216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 28 ausgegeben am 10. Februar 2006
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 234 Abs. 2 und 3
2) Die Bewilligung der Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland wird nur erteilt, wenn:
1. die Verbandsperson nach dem ausländischen Recht fortbesteht;
2. das zuständige Organ der Verbandsperson über die Sitzverlegung ins Ausland einen Beschluss gefasst hat;
3. die Verbandsperson unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert hat;
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Forderungen aller Gläubiger, die einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen und diesen geltend machen, angemessen sichergestellt wurden, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern nur zu, wenn:
a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Aufforderung nach Ziff. 3 entstanden sind;
b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Sitzverlegung ins Ausland gefährdet wird; und
c) sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Aufforderung schriftlich anmelden.
Die Gläubiger sind anlässlich der Aufforderung nach Ziff. 3 auf dieses Recht hinzuweisen;
5. bei rechnungslegungspflichtigen Verbandspersonen die Jahresrechnung und der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres samt Prüfungsbericht, die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Sinne von Art. 956 ff. bekannt gemacht wurden, dem Gesuch beigelegt sind; die Mitglieder und Gläubiger haben das Recht, diese Unterlagen einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften zu verlangen;
6. die Verbandsperson eine Bescheinigung der Steuerverwaltung vorlegt, aus der hervorgeht, dass sämtliche fällige Steuern in Liechtenstein bezahlt sind.
3) Verbandspersonen können wegen Verlegung des Sitzes ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass:
1. nach Massgabe von Abs. 2 Ziff. 4 die Gläubiger befriedigt oder deren Forderungen angemessen sichergestellt sind; oder
2. die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.
Sachüberschrift vor Art. 239
IV. Repräsentant und Zustelladresse
Art. 239 Abs. 1 und 4
1) Inländische Verbandspersonen und eingetragene Treuunternehmen sowie Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen haben einen dauernd im Inlande wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Behörden als Repräsentanten zu bestellen.
4) Die Pflicht zur Bestellung eines Repräsentanten kann mit Zustimmung der Regierung entfallen, falls die übrige Vertretung der Verbandsperson als Ersatz für den Repräsentanten hinreichend Gewähr bietet oder eine inländische Zustelladresse bezeichnet worden ist. Die Regierung kann mit Verordnung diese Aufgabe an eine Amtsstelle unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 240 Abs. 1
1) Die vertretungsberechtigten Organe der Verbandsperson haben, falls diese nicht im inländischen Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, unter Beilage eines Auszuges aus den im Auslande geführten Registern über die Verbandsperson oder allenfalls eines sonst glaubwürdigen Ausweises über ihren Bestand die Repräsentanten oder die inländische Zustelladresse (Art. 239 Abs. 2) zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden unter Angabe:
1. der Firma oder des Namens der Verbandsperson oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben;
2. der Namen, des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit des Repräsentanten oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben.
Art. 241 Sachüberschrift und Abs. 3
3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Schriftstücke von Behörden und Privaten, welche sich an eine Verbandsperson oder ein Treuunternehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Art. 240 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden.
Art. 355 Abs. 4
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird.
Art. 425 Abs. 4
4) Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Öffentlichkeitsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft, wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht eine Ausnahme gestattet, durch eine den statutarischen Vorschriften entsprechende Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern; und es sind sodann Gläubiger, die Forderungen anmelden, aber der Umwandlung nicht zustimmen, zu befriedigen oder sicherzustellen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Umwandlung gefährdet wird.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef