0.641.891.011.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 201 ausgegeben am 11. Oktober 2006
Notenaustausch
betreffend die Änderung von Anlage IV der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 28. September 2006
Inkrafttreten: 1. Januar 2006
An die
Botschaft des
Fürstentums Liechtenstein
Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
An der Sitzung vom 18. November 2005 hat die Gemischte Kommission zum LSVA-Vertrag und zur LSVA-Vereinbarung die Zahlen für die Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Nettoertrag der Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe, wie in Ziff. 2 der Anlage IV zur LSVA-Vereinbarung vorgesehen, nach fünf Jahren den neuesten Verhältnissen angepasst. Der Schweizerische Bundesrat schlägt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, Ziff. 3 dieser Anlage entsprechend zu ändern.
Ziff. 3 der Anlage IV zur Vereinbarung zum Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein lautet neu wie folgt:
"3. Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien:
1. Strassenlänge in km (2003)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
71 293
 
Liechtenstein (gemäss
Meldungen des Tiefbauamtes und der Gemeinden)
383
 
Total beider Länder
71 676
 
Anteil FL
383 : 71 676 x 100
0,534%
2. Wohnbevölkerung (2003)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
7 364 000
 
Liechtenstein(gemäss statistischem Jahrbuch)
34 294
 
Total beider Länder
7 398 294
 
Anteil FL
34 294 : 7 398 294 x 100
0,464 %
3. Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper) (2003)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
48 307
 
Liechtenstein (gemäss statistischem Jahrbuch)
652
 
Total beider Länder
48 959
 
Anteil FL
652 : 48 959 x 100
1,332 %
4. Gewichtsverhältnis Direktimport & -export (Aussenhandel)
Anteil CH total in t (2003)
   
Einfuhr
44 909 151
 
Ausfuhr
14 507 538
 
Total CH Ein-/Ausfuhr
59 416 689
 
Anteil FL total in t (2003)
   
Einfuhr
404 492
 
Ausfuhr
232 543
 
Total FL Ein-/Ausfuhr
637 035
 
Total Ein-/Ausfuhr beider Länder
60 053 724
 
(Quelle: Statistik der schweizerischen Oberzolldirektion)
Anteil FL
637 035 : 60 053 724 x 100
1,061 %
Dies ergibt in Summe einen Anteil für das Fürstentum Liechtenstein von 0,7117 %."
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft tritt und für die Periode 2006 bis 2010 gelten wird.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 28. September 2006
An das
Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Erhalt seiner Note vom 28. September 2006 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
An der Sitzung vom 18. November 2005 hat die Gemischte Kommission zum LSVA-Vertrag und zur LSVA-Vereinbarung die Zahlen für die Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Nettoertrag der Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe, wie in Ziff. 2 der Anlage IV zur LSVA-Vereinbarung vorgesehen, nach fünf Jahren den neuesten Verhältnissen angepasst. Der Schweizerische Bundesrat schlägt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, Ziff. 3 dieser Anlage entsprechend zu ändern.
Ziff. 3 der Anlage IV zur Vereinbarung zum Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein lautet neu wie folgt:
"3. Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien:
1. Strassenlänge in km (2003)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
71 293
 
Liechtenstein (gemäss
Meldungen des Tiefbauamtes und der Gemeinden)
383
 
Total beider Länder
71 676
 
Anteil FL
383 : 71 676 x 100
0,534%
2. Wohnbevölkerung (2003)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
7 364 000
 
Liechtenstein(gemäss statistischem Jahrbuch)
34 294
 
Total beider Länder
7 398 294
 
Anteil FL
34 294 : 7 398 294 x 100
0,464 %
3. Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper) (2003)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
48 307
 
Liechtenstein (gemäss statistischem Jahrbuch)
652
 
Total beider Länder
48 959
 
Anteil FL
652 : 48 959 x 100
1,332 %
4. Gewichtsverhältnis Direktimport & -export (Aussenhandel)
Anteil CH total in t (2003)
   
Einfuhr
44 909 151
 
Ausfuhr
14 507 538
 
Total CH Ein-/Ausfuhr
59 416 689
 
Anteil FL total in t (2003)
   
Einfuhr
404 492
 
Ausfuhr
232 543
 
Total FL Ein-/Ausfuhr
637 035
 
Total Ein-/Ausfuhr beider Länder
60 053 724
 
(Quelle: Statistik der schweizerischen Oberzolldirektion)
Anteil FL
637 035 : 60 053 724 x 100
1,061 %
Dies ergibt in Summe einen Anteil für das Fürstentum Liechtenstein von 0,7117 %."
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft tritt und für die Periode 2006 bis 2010 gelten wird.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der liechtensteinischen Regierung mitzuteilen. Die schweizerische Note und die vorliegende Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft tritt und für die Periode 2006 bis 2010 gelten wird.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt gerne auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 28. September 2006