| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006 |
Nr. 40 |
ausgegeben am 15. Februar 2006 |
Gesetz
vom 14. Dezember 2005
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschriften vor Art. 8a
C. Pflichten des Arbeitgebers
I. Diskriminierungsverbot
1. Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Der bisherige Art. 9a wird neu zu Art. 8a.
2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern
Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.
1. Art und Höhe im Allgemeinen
3. Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen
1) Der Arbeitgeber sollte, soweit ihm dies möglich ist:
a) Anträge von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein Teilzeitarbeitsverhältnis berücksichtigen;
b) Anträge von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung der Arbeitszeit berücksichtigen;
c) den Arbeitnehmern zur Erleichterung des Wechsels von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und umgekehrt rechtzeitig Informationen über verfügbare Arbeitsplätze bereitstellen und die Arbeitnehmervertretung über die Teilzeitarbeit im Betrieb oder Unternehmen unterrichten;
d) den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern den Zugang zu leitenden Tätigkeiten und zur Berufsbildung erleichtern sowie sein berufliches Fortkommen und seine berufliche Mobilität fördern.
2) Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte Arbeitnehmer über freiwerdende Dauerstellen im Betrieb oder Unternehmen zu informieren. Er hat ihnen ausserdem nach Möglichkeit den Zugang zur Berufsbildung zu erleichtern. Der Arbeitgeber informiert, soweit es ihm möglich ist, die Arbeitnehmervertretung über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen.
Art. 44 Sachüberschriften
G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Befristetes Arbeitsverhältnis
a) Grundsatz
b) Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse
1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Bei längerer Dauer gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke der Berufsbildung oder im Rahmen von staatlich unterstützten Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen eingegangen wurden.
d) weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Vorbehalten bleibt die Kündigung bei betrieblicher Notwendigkeit.
In Abs. 1 wird in aufsteigender Reihenfolge Folgendes eingefügt:
Art. 8a (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)
Art. 8b (Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern)
Art. 9 Abs. 3 (Gleicher Lohn für Mann und Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit)
Art. 36a (Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen)
Art. 43 (Wirkung)
Art. 43a (Unterrichtung und Anhörung)
Art. 43b (Konkurs des Veräusserers)
Art. 44a (Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse)
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 31.01);
b) der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32.02); und
c) der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 21. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32d.01).
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef