951.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 30 ausgegeben am 10. Februar 2006
Gesetz
vom 25. November 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 2005 Nr. 156, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
b) eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (Art. 261 bis 367 PGR) oder der Europäischen Gesellschaft (SE), die den Art. 33 bis 39 entspricht.
Art. 33 Abs. 1
1) Die Anlagegesellschaft muss eine Aktiengesellschaft mit veränderlichem oder fixem Kapital oder eine Europäische Gesellschaft (SE) sein.
Art. 34 Abs. 1
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Anlagegesellschaft die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ergänzend die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Aktiengesellschaft (Art. 261 bis 367 PGR) und die Bestimmungen des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung.
Art. 65
Rechtsform der Fondsleitung
1) Die Fondsleitung eines Anlagefonds muss als Aktiengesellschaft oder als Anstalt liechtensteinischen Rechts oder als Europäische Gesellschaft (SE) konstituiert sein.
2) Die Anlagegesellschaft ist als Aktiengesellschaft mit veränderlichem oder fixem Kapital oder als Europäische Gesellschaft (SE) zu konstituieren (Art. 33 Abs. 1).
Art. 66 Abs. 3
3) Das Anfangskapital muss voll einbezahlt oder durch eine Bankgarantie gedeckt sein und mindestens betragen:
a) bei einer Fondsleitung: eine Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei einer Anlagegesellschaft: 500 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef