere umgebildet werden.
2) Die Umbildung von Investmentunternehmen für Wertpapiere in einen anderen Typ ist grundsätzlich nicht zulässig.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e
e) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über die Vermögensverwaltung.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b, 2, 4 Bst. a, 5 und 6
1) Auf Investmentunternehmen, die sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 29 richten (Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger), finden keine Anwendung die Vorschriften über:
b) die Pflicht zur Erstellung eines vollständigen und vereinfachten Prospekts nach Art. 5 und 8 des Gesetzes sowie alle übrigen mit dem vollständigen und dem vereinfachten Prospekt zusammenhängenden Bestimmungen;
2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit setzt voraus, dass:
a) ein Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Anhang 2a vorliegt, der von einer bewilligten Verwaltungsgesellschaft und Depotbank unterzeichnet ist;
b) im Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger der Kreis der qualifizierten Anleger umschrieben sowie an deutlich sichtbarer Stelle ein Hinweis enthalten ist, der die Anleger darüber informiert, dass:
1. es sich um ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger im Sinne dieses Artikels handelt; und
2. das Investmentunternehmen von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Abs. 1 befreit ist;
c) der Hinweis nach Bst. b auf allen Werbeunterlagen und dem Zeichnungsschein an deutlich sichtbarer Stelle enthalten ist;
d) die Verwaltungsgesellschaft der FMA eine Bestätigung der externen Revisionsstelle eingereicht hat, die bescheinigt, dass:
1. die externe Revisionsstelle die Prüfung nach Art. 27 des Gesetzes für das betreffende Investmentunternehmen durchführt;
2. das Investmentunternehmen dem Gesetz und dieser Verordnung entspricht; und
3. der Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger, insbesondere der Hinweis nach Bst. b, dieser Verordnung entspricht.
4) Spätestens sechs Monate nach Eingang der Bescheinigung nach Abs. 3 sind bei der FMA einzureichen:
a) von der Verwaltungsgesellschaft: der Prospekt für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger;
5) Änderungen des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger werden wirksam, sobald:
a) die externe Revisionsstelle bestätigt, dass die vorgenommenen Änderungen dem Gesetz und dieser Verordnung entsprechen; und
b) die FMA der Verwaltungsgesellschaft den Empfang der Bestätigung der externen Revisionsstelle sowie des von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterzeichneten Prospekts bescheinigt.
6) Bis zur erstmaligen Einreichung des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger und des Revisionsberichtes beschränkt sich die Aufsicht der FMA ausschliesslich auf die in diesem Artikel genannten Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen nach Art. 96 Abs. 4 des Gesetzes.
Art. 29 Abs. 2 und 3
2) Der Erwerb eines Anteils an einem Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger voraus. Dieser hat auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.
3) Diejenige Stelle, die Zeichnungen von qualifizierten Anlegern entgegennimmt (Zeichnungsstelle), akzeptiert nur Zeichnungen von solchen Anlegern, deren Erklärung hinsichtlich ihrer Stellung als qualifizierte Anleger plausibel erscheint.
Art. 31 Bst. a und b
a) Anlageverwaltung;
b) administrative Tätigkeiten:
1. gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Anlageverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;
2. Kundenanfragen;
3. Bewertung und Preisfestsetzung (einschliesslich Steuererklärung);
4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
5. Führung des Anteilinhaberregisters;
6. Gewinnausschüttung;
7. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
8. Kontraktabrechnungen (einschliesslich Versand der Zertifikate);
9. Führung von Aufzeichnungen;
Art. 32 Abs. 1
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unter Angabe des Beteiligungsbetrags zu melden:
a) den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung durch eine natürliche oder juristische Person am stimmberechtigten Kapital einer Verwaltungsgesellschaft;
b) die Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, sofern die Schwellenwerte von 22 %, 33 % oder 50 % des stimmberechtigten Kapitals erreicht, über- oder unterschritten werden.
Art. 37 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2
2. die Gegenpartei einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist; und
Art. 39 Abs. 7
7) Anlagen in Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz im EWR, welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen, dürfen 25 % des Vermögens nicht überschreiten. Die Summe der entsprechenden Anlagen, die beim gleichen Emittenten 5 % des Vermögens des Investmentunternehmens übersteigt, darf höchstens 80 % des Vermögens erreichen.
Art. 42 Abs. 6
6) Der maximale Anteil, den ein Investmentunternehmen in Anteile eines Investmentunternehmens investieren kann, das von der gleichen oder einer mit ihr verbundenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, muss im vollständigen Prospekt angegeben sein.
Art. 45 Abs. 3
3) Die Anlagen müssen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aufgeteilt sein, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus ein und derselben Emission 30 % des Vermögens nicht überschreiten dürfen.
Art. 47 Abs. 1
1) Die Anlagevorschriften müssen von einem neu gegründeten Investmentunternehmen längstens während der ersten sechs Monate nicht eingehalten werden. Nach erfolgter Meldung nach Art. 82 Abs. 2 sind alle Risikoverteilungsvorschriften einzuhalten.
Art. 65 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 71 Abs. 5
5) Grundsätzlich überwacht die Depotbank die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Wird die Wertschriftenleihe über die Depotbank getätigt, verpflichtet sie ihre Gegenpartei, ihr Sicherheiten einzuräumen. Diese müssen den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen. Ist die Weiterverpfändung der Sicherheiten erlaubt, ist dem Investmentunternehmen an diesen ein gesetzliches Pfandrecht einzuräumen. In diesem Fall kann auf die Stellung separater Sicherheiten durch die Depotbank gegenüber dem Investmentunternehmen verzichtet werden.
Art. 80 Abs. 1 Bst. c bis e, f Ziff. 4 und 5 sowie g und h
1) Das Gesuch für eine Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft oder Investmentunternehmen muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
c) einen Geschäftsplan (Businessplan);
d) die Namen der Depotbank sowie der für die Depotbankfunktion verantwortlichen Personen;
e) Informationen über die Herkunft des Kapitals, die wesentlichen Besitzverhältnisse sowie die Form der Liberierung;
f) Dokumente zum Nachweis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft betrauten Personen nach Art. 84 und 85, insbesondere:
4. Annahmeerklärungen der mit der Verwaltung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft;
5. Firmenzeichnungserklärungen der mit der Geschäftsleitung und Verwaltung betrauten Personen der Verwaltungsgesellschaft;
g) die Namen der von der FMA anerkannten externen Revisionsstelle, des Mandatsleiters und des leitenden Revisors sowie deren Erklärung, die bestätigt, dass:
1. sie das Mandat als externe Revisionsstelle annimmt; und
2. die überprüften Dokumente Gesetz und Verordnung entsprechen;
h) die Benennung der Gründer (zur Gründung einer Aktiengesellschaft bedarf es mindestens zweier Aktionäre);
Sachüberschrift vor Art. 86
Erbringung von Dienstleistungen ausserhalb des Fondsgeschäfts
Art. 86 Abs. 1
1) Werden Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes erbracht,
a) finden auf die Fondsleitung die Bestimmungen über die Organisation nach Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Vermögensverwaltungsgesetz (VVO) zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung Anwendung;
b) finden auf die Fondsleitung hinsichtlich dieser Tätigkeiten folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG) und der dazugehörenden Verordnung an Stelle der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung Anwendung:
1. Wohlverhaltensregeln (Art. 14 VVG);
2. Interessenkonflikte (Art. 20 VVG); und
3. Aufzeichnungspflichten (Art. 22 VVG);
c) hat die Fondsleitung hinsichtlich dieser Tätigkeiten ausschliesslich periodische Berichte nach Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung zu erstatten;
d) darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteile der von der Fondsleitung verwalteten Investmentunternehmen angelegt werden, es sei denn, der Kunde hat vorher seine allgemeine Zustimmung erteilt; und
e) kann sich der Anleger zur Beilegung von Streitfällen zwischen ihm und der Fondsleitung betreffend die Verwaltung von Einzelportfolios an die aussergerichtliche Schlichtungsstelle nach Art. 61 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung wenden.
Art. 102 Abs. 1 Bst. b
b) Gesetzmässigkeit des vollständigen und vereinfachten Prospekts nach Art. 5 ff. des Gesetzes und Art. 6 ff. dieser Verordnung oder des Prospekts für das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Anhang 2a;
Art. 103 Abs. 1 Bst. e und v
e) die Einhaltung der Anlagevorschriften des Gesetzes und der Verordnung und entweder jene des vollständigen Prospekts oder des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger;
v) sofern die Fondsleitung Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes erbringt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 86 und 87.
Art. 104 Abs. 1 Bst. a
a) die Anlagen, die Vermögens- und Erfolgsrechnung, die Berechnung des Nettoinventarwertes sowie die Verwendung des Erfolgs den Vorschriften des Gesetzes, der Verordnung und jenen des vollständigen Prospekts oder des Prospekts für Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger entsprechen;
Anhang 2a
Es wird folgender Anhang 2a eingefügt:
Anhang 2a
(Art. 28)
Mindestinhalt des Prospekts für das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger
Der Prospekt für das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger beinhaltet mindestens:
1 Allgemeine Informationen über das Investmentunternehmen
1.1 Gründungsdatum;
1.2 Sitzstaat;
1.3 gegebenenfalls Hinweis auf verschiedene Segmente sowie die Modalitäten beim Wechsel zwischen den Segmenten;
1.4 Name der Verwaltungsgesellschaft;
1.5 allfällige Delegationen der Anlageentscheide;
1.6 bei Investmentunternehmen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.7 Ausführungen über die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen;
1.8 Name der Depotbank;
1.9 Name der externen Revisionsstelle;
1.10 Name der Finanzgruppe, die für das Investmentunternehmen wirbt.
2 Kreis der qualifizierten Anleger und Hinweis, dass es sich um ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger handelt
3 Anlageinformationen
3.1 Definition der Anlageziele, der Anlagepolitik bzw. -strategie und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechnik und Instrumente, insbesondere die Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten und die Kreditaufnahme sowie deren Umfang;
3.2 Profil des typischen Anlegers.
4 Wirtschaftliche Informationen über das Investmentunternehmen
4.1 Hinweis auf die für den Anleger relevanten Steuervorschriften (inkl. mögliche Abzüge auf Erträge);
4.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmegebühren;
4.3 Angaben über die Konversionsgebühren zwischen den verschiedenen Segmenten eines Investmentunternehmens;
4.4 Angaben über die weiteren Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger oder vom Anlagefonds zu entrichten sind, Hinweis auf die TER.
5 Informationen über die Zeichnung und den Erwerb der Anteile des Investmentunternehmens
5.1 Angabe über die Zeichnung und den Erwerb sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
5.2 Angaben darüber, über welche Stellen die Anteile gezeichnet werden können;
5.3 Art der Gewinnverwendung, gegebenenfalls Termin, Art und Weise einer Ausschüttung.
6 Zusätzliche Informationen
6.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der Prospekt und die Geschäftsberichte erhältlich sind;
6.2 zuständige Aufsichtsbehörde;
6.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können;
6.4 Datum der Empfangsbestätigung nach Art. 28 Abs. 3.
Anhang 3 Bst. A Ziff. 9.5
9.5 Angaben darüber, ob Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes erbracht wurden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef