| 314.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 101
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ausgegeben am 7. Juni 2006
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Gesetz
vom 17. März 2006
über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, wird wie folgt abgeändert:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
4. Jugendstrafsache: Strafverfahren gegen Personen, die zur Zeit der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und Strafverfahren, die spätestens zwei Jahre nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres wegen einer Jugendstraftat bei Gericht anfallen.
Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln,
2. er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder
3. die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.
3) Die Anordnung von Erziehungsmassnahmen im Sinne des § 3 bleibt vorbehalten.
Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
1. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
2. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
a) wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
b) sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
3. An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4. Das Höchstmass aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmass entfällt.
5. Das Höchstmass und das Mindestmass von Geldstrafen und Bussen wird auf die Hälfte herabgesetzt, und zwar bei Geldstrafen sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Zahl der Tagessätze, bei Bussen in Bezug auf die jeweils anzuwenden Strafrahmen.
6. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 42 StGB ist nicht von durch die Ziff. 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
7. Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
8. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
Absehen von der Verfolgung
1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Massnahmen, insbesondere nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 6b nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Jugendgerichtes diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.
3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Schlussverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen.
Rücktritt von der Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung (Diversion)
1) Nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerlässlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozessordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 22b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.
2) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 22c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus eigenen Mitteln bezahlt wird, über die der Verdächtige frei verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
3) Gemeinnützige Leistungen (§ 22e Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
4) Das Zustandekommen eines aussergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.
5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatausgleich (§§ 22c Abs. 3, 22d Abs. 3, 22f Abs. 2 und 22g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.
Schuldspruch ohne Strafe
1) Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
2) Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe.
Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe
1) Der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe ist für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
2) Die Entscheidung, dass der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, ist in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Sie vertritt den Ausspruch über die Strafe.
3) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde auszustellen, die in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, derentwegen eine Strafe nachträglich ausgesprochen werden kann.
Berücksichtigung besonderer Gründe
Bei der Anwendung der §§ 6a, 7 und 8 ist auch zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerlässlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Nachträglicher Strafausspruch
1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht.
2) Wird im Falle des Abs. 1 keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Massnahmen beizubehalten oder andere Massnahmen zu treffen sind.
3) Ein nachträglicher Strafausspruch muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens erfolgen. Dass von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird, hat das Gericht mit Beschluss auszusprechen.
Verfahren bei nachträglichem Strafausspruch
1) Der nachträgliche Ausspruch der Strafe bedarf eines Antrages der Staatsanwaltschaft. Über diesen Antrag entscheidet in den Fällen einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahren erkennende Gericht (§ 335a StPO), sonst das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und das Urteil haben sich insoweit auf die Frage der Strafe und die Gründe für ihren nachträglichen Ausspruch oder dessen Unterbleiben zu beschränken.
2) Gegen die Abweisung des Antrages, die Strafe nachträglich auszusprechen, stehen der Staatsanwaltschaft dieselben Rechtsmittel zu wie gegen den Ausspruch der Strafe.
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 5 StGB mit der Massgabe, dass die mindestens zu verbüssende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und dass ausser Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Vorzeitige Beendigung der Probezeit
Das Gericht kann die Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Ablauf von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden und das Absehen vom Strafausspruch, die bedingte Entlassung für endgültig erklären, wenn neue Tatsachen bekräftigen, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Vor der Beschlussfassung ist der Bewährungshelfer zu hören.
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
2) Wenn aber
1. beide Strafsachen nicht ausschliesslich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor das Kriminal- oder Schöffengericht gehört,
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.
4) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 5 und 6a genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb oder nach den §§ 20c, 20d, 20f oder 20g StPO von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter zu übermitteln.
Besondere Jugenderhebungen
1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen soll der Beschuldigte durch einen Arzt oder Psychologen untersucht werden.
2) Von der Verlesung von Schriftstücken über diese Erhebungen in der Schlussverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, der Staatsanwalt und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluss auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 26).
Beiziehung einer Person des Vertrauens
1) Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache und seiner förmlichen Vernehmung durch ein Polizeiorgan oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über dieses Recht ist der Jugendliche nach der Festnahme unverzüglich zu belehren.
2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher, ein Vertreter des Amtes für Soziale Dienste oder der Bewährungshilfe in Betracht.
3) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.
1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, Tatsachen vorzubringen und Fragen und Antworten zu stellen oder zu Untersuchungshandlungen zugezogen zu werden, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Soweit der Beschuldigte das Recht hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, es sei denn, dass er der Beteiligung an der strafbaren Handlung verdächtig ist. Im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Verfahrens nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Pflichten übernimmt.
2) Mitteilungen nach den §§ 22c Abs. 4, 22d Abs. 4, 22f Abs. 3 StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 22d Abs. 1 und 22f Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 22k StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.
Mitwirkung des Bewährungshelfers
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Schlussverhandlung teilzunehmen und gehört zu werden.
Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen
1) Das Gericht kann anordnen, dass ein jugendlicher Beschuldigter während einzelner Erörterungen in der Schlussverhandlung, von denen ein nachteiliger Einfluss auf ihn zu befürchten ist, den Verhandlungssaal zu verlassen hat.
2) Haben sich während der Abwesenheit des Beschuldigten neue Verdachtsgründe gegen ihn ergeben, so ist er darüber nach seiner Rückkehr, jedenfalls aber vor Schluss des Beweisverfahrens, bei sonstiger Nichtigkeit zu vernehmen. Die übrigen in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen sind ihm nur mitzuteilen, soweit es zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich ist.
2) Auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit hat der gesetzliche Vertreter oder das im Verfahren mitwirkende Amt für Soziale Dienste und ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer das Recht auf Anwesenheit. Das Gericht kann auch anderen vertrauenswürdigen Personen die Anwesenheit gestatten.
Aufgehoben
Aufgehoben
2) In Jugendstrafsachen kann Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch erhoben werden:
a) zum Nachteil des Verurteilten, wenn ein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen oder der Ausspruch über die Strafe vorbehalten wurde;
b) zugunsten des Verurteilten, wenn kein Schuldspruch ohne Strafe ausgesprochen oder der Ausspruch über die Strafe nicht vorbehalten wurde.
2) Im Fall eines aussergerichtlichen Tatausgleichs ist vom Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Betrages das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.
Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
Die §§ 17, 20 Abs. 1, 21, 21a, 25, 25a, 27, 28, 31 Abs. 1 Bst. b und c, 32 und 33 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.
1) Die §§ 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 9 und 10 sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen. Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den §§ 8b und 8c.
2) Die §§ 6b, 22 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 2 sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
3) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch dieses Gesetz haben auf anhängige Verfahren keinen Einfluss.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef