216.012 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006 |
Nr. 53 |
ausgegeben am 27. Februar 2006 |
Verordnung
vom 21. Februar 2006
über die Abänderung der Öffentlichkeitsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 944 Abs. 5, Art. 945 Abs. 4, Art. 956 Abs. 3 und 4, Art. 959 Abs. 4, Art. 976 und 990 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2002, LGBl. 2003 Nr. 63, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV), LGBl. 2003 Nr. 66, wird wie folgt abgeändert:
1) In das Öffentlichkeitsregister werden Tatsachen und Verhältnisse aufgenommen, die sich auf einzelne Rechtsverhältnisse und Rechtsträger beziehen. Es sind dies:
e) Verbandspersonen, einschliesslich der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE);
1) Zum Hauptregister ist ein alphabetisches Verzeichnis der eingetragenen Firmen zu führen. Dieses Firmenverzeichnis beinhaltet auch die Namen der hinterlegten Stiftungen, hingegen nicht jene von Treuhänderschaften nach Art. 897 ff. PGR.
Sachüberschrift vor Art. 22
Aufgehoben
Form der Veröffentlichung
1) Veröffentlichungspflichtige Eintragungen im Öffentlichkeitsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt unverzüglich vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Sie können zudem in elektronischer Form bekannt gemacht werden.
2) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung in den amtlichen Publikationsorganen vorsieht, erfolgt die Bekanntmachung von Eintragungen in elektronischer Form.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat für die Bekanntmachung von Eintragungen in elektronischer Form eine Web-Site zu unterhalten.
Datenbezug
Zum Zwecke der für die Form der Bekanntmachung notwendigen Unterscheidung zwischen tätigen Gesellschaften oder Sitzgesellschaften ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, die entsprechenden Informationen auf geeignete Weise von der Steuerverwaltung zu beziehen.
3) In der Anmeldung sind zu bezeichnen:
a) natürliche Personen: mit dem Familiennamen, wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen, der Staatsangehörigkeit, dem Geburtsdatum und der Wohn- bzw. Kanzleiadresse;
b) juristische Personen und Handelsgesellschaften: mit dem Namen oder der Firma, der Rechtsform und dem Sitz.
1) Beruhen die einzutragenden Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person, so ist, sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibt, das Protokoll des Organs, eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug davon als Beleg zur Anmeldung einzureichen.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann auf Verlangen die Übereinstimmung eines Statutenexemplars mit den aktuellen im Registerakt enthaltenen Statuten gegen Gebühr beglaubigen.
1) Über Handelsgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, ist ein Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister beizubringen.
4) Unter Vorbehalt der Vorschriften über die Firmenbildung ist bei allen in irgendeiner Eigenschaft im Öffentlichkeitsregister zu erwähnenden Personen neben dem Familiennamen mindestens ein ausgeschriebener Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohn- bzw. inländische Kanzleiadresse zu nennen, wobei bei ausländischen Orten das Nationalitätskennzeichen samt Postleitzahl des Ortes beizufügen ist.
4a. Europäische Gesellschaft (Societas Europaea; SE)
Errichtung und Eintragung
1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE) sind dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt folgende Belege einzureichen:
a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Gesellschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
b) im Falle der Gründung einer Holding-SE: der Gründungsplan;
c) im Falle der Umwandlung: der Umwandlungsplan.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat für jede Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder, mit Ausnahme der Bürgergenossenschaften im Sinne des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften, gestützt auf das ihm einzureichende Verzeichnis (Art. 468 Abs. 1 PGR) eine Mitgliederliste anzulegen und anhand der ihm gemeldeten Änderungen im Mitgliederbestand nachzuführen.
4) Wird die Stiftungsurkunde lediglich hinterlegt (Art. 554 PGR), hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zum Zwecke der Ausstellung von Amtsbestätigungen die Angaben nach Art. 90 zu erfassen und bei Änderungen nachzuführen.
5) Der Name einer im Öffentlichkeitsregister hinterlegten Stiftung ist für die Dauer ihres Bestehens im Firmenverzeichnis anzumerken.
Eintragung
Die Eintragung über die Stiftung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) das Datum der Errichtung der Stiftungsurkunde;
b) den Namen;
c) den Sitz;
d) den Zweck;
e) die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung; und
f) das statutarische Stiftungskapital.
Information an Dritte
1) Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes einer im Öffentlichkeitsregister hinterlegten Stiftung dürfen an Dritte keinerlei Informationen bekannt gegeben werden.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen von im Öffentlichkeitsregister lediglich hinterlegten Stiftungen elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Weitergabe an die Liechtensteinische Steuerverwaltung.
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister hat folgende Angaben zu enthalten:
d) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum sowie die Wohn- oder Kanzleiadresse bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.
2) Wird innert der gesetzten Frist kein Interesse bekundet oder setzt die Verwaltung das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom Fehlen verwertbarer Aktiven in Kenntnis, so fordert das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit einer einmaligen Bekanntmachung Dritte auf, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der juristischen Person schriftlich mitzuteilen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister, die Anmerkung und die Veröffentlichung haben zu enthalten (§ 51 Abs. 6 SchlT PGR):
b) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Zivilstand und die Wohnadresse der Ehepartner;
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland, LGBl. 2003 Nr. 68, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef