952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 29 ausgegeben am 10. Februar 2006
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 1
1) Banken und Finanzgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet werden. Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 24 Abs. 1
1) Das Aktienkapital muss voll einbezahlt sein und beträgt:
a) bei Banken mindestens zehn Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei Finanzgesellschaften mindestens zwei Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.
Art. 41f Abs. 1 und 4 bis 6
1) Für Banken und Finanzgesellschaften gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt folgender Vorschriften. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Banken und Finanzgesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet wurden.
4) Der Herabsetzungsbeschluss ist einmal in den amtlichen Publikationsorganen und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekannt zu geben, dass sie binnen zwei Monaten, von der Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.
5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef