946.223.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006
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Nr. 208
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ausgegeben am 26. Oktober 2006
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Verordnung
vom 24. Oktober 2006
über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Art. 1
Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Massenvernichtungswaffen
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Kampfpanzern, gepanzerten Kampffahrzeugen, grosskalibrigen Artilleriesystemen, Kampfflugzeugen, Angriffshelikoptern, Kriegsschiffen, Raketen und Raketensystemen sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3) Die Beschaffung, der Kauf und die Durchfuhr von Gütern nach Abs. 1 und 2 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
4) Die Gewährung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Verbot der Lieferung von Luxusgütern
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 2 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 3
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzgesellschaften;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 5
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 4 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen gewähren.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6
Kontrolle und Vollzug
1) Die Regierung und die von ihr beauftragten Amtsstellen überwachen den Vollzug der Massnahmen nach den Art. 1 bis 3.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen auf Anweisung der Regierung die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 7
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 3 Abs. 1 fallen, müssen dies der Regierung unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8
Zusammenarbeit und Amtshilfe
1) Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
a) dies zum Vollzug dieser Verordnung oder entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erforderlich ist; und
b) die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;
b) Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
c) die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d) gesperrte Konten und Vermögenswerte.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden können die Daten nach Abs. 2 den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach dieser Verordnung und entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verwendet und nicht weitergeleitet werden;
b) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beschafft worden sind; und
c) Gegenrecht hält und die Massnahmen nach dieser Verordnung ebenfalls umsetzt; bei den Vereinten Nationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
4) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 9
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 10
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Art. 1 bis 3 oder 5 dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2)
Güter, einschliesslich Technologien und Software, die von den Verboten nach Art. 1 Abs. 2 und 3
erfasst werden
1. Güter nach Anhang 2, Teil 1 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997
1 (GKV).
2. Güter nach Anhang 2, Teil 2 GKV. Ausgenommen sind die Exportkontrollnummern mit den Codes 001 bis 099.
Anhang 2
(Art. 2)
1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
2. Weine und Spirituosen
3. Zigarren
4. hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel
5. hochwertige Taschnerwaren
6. hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe
7. handgeknüpfte Teppiche
8. handgewebte Tapisserien
9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren
10. Münzen (andere als gesetzliche Zahlungsmittel)
11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert
12. hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik
13. hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte
14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen- und Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu
15. hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren
16. hochwertige Musikinstrumente
17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 richten
3
Anhang 4
(Art. 5 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 5 richten
4
1
SR 946.202.1; Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internet-Adresse des SECO:
www.seco.admin.ch (Aussenwirtschaft/Exportkontrollen/Industrieprodukte (Dual-Use Güter)/Rechtsgrundlagen und Güterlisten).
2
Die folgende Aufstellung hat provisorischen Charakter, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates oder der Sicherheitsrat selbst noch keine Definition oder Güterliste veröffentlicht hat.
3
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates bzw. der Sicherheitsrat selbst noch keine Namensliste veröffentlicht hat.
4
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates bzw. der Sicherheitsrat selbst noch keine Namensliste veröffentlicht hat.