0.110.035.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 143 ausgegeben am 4. Juli 2006
Kundmachung
vom 27. Juni 2006
des Beschlusses Nr. 41/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Juni 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 41/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2006
vom 10. März 2006
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 20051 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszudehnen und den Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)2, berichtigt in ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25, aufzunehmen.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 31 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens3 in Kraft.
Er gilt ab 1. Januar 2006.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. März 2006
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2006
Art. 17 (Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)) des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Informationsverbund für den Datenaustausch"
2. Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"1) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1997 im Einklang mit dem Arbeitsprogramm in Anlage 3 dieses Protokolls an den Projekten und Aktivitäten der in Abs. 5 Bst. a genannten Gemeinschaftsprogramme teil sowie ab dem 1. Januar 2006 an den Projekten und Aktivitäten des in Abs. 5 Bst. b genannten Gemeinschaftsprogramms, sofern diese Projekte und Aktivitäten die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen."
3. In Abs. 2 wird der Wortlaut "Programm" durch den Wortlaut "Programmen" und der Wortlaut "Abs. 4" durch den Wortlaut "Abs. 5" ersetzt.
4. In Abs. 3 wird der Wortlaut "Abs. 4" durch den Wortlaut "Abs. 5 Bst. a" ersetzt.
5. Nach Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"4) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 5 Bst. b genannten Programms, in vollem Umfang, mit Ausnahme des Stimmrechts, an den EWR relevanten Teilen des Ausschusses für europaweite eGovernment-Dienste (PEGSCO) teil, der die Europäische Kommission bei der Durchführung, der Verwaltung und der Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, sofern die EWR-relevanten Projektteile des Programms betroffen sind."
6. Abs. 4 wird Abs. 5.
7. Folgender Buchstabe wird in Abs. 5 vor dem ersten Gedankenstrich eingefügt:
"a) im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 1997:"
8. Dem Abs. 5 wird am Ende folgender Buchstabe angefügt:
"b) im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 2006:
- 32004 D 0387: Beschluss 2004/387/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65, berichtigt in ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25).".

1   ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

2   ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung in ABl. L 181 vom 18.5.2005, S. 25.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.