837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 155 ausgegeben am 14. Juli 2006
Gesetz
vom 17. Mai 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Arbeitslosenversicherung (ALVG)
Art. 48bis
Anspruchsvoraussetzungen
1) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in Liechtenstein der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) über das Vermögen ihres Arbeitgebers der Konkurs eröffnet wird oder ein Konkurseröffnungsantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen; oder
b) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen einmal ganz oder zum Teil erfolglos Exekution geführt haben.
2) Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.
3) Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sind auf die Insolvenzentschädigung nicht anwendbar.
Art. 48ter
Umfang der Insolvenzentschädigung
1) Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder vor Gewährung der Nachlassstundung oder vor gerichtlicher Geltendmachung der Lohnforderungen für jeden Monat, jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung.
2) Als Lohn im Sinne von Abs. 1 gilt der Bruttolohn, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Von der Insolvenzentschädigung müssen die Lohn- bzw. Quellensteuer und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Das Amt für Volkswirtschaft hat die vorgeschriebenen Beiträge und Steuern mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die Lohn- bzw. Quellensteuer und die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
Art. 48quater
Geltendmachung des Anspruches
1) Entschädigungsansprüche gemäss Art. 48bis Abs. 1 Bst. a sind spätestens 60 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des entsprechenden Gerichtsbeschlusses an der Gerichtstafel beim Amt für Volkswirtschaft zu stellen.
2) Entschädigungsansprüche gemäss Art. 48bis Abs. 1 Bst. b sind innert 60 Tagen nach erstmalig erfolglos durchgeführter Exekution geltend zu machen.
3) Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Art. 48quinquies
Übergang der Forderung an die Versicherungskasse
1) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Arbeitnehmers im Ausmasse der bezahlten Entschädigung samt der Rangordnung im Konkurs- und Exekutionsverfahren auf die Versicherungskasse über.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf die Geltendmachung der Forderung verzichten, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss und die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft erscheint oder in einem nicht vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis steht.
Art. 48septies
Auskunftspflicht
1) Der Arbeitgeber sowie das Konkurs- und Exekutionsgericht sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
2) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem ausländischen Staat tätig, so hat das Amt für Volkswirtschaft der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung alle im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenzentschädigung ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung erforderlich sind und Gegenseitigkeit besteht.
Art. 60 Sachüberschrift
Vergehen
Art. 61 Sachüberschrift
Übertretungen
II.
Hängige Verfahren
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef