0.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 112 ausgegeben am 21. Juni 2006
Abkommen
zur Änderung des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes1
Abgeschlossen in Brüssel am 10. Dezember 2001
Inkrafttreten: 28. August 2003
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
in Anbetracht des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, nachstehend das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen genannt, und insbesondere dessen Art. 49,
in Übereinkunft mit der EFTA-Überwachungsbehörde,
in Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags,
in Anbetracht des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.165/2001 vom 11. Dezember 2001, welcher Protokoll 26 (Staatliche Beihilfen) zum EWR-Abkommen ändert,
in Anbetracht dessen, dass die Vorschriften und Prinzipien für die Anwendung von Art. 88 (ex-Art. 93) des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen bislang in Mitteilungen der Kommission enthalten waren,
in Anbetracht der Tatsache, dass die EFTA-Überwachungsbehörde formelle und materielle Regelungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfe in Richtlinien über die Anwendung und Auslegung der Art. 61 und 62 des EWR-Abkommens und Art. 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen festgelegt hat,
in Anbetracht dessen, dass die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 die Regeln und Prinzipien für die Anwendung von Art. 88 (ex-Art. 93) des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen kodifiziert und bekräftigt,
in Anbetracht dessen, dass Verfahren bei der EFTA-Überwachungsbehörde einzurichten sind, die sich so weit als möglich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 vorgesehenen Verfahren richten,
in Anbetracht folglich, dass Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zu ändern ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Die folgende Überschrift wird vor Art. 1 eingefügt:
"Teil I
Allgemeine Bestimmungen"
2. Die folgenden Artikel und Überschriften werden nach Art. 1 eingefügt:
"Art. 2
Unbeschadet besonderer Verfahrensregeln in diesem Protokoll und im EWR-Abkommen für bestimmte Sektoren, sollen die Umsetzungsvorschriften, auf welche in Teil II dieses Protokolls Bezug genommen wird, auf alle Bereiche staatlicher Beihilfe angewendet werden.
Teil II
Umsetzungsbestimmungen
Kapitel I
Verfahrensbestimmungen für die Umsetzung des Art. 1 in Teil I
Abschnitt I
Allgemeines
Art. 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beihilfen" alle Massnahmen, die die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens erfüllen;
b) "bestehende Beihilfen":
i) alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens in den entsprechenden EFTA-Staaten bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;
ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde oder durch gemeinsamen Beschluss der EFTA-Staaten, wie dies in Teil I Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 3 vorgesehen ist, genehmigt wurden;
iii) Beihilfen, die gemäss Art. 4 Abs. 6 dieses Kapitels oder vor Erlass dieses Kapitels, aber gemäss diesem Verfahren, als genehmigt gelten;
iv) Beihilfen, die gemäss Art. 15 dieses Kaptitels als bereits bestehende Beihilfen gelten;
v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des EWR zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den EFTA-Staat erfahren haben. Werden bestimmte Massnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch EWR-Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Massnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;
c) "neue Beihilfen" alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschliesslich Änderungen bestehender Beihilfen;
d) "Beihilferegelung" eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmassnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;
e) "Einzelbeihilfen" Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;
f) "rechtswidrige Beihilfen" neue Beihilfen, die unter Verstoss gegen Art. 1 Abs. 3 in Teil I eingeführt werden;
g) "missbräuchliche Anwendung von Beihilfen" Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoss gegen eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 oder Art. 7 Abs. 3 oder 4 dieses Kapitels verwendet;
h) "Beteiligte" Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Wirtschaftsverbände.
Abschnitt II
Verfahren bei angemeldeten Beihilfen
Art. 2
Anmeldung neuer Beihilfen
1) Soweit in diesem Protokoll oder in einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens nichts anderes vorgesehen ist, teilt der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde jedes Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet den betreffenden EFTA-Staat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.
2) Der betreffende EFTA-Staat übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Art. 4 und 7 dieses Kapitels erlassen kann (nachstehend "vollständige Anmeldung"genannt).
Art. 3
Stillhalteklausel
Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Art. 2 Abs. 1 dieses Kapitels dürfen nicht in Kraft gesetzt werden, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder erlassen zu haben scheint.
Art. 4
Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Art. 8 dieses Kapitels erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach den Abs. 2, 3 oder 4.
2) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Massnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Massnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so entscheidet sie, dass die Massnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist (nachstehend "Entscheidung, keine Einwände zu erheben" genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des EWR-Abkommens zur Anwendung gelangt ist.
4) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Massnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 in Teil I zu eröffnen (nachstehend "Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens" genannt).
5) Die Entscheidungen nach den Abs. 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr - gegebenenfalls - angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist kann mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und des betreffenden EFTA-Staates verlängert werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen.
6) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist keine Entscheidung nach den Abs. 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt. Der betreffende EFTA-Staat kann daraufhin die betreffenden Massnahmen durchführen, nachdem er die EFTA-Überwachungsbehörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung nach diesem Artikel erlässt.
Art. 5
Auskunftsersuchen
1) Vertritt die EFTA-Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die von dem betreffenden EFTA-Staat vorgelegten Informationen über eine Massnahme, die nach Art. 2 dieses Kapitels angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein EFTA-Staat auf ein derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Staat vom Eingang der Antwort.
2) Wird eine von dem betreffenden EFTA-Staat verlangte Auskunft innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt.
3) Die Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, es sei denn, dass entweder diese Frist mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und des betreffenden EFTA-Staates vor ihrem Ablauf verlängert worden ist oder dass der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäss begründeten Erklärung mitteilt, dass er die Anmeldung als vollständig betrachtet, weil die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind. In diesem Fall beginnt die in Art. 4 Abs. 5 dieses Kapitels genannte Frist am Tag nach dem Eingang der Erklärung. Gilt die Anmeldung als zurückgezogen, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dies dem EFTA-Staat mit.
Art. 6
Förmliches Prüfverfahren
1) Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Massnahme durch die EFTA-Überwachungsbehörde und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Der betreffende EFTA-Staat und andere Beteiligte werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäss begründeten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde diese Frist verlängern.
2) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden EFTA-Staat mitgeteilt. Ersucht ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte, so wird die Identität des Beteiligten dem betreffenden EFTA-Staat nicht bekannt gegeben. Der betreffende EFTA-Staat kann sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äussern. In ordnungsgemäss begründeten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde diese Frist verlängern.
Art. 7
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens
1) Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet des Art. 8 dieses Kapitels durch eine Entscheidung nach den Abs. 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen.
2) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Massnahme, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch den betreffenden EFTA-Staat, keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass, gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden EFTA-Staat, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Massnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens ausgeräumt sind, so entscheidet sie, dass die Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist (nachstehend "Positiventscheidung" genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des EWR-Abkommens zur Anwendung gelangt ist.
4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die es ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen (nachstehend "mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung" genannt).
5) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht in Kraft gesetzt werden darf (nachstehend "Negativentscheidung" genannt).
6) Entscheidungen nach den Abs. 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Art. 4 Abs. 4 dieses Kapitels genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann von der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat einvernehmlich verlängert werden.
7) Ist die Frist nach Abs. 6 abgelaufen, so erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Wunsch des betreffenden EFTA-Staates innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung. Reichen die ihr vorgelegten Informationen nicht aus, um die Vereinbarkeit festzustellen, so erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde gegebenenfalls eine Negativentscheidung.
Art. 8
Rücknahme der Anmeldung
1) Der betreffende EFTA-Staat kann die Anmeldung im Sinne des Art. 2 dieses Kapitels innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 4 oder nach Art. 7 dieses Kapitels erlassen hat, zurücknehmen.
2) In Fällen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, wird dieses eingestellt.
Art. 9
Widerruf einer Entscheidung
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 dieses Kapitels erlassene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die EFTA-Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren nach Art. 4 Abs. 4. Die Art. 6, 7 und 10, Art. 11 Abs. 1 sowie die Art. 13, 14 und 15 dieses Kapitels gelten entsprechend.
Abschnitt III
Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen
Art. 10
Prüfung, Auskunftsersuchen und Anordnung zur Auskunftserteilung
1) Befindet sich die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.
2) Gegebenenfalls verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde von dem betreffenden EFTA-Staat Auskünfte. In diesem Fall gelten Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Kapitels entsprechend.
3) Werden von dem betreffenden EFTA-Staat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Art. 5 Abs. 2 dieses Kapitels die verlangten Auskünfte innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskünfte durch Entscheidung an (nachstehend "Anordnung zur Auskunftserteilung" genannt). Die Entscheidung bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest.
Art. 11
Anordnung zur Aussetzung oder einstweiligen Rückforderung der Beihilfe
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem EFTA-Staat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Wirkungsweise des EWR-Abkommens erlassen hat (nachstehend "Aussetzungsanordnung" genannt).
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem EFTA-Staat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig zurückzufordern, bis die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Wirkungsweise des EWR-Abkommens erlassen hat (nachstehend "Rückforderungsanordnung" genannt), sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- Nach geltender Praxis bestehen hinsichtlich des Beihilfecharakters der betreffenden Massnahme keinerlei Zweifel, und
- ein Tätigwerden ist dringend geboten, und
- ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ist ernsthaft zu befürchten.
Die Rückforderung erfolgt nach dem Verfahren des Art. 14 Abs. 2 und 3 dieses Kapitels. Nachdem die Beihilfe wieder eingezogen worden ist, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung innerhalb der für angemeldete Beihilfen geltenden Fristen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den EFTA-Staat ermächtigen, die Rückerstattung der Beihilfe mit der Zahlung einer Rettungsbeihilfe an das betreffende Unternehmen zu verbinden.
Dieser Absatz gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Kapitels gewährten rechtswidrigen Beihilfen.
Art. 12
Nichtbefolgung einer Anordnung
Kommt der betreffende EFTA-Staat einer Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Prüfung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fortsetzen sowie den EFTA-Gerichtshof unmittelbar mit der Angelegenheit befassen und um die Feststellung ersuchen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung einen Verstoss gegen das EWR-Abkommen darstellt.
Art. 13
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieses Kapitels. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Art. 7 dieses Kapitels abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung durch einen EFTA-Staat wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.
2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die EFTA-Überwachungsbehörde - unbeschadet des Art. 11 Abs. 2 - nicht an die in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 und 7 dieses Kapitels genannte Frist gebunden.
3) Art. 9 dieses Kapitels gilt entsprechend.
Art. 14
Rückforderung von Beihilfen
1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde, dass der betreffende EFTA-Staat alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen hat, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend "Rückforderungsentscheidung" genannt). Die EFTA-Überwachungsbehörde verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des EWR-Abkommens verstossen würde.
2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.
3) Unbeschadet einer Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes nach Art. 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden EFTA-Staates, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden EFTA-Staaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des EWR-Rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschliesslich vorläufiger Massnahmen.
Art. 15
Frist
1) Die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.
2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Massnahme, die die EFTA-Überwachungsbehörde oder ein EFTA-Staat auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Gegenstand von Verhandlungen vor dem EFTA-Gerichtshof ist.
3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.
Abschnitt IV
Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen
Art. 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen
Unbeschadet des Art. 23 dieses Kapitels kann die EFTA-Überwachungsbehörde bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Art. 4 Abs. 4 dieses Kapitels eröffnen, wobei die Art. 6, 7, 9 und 10 sowie Art. 11 Abs. 1 und die Art. 12, 13, 14 und 15 dieses Kapitels entsprechend gelten.
Abschnitt V
Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen
Art. 17
Zusammenarbeit nach Art. 1 Abs. 1 in Teil I
1) Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden EFTA-Staat holt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 1 Abs. 1 in Teil I bei diesem alle erforderlichen Auskünfte ein.
2) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden EFTA-Staat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsgemäss begründeten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde diese Frist verlängern.
Art. 18
Vorschlag zweckdienlicher Massnahmen
Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund der von dem betreffenden EFTA-Staat nach Art. 17 dieses Kapitels übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden EFTA-Staat zweckdienliche Massnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) inhaltliche Änderung der Beihilferegelung; oder
b) Einführung von Verfahrensvorschriften; oder
c) Abschaffung der Beihilferegelung.
Art. 19
Rechtsfolgen eines Vorschlags zweckdienlicher Massnahmen
1) Wenn der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Massnahmen zustimmt und die EFTA-Überwachungsbehörde hiervon in Kenntnis setzt, hält die EFTA-Überwachungsbehörde dies fest und unterrichtet den EFTA-Staat hiervon. Der EFTA-Staat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Massnahmen durchzuführen.
2) Wenn der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Massnahmen nicht zustimmt und die EFTA-Überwachungsbehörde trotz der von dem EFTA-Staat vorgebrachten Argumente weiterhin die Auffassung vertritt, dass diese Massnahmen notwendig sind, so leitet sie das Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 dieses Kapitels ein. Die Art. 6, 7 und 9 dieses Kapitels gelten entsprechend.
Abschnitt VI
Beteiligte
Art. 20
Rechte der Beteiligten
1) Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Art. 6 dieses Kapitels abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 7 dieses Kapitels getroffenen Entscheidung.
2) Jeder Beteiligte kann der EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilung über mutmasslich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmasslich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die EFTA-Überwachungsbehörde in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.
3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Art. 4 und 7, nach Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 dieses Kapitels getroffenen Entscheidung.
Abschnitt VII
Überwachung
Art. 21
Jahresberichte
1) Die EFTA-Staaten unterbreiten der EFTA-Überwachungsbehörde Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Art. 7 Abs. 4 dieses Kapitels auferlegt wurden.
2) Versäumt es der betreffende EFTA-Staat trotz eines Erinnerungsschreibens, einen Jahresbericht zu übermitteln, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der betreffenden Beihilferegelung nach Art. 18 dieses Kapitels verfahren.
Art. 22
Nachprüfung vor Ort
1) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung von Entscheidungen, keine Einwände zu erheben, von Positiventscheidungen oder von mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen in Bezug auf Einzelbeihilfen, so gestattet der betreffende EFTA-Staat, nachdem er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, der EFTA-Überwachungsbehörde eine Nachprüfung vor Ort.
2) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde beauftragten Bediensteten verfügen über folgende Befugnisse, um die Einhaltung der betreffenden Entscheidung zu überprüfen:
a) sie dürfen alle Räumlichkeiten und Grundstücke des betreffenden Unternehmens betreten;
b) sie dürfen mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;
c) sie dürfen die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen sowie Kopien anfertigen oder verlangen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen unterstützt.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet den betreffenden EFTA-Staat rechtzeitig schriftlich von der Nachprüfung vor Ort und nennt die von ihr beauftragten Bediensteten und Sachverständigen. Erhebt der betreffende EFTA-Staat ordnungsgemäss begründete Einwände gegen die Wahl der Sachverständigen durch die EFTA-Überwachungsbehörde, so werden die Sachverständigen im Einvernehmen mit dem EFTA-Staat ernannt. Die mit der Nachprüfung vor Ort beauftragten Bediensteten und Sachverständigen legen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vor, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet werden.
4) Bedienstete des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können der Nachprüfung beiwohnen.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt dem EFTA-Staat eine Kopie aller Berichte, die aufgrund der Nachprüfung erstellt wurden.
6) Widersetzt sich ein Unternehmen einer durch eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Artikel angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den Bediensteten und Sachverständigen der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfung durchführen können. Zu diesem Zweck ergreifen die EFTA-Staaten nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Kapitels alle erforderlichen Massnahmen.
Art. 23
Nichtbefolgung von Entscheidungen und Urteilen
1) Kommt der betreffende EFTA-Staat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen oder Negativentscheidungen, insbesondere in den in Art. 14 genannten Fällen, nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 1 Abs. 2 in Teil I den EFTA-Gerichtshof unmittelbar anrufen.
2) Vertritt die EFTA-Überwachungsbehörde die Auffassung, dass der betreffende EFTA-Staat einem Urteil des EFTA-Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, so kann sie nach Art. 1 Abs. 2 in Teil I den EFTA-Gerichtshof unmittelbar anrufen.
Abschnitt VIII
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24
Berufsgeheimnis
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschliesslich der von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieses Kapitels erhalten haben, nicht preis.
Art. 25
Entscheidungsempfänger
Entscheidungen nach den Abschnitten II, III, IV, V und VII sind an den betreffenden EFTA-Staat gerichtet. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem betreffenden EFTA-Staat diese Entscheidungen unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit, der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, welche Informationen seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
Art. 26
Veröffentlichung der Entscheidungen
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung ihrer Entscheidungen nach Art. 4 Abs. 2 und 3 und Art. 18 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 dieses Kapitels. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Entscheidung in ihrer/ihren verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften ihre Entscheidungen nach Art. 4 Abs. 4 dieses Kapitels in der jeweiligen verbindlichen Sprachfassung. In den Amtsblättern, die in einer anderen Sprache als derjenigen der verbindlichen Sprachfassung erscheinen, wird die verbindliche Sprachfassung zusammen mit einer aussagekräftigen Zusammenfassung in der Sprache des jeweiligen Amtsblattes veröffentlicht.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften ihre Entscheidungen nach Art. 7 dieses Kapitels.
4) In Fällen, in denen Art. 4 Abs. 6 oder Art. 8 Abs. 2 dieses Kapitels anwendbar sind, wird eine kurze Mitteilung im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
5) Die EFTA-Staaten können einstimmig beschliessen, Entscheidungen nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 3 in Teil I im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
Art. 27
Durchführungsvorschriften
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nach dem Verfahren des Art. 29 dieses Kapitels Durchführungsvorschriften zu Form, Inhalt und anderen Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte, zu den Einzelheiten und zur Berechnung der Fristen sowie zu den Zinsen nach Art. 14 Abs. 2 dieses Kapitels erlassen.
Art. 28
Beratender Ausschuss
Ein beratender Ausschuss unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erlassung von Durchführungsvorschriften nach Art. 27 dieses Kapitels. Der Ausschuss setzt sich aus von jedem EFTA-Staat benannten Vertretern zusammen, und ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde führt den Vorsitz.
Art. 29
Konsultierung des Ausschusses
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert den Ausschuss vor dem Erlass von Durchführungsvorschriften nach Art. 27 dieses Kapitels.
2) Die Konsultierung des Ausschusses erfolgt im Rahmen einer Tagung, die von der EFTA-Überwachungsbehörde einberufen wird. Der Einberufung sind die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente beigefügt. Die Tagung findet frühestens zwei Monate nach Übermittlung der Einberufung statt. Diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Massnahmen. Der Ausschuss kann alle Fragen betreffend den Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit festsetzen kann, prüfen und dazu seine Stellungnahme abgeben.
Teil III
Transport"
3. Der bestehende Art. 2 wird in Art. 1 umbenannt.
4. Vor dem bestehenden Art. 3 wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Teil IV
Kohle und Stahl"
5. Der bestehende Art. 3 wird in Art. 1 umbenannt.
6. Im neuen Art. 1 Abs. 1 in Teil IV wird "Art. 1" durch "Art. 1 in Teil I" ersetzt.
7. Im neuen Teil IV Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 wird "Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1" durch "Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 in Teil I" ersetzt. Im zweiten Satz wird "Art. 1 Abs. 2" durch "Art. 1 Abs. 2 in Teil I" ersetzt.
8. Im neuen Teil IV Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 1 wird "Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1" durch "Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 in Teil I" ersetzt. Im letzten Satz wird "Art. 1 Abs. 2" durch "Art. 1 Abs. 2 in Teil I" ersetzt.
9. Im neuen Teil IV Art. 1 Abs. 6 letzter Satz wird "Art. 1 Abs. 2" durch "Art. 1 Abs. 2 in Teil I" ersetzt.
Art. 2
1) Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefasst wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die EFTA-Staaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens wird dieses in deutscher, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und verbindlich erklärt.
2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt; diese setzt die anderen EFTA-Staaten davon in Kenntnis.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Norwegen hinterlegt; diese setzt die anderen EFTA-Staaten davon in Kenntnis.
3) Dieses Abkommen tritt an jenem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden durch die EFTA-Staaten hinterlegt worden sind, oder am Tag, an dem der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Änderung von Protokoll 26 zum EWR-Abkommen in Kraft tritt, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2001.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes.