640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 130 ausgegeben am 30. Juni 2006
Gesetz
vom 17. Mai 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 73 Bst. f
Die Kapital- und Ertragssteuer haben zu entrichten:
f) Fondsleitungen und Investmentunternehmen in der Rechtsform einer Anlagegesellschaft gemäss dem Gesetz über Investmentunternehmen, wovon das verwaltete Vermögen ausgenommen ist.
Art. 84 Abs. 5
5) Aufgehoben
Art. 85 Abs. 2
2) Aufgehoben
Art. 86 Abs. 2
2) Investmentunternehmen sind für das verwaltete Vermögen von der Kapitalsteuer befreit.
II.
Übergangsbestimmung
Investmentunternehmen unterliegen für den Zeitraum vom Beginn ihres Geschäftsjahres bis 30. Juni 2006 der Besteuerung nach altem Recht.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef