0.110.035.09
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 14 ausgegeben am 31. Januar 2006
Kundmachung
vom 24. Januar 2006
des Beschlusses Nr. 82/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 82/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 82/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2005
vom 10. Juni 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2005 vom 29.April 20051 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur2, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6. 2004, S. 3, zielt darauf ab, die Interoperabilität zwischen den Eisenbahnsystemen zu verbessern und ein gemeinsames Sicherheitskonzept für das europäische Eisenbahnsystem zu entwickeln.
3. Die Tätigkeiten der Agentur können den Umfang der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beeinflussen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6. 2004, S. 3, sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, um eine uneingeschränkte Beteiligung der EFTA-Staaten an der Europäischen Eisenbahnagentur zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6. 2004, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Juni 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2005
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"42f. 32004 R 0881: Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnen in der Verordnung der Begriff "Mitgliedstaat(en)" und sonstige Begriffe, die sich auf ihre Behörden beziehen, zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre Behörden. Art. 11 des Protokolls 1 findet Anwendung.
b) In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen.
c) Die EFTA-Staaten sind in den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen angemessen vertreten.
d) Dem Art. 23 wird folgender Absatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an."
e) Dem Art. 24 wird folgender Absatz angefügt:
"5) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom leitenden Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
f) In Art. 25 Abs. 2 Bst. b werden die Worte "dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission" durch "dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt."
g) Dem Art. 26 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
h) Dem Art. 33 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Wenn der Besuch in einem EFTA-Staat erfolgt ist, übermittelt die Agentur den Bericht auch der EFTA-Überwachungsbehörde."
i) Dem Art. 37 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission* gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente der Agentur über die EFTA-Staaten.
_______________
j) Dem Art. 38 wird folgender Absatz angefügt:
"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 2 erster Gedankenstrich genannten Finanzbeitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren entsprechend.""

1   ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 57.

2   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.