210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 153 ausgegeben am 14. Juli 2006
Gesetz
vom 17. Mai 2006
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8a
1. Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht aufgrund seines Geschlechts benachteiligen.
Art. 27 Abs. 1
1) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Art. 36b
4. Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub
Auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub findet Art. 34c sinngemäss Anwendung.
Art. 113 Abs. 1
In Abs. 1 wird Folgendes eingefügt:
Art. 36b (Arbeitsplatzgarantie bei Mutterschaftsurlaub)
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 18.02).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef