922.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 34 ausgegeben am 10. Februar 2006
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Abänderung des Jagdgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51
Jagdbehörde
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, werden Entscheidungen und Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes von der Regierung getroffen. Sie kann die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Verordnung dem Amt für Wald, Natur und Landschaft oder dem Jagdbeirat, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 52 Abs. 1, 3 und 3a
1) Die Regierung bestellt einen Jagdbeirat, der aus zwei Vertretern der liechtensteinischen Jagdpächter, einem Vertreter der Landwirte, einem Vertreter der Waldeigentümer, dem Landestierarzt und einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitz. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen.
3) Die Bestellung des Jagdbeirates erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.
3a) Der Jagdbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef