0.110.035.30 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006
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Nr. 231
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ausgegeben am 1. Dezember 2006
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Kundmachung
vom 28. November 2006
der Beschlüsse Nr. 106/2006 bis 121/2006, 123/2006, 125/2006, 126/2006 und 128/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. September 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. September 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 20 die Beschlüsse Nr. 106/2006 bis 121/2006, 123/2006, 125/2006, 126/2006 und 128/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 106/2006 bis 121/2006, 123/2006, 125/2006 und 126/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2006 vom 7. Juli 2006
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/13/EG der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 249/2006 der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 937/2001, (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 1u (Verordnung Nr. 937/2001 der Kommission), 1zr (Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission) und 1zzb (Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 1zzs (Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"1zzt.
32006 R 0252: Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe (
ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 3)."
4. Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 249/2006 und (EG) Nr. 252/2006 sowie der Richtlinie 2006/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2006 vom 7. Juli 2006
6 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission vom 27. März 2006 zur befristeten und unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 545/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes Monteban
9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1zzc (Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 1zzt (Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zzu.
32006 R 0479: Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe (
ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 4).
1zzv.
32006 R 0492: Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission vom 27. März 2006 zur befristeten und unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (
ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 479/2006, Nr. 492/2006 und Nr. 545/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2005 vom 2. Dezember 2005
11 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten
12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2005/841/EG der Kommission vom 28. November 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2005/886/EG der Kommission vom 9. Dezember 2005 zur Freistellung Zyperns und Maltas von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut
15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2005/91/EG der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten
16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2005/947/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschliesslich Mischungen und Asparagus officinalis gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/55/EG des Rates im Jahr 2006
17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Da mit der Richtlinie 2003/91/EG die Richtlinie 72/168/EWG
18 der Kommission und mit der Richtlinie 2003/90/EG die Richtlinie 72/180/EWG
19 der Kommission aufgehoben werden, sind die aufgehobenen Richtlinien aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/90/EG, 2003/91/EG, 2005/91/EG sowie der Entscheidungen 2005/841/EG, 2005/886/EG und 2005/947/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2006
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 werden nach Nummer 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"14.
32003 L 0090: Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (
ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7), geändert durch:
15.
32003 L 0091: Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (
ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11)."
2. In Teil 1 wird der Wortlaut der Nummern 7 (Richtlinie 72/168/EWG der Kommission) und 8 (Richtlinie 72/180/EWG der Kommission) gestrichen.
3. In Teil 2 werden nach Nummer 42 (Entscheidung 2005/435/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"43.
32005 D 0841: Entscheidung 2005/841//EG der Kommission vom 28. November 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum (
ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 65).
44.
32005 D 0947: Entscheidung 2005/947/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschliesslich Mischungen und Asparagus officinalis gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/55/EG des Rates im Jahr 2006 (
ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 103)."
4. Unter der Überschrift "Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen" in Teil 2 wird nach Nummer 75 (Entscheidung 2005/325/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"76.
32005 D 0886: Entscheidung 2005/886/EG der Kommission vom 9. Dezember 2005 zur Freistellung Zyperns und Maltas von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut (
ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 39)."
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2006 vom 7. Juli 2006
21 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt
22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 93/14/EWG des Rates über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, 93/34/EWG des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) und 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter den Nummern 45n (Richtlinie 93/34/EWG des Rates), 45s (Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), und 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
4. Unter Nummer 45h (Richtlinie 93/14/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/20/EG, 2006/28/EG und 2006/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2005 vom 30. September 2005
26 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission vom 2. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG des Rates über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 74/151/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates), 14 (Richtlinie 78/933/EWG des Rates) und 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2006 vom 7. Juli 2006
29 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran
30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2006 vom 7. Juli 2006
32 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat
33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe
34 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171)
35 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe
36 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2006/252/EG der Kommission vom 27. März 2006 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe
37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe ist
38 in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/9/EG, 2006/30/EG, 2006/33/EG, 2006/34/EG und 2006/37/EG sowie der Entscheidung 2006/252/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2006
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 46b (Richtlinie 95/45/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
4. Unter Nummer 54v (Richtlinie 1999/217/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
5. Unter Nummer 54zi (Richtlinie 2001/15/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
6. Unter Nummer 55zzi (Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2006 vom 7. Juli 2006
40 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1294/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
41 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1318/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
42 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1336/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
43 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1294/2005, Nr. 1318/2005 und Nr. 1336/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2006 vom 7. Juli 2006
45 geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 1916/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
46 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1916/2005 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2006 vom 7. Juli 2006
48 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Lasalocid sowie Ammonium- und Natriumsalze von Bituminosulfonaten
49 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ivermectin und Carprofen
50 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 712/2005 und Nr. 869/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2006 vom 7. Juli 2006
52 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2006 der Kommission vom 5. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dihydrostreptomycin, Tosylchloramid-Natrium und Piceae turiones recentes extractum
53 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 205/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Toltrazuril, Diethylenglykolmonoethylether und Polyoxyethylensorbitanmonooleat
54 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 6/2006 und Nr. 205/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2006 vom 2. Juni 2006
56 geändert.
2. Die Empfehlung 2006/283/EG der Kommission vom 11. April 2006 über Risikobegrenzungsmassnahmen für die Stoffe: Dibutylphthalat; 3,4-Dichloranilin; Diisodecylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich; Diisononylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich; Ethylendiamintetraacetat; Methylacetat; Chloressigsäure; n-Pentan und Tetranatriumethylendiamintetraacetat
57 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird in Anhang II Kapitel XV des Abkommens nach Nummer 25 (Empfehlung 2004/394/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"26.
32006 H 0283: Empfehlung 2006/283/EG der Kommission vom 11. April 2006 über Risikobegrenzungsmassnahmen für die Stoffe: Dibutylphthalat; 3,4-Dichloranilin; Diisodecylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich; Diisononylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich; Ethylendiamintetraacetat; Methylacetat; Chloressigsäure; n-Pentan und Tetranatriumethylendiamintetraacetat (
ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2006/283/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2006 vom 7. Juli 2006
59 geändert.
2. Der Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 202 vom 17. März 2005 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 101, E 102, E 103, E 104, E 106, E 107, E 108, E 109, E 112, E 115, E 116, E 117, E 118, E 120, E 121, E 123, E 124, E 125, E 126 und E 127)
60 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 153, 164, 166, 168, 179, 185 und 186, die derzeit Teil des Abkommens sind, werden durch den Beschluss Nr. 202 ersetzt -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut der Nummern 3.39 (Beschluss Nr. 153), 3.48 (Beschluss Nr. 164) und 3.62 (Beschluss Nr. 186) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 3.77 (Beschluss Nr. 201) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.78.
32006 D 0203: Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 202 vom 17. März 2005 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 101, E 102, E 103, E 104, E 106, E 107, E 108, E 109, E 112, E 115, E 116, E 117, E 118, E 120, E 121, E 123, E 124, E 125, E 126 und E 127) (
ABl. L 77 vom 15.3.2006, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 202 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2006 vom 7. Juli 2006
62 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen
63 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2004/39/EG
64, die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2005 vom 29. April 2005
65 in das Abkommen aufgenommen wurde, wurde die Richtlinie 93/22/EWG
66 mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.
4. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2005 vom 30. April 2006 wurde die Richtlinie 93/22/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 aus dem Abkommen gestrichen.
5. Mit der Richtlinie 2006/31/EG zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG wurde die Klausel über die Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG geändert und das Datum der Aufhebung auf den 1. November 2007 verschoben.
6. Die Richtlinie 93/22/EWG ist daher wieder in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 93/22/EWG wird zum 1. November 2007 aus dem Abkommen gestrichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 30ca (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
2. Nach Nummer 30ca (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"30caa.
393 L 0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (
ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Für die in Art. 7 behandelten Beziehungen zu Wertpapierfirmen von Drittländern gilt Folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Wertpapierfirmen ein Höchstmass an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander nach Art. 7 Abs. 2 und 6 und beraten sich über die in Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
2. Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch
a) gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates mengenmässig beschränkt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Wertpapierfirmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Wertpapierfirmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die unter den Bst. a und b genannte Beschränkung bzw. Aussetzung der Zulassung nicht auf Wertpapierfirmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 und 5 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Wertpapierfirmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Wertpapierfirmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen."
3. Der Wortlaut von Nummer 30caa (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. November 2007 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/31/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2006 vom 2. Juni 2006
68 geändert.
2. Der Beschluss 2005/752/EG der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Einsetzung einer Expertengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr"
69 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlament und des Rates
70, die Entscheidung 2000/709/EG der Kommission
71 und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
72, die in das Kapitel "Datenschutz" übernommen wurden, müssen auf das Kapitel "Dienste der Informationsgesellschaft" des Anhangs XI des Abkommens übertragen werden.
4. Anhang XI des Abkommens enthält Rechtsakte, die überholt sind und daher aus dem Abkommen gestrichen werden können -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5k (Richtlinie 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
"5l.
399 L 0093: Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (
ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 7 Abs. 1 Bst. c werden nach dem Wort "Organisationen" die Worte "oder zwischen einem EFTA-Staat und Drittländern oder internationalen Organisationen" eingefügt.
b) In den in Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt.
c) Verhandelt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 mit einem Drittland über den Marktzugang für Gemeinschaftsunternehmen, bemüht sie sich, für Unternehmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erreichen.
5la.
32000 D 0709: Entscheidung 2000/709/EG der Kommission vom 6. November 2000 über die Mindestkriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benennung der Stellen gemäss Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu berücksichtigen sind (
ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42).
5m.
32000 L 0031: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (
ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In den in Art. 5 Abs. 1 Bst. g genannten Fällen gilt für die EFTA-Staaten als Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die dem Diensteanbieter nach dem nationalen Recht zugewiesene Nummer.
5n.
32005 D 0752: Beschluss 2005/752/EG der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Einsetzung einer Expertengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr" (
ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 20)."
2. Der Wortlaut unter den Nummern 5ca (Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5cd (Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5g (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5ga (Entscheidung 2000/709/EG der Kommission) und 5h (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2005/752/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
73.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2006 vom 7. Juli 2006
74 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 779/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
75 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommen wird unter Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 779/2006 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
76.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2006 vom 7. Juli 2006
77 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz
78 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66y (Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66z.
32006 L 0023: Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (
ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2006 vom 7. Juli 2006
80 geändert.
2. Die Entscheidung 2006/194/EG der Kommission vom 2. März 2006 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)
81 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Entscheidung 2006/194/EG wird die Entscheidung 1999/391/EG der Kommission
82 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1fb (Entscheidung 1999/391/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"1fc.
32006 D 0194: Entscheidung 2006/194/EG der Kommission vom 2. März 2006 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (
ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 65)."
2. Der Wortlaut von Nummer 1fb (Entscheidung 1999/391/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/194/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
83.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2006 vom 7. Juli 2006
84 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung
85 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen
86 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 18q (Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"18r.
32006 R 0198: Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (
ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 15).
18s.
32006 R 0315: Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen (
ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 198/2006 und Nr. 315/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
87.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 47 zu dem Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2006 vom 2. Juni 2006
88 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1293/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor
89 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
90 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anlage 1 des Protokolls 47 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1293/2005 und Nr. 1512/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
91.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
73
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
76
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
83
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
87
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
91
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.