946.223.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 211 ausgegeben am 2. November 2006
Verordnung
vom 24. Oktober 2006
über Massnahmen betreffend Libanon
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I. Massnahmen
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Libanon sind verboten.
2) Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 ist verboten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen für:
a) die Lieferung, den Verkauf und die Durchfuhr von Gütern und die Gewährung von Dienstleistungen, die von der Regierung Libanons oder von den Interimskräften der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurden;
b) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung (z. B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 2
Kontrolle und Vollzug
1) Die Regierung und die von ihr beauftragten Amtsstellen überwachen den Vollzug der Massnahmen nach Art. 1.
2) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 3
Zusammenarbeit und Amtshilfe
1) Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
a) dies zum Vollzug dieser Verordnung oder entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erforderlich ist; und
b) die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;
b) Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
c) die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden können die Daten nach Abs. 2 den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach dieser Verordnung und entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verwendet und nicht weitergeleitet werden;
b) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beschafft worden sind; und
c) Gegenrecht hält und die Massnahmen nach dieser Verordnung ebenfalls umsetzt; bei den Vereinten Nationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
4) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 4
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 5
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Art. 1 dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
III. Schlussbestimmung
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef