| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2006
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Nr. 244
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ausgegeben am 15. Dezember 2006
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Gesetz
vom 25. Oktober 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
Schweigepflicht, Bearbeiten von Personendaten und Datenbekanntgabe
1) Auf die Schweigepflicht, das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht auch an Steuerbehörden bekannt geben, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.
3) Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung der Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden.
Überschriften vor Art. 32bis
B. Früherfassung und Eingliederung
I. Früherfassung
Meldung, Abklärung und weitere Schritte
1) Die Früherfassung zum Zweck der Vermeidung möglicher Invalidität erfolgt auf eine von der versicherten Person oder von Dritten vorgenommene Meldung bei der Anstalt; bei einer Meldung durch Drittpersonen haben diese in jedem Fall die betreffende Person wenigstens eine Woche im Voraus über die bevorstehende Meldung zu informieren. Der Meldung können auch Unterlagen über besonders schützenswerte Personendaten betreffend Gesundheitsangaben in dem für die Früherfassung nötigen Ausmass beigelegt werden.
2) Zur Meldung von grösseren, gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berechtigt sind:
a) die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;
b) die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
c) der Arbeitgeber der versicherten Person;
d) die behandelnden Ärzte der versicherten Person;
e) Träger der sozialen Sicherheit sowie Versicherungseinrichtungen;
f) Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
3) Zur Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, die der Anstalt nicht bereits bekannt ist, sind darüber hinaus nach Ablauf einer von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestdauer gesundheitsbedingter Arbeitsabwesenheit verpflichtet:
a) der Arbeitgeber der versicherten Person;
b) die behandelnden Ärzte der versicherten Person; und
c) Träger der sozialen Sicherheit.
4) Die Anstalt klärt ab, ob die versicherte Person Massnahmen der Früherfassung wünscht. Sofern die versicherte Person keine solchen Massnahmen verlangt, wird die Früherfassung abgebrochen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Früherfassung.
5) Die Anstalt klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Ursachen und Auswirkungen, ab und informiert sie über die in Frage kommenden Eingliederungsmassnahmen. Es bleibt der versicherten Person überlassen, sich für Eingliederungsmassnahmen oder andere Leistungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze anzumelden.
6) Die Regierung kann durch Verordnung die Finanzierung geeigneter Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs vorsehen; sie hat dabei die Dauer der Massnahmen und den Betrag, der pro versicherte Person eingesetzt wird, zu begrenzen.
Überschriften vor Art. 33
II. Eingliederung
1. Der Anspruch im Allgemeinen
1) Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2) In den in diesem Gesetz oder in den von der Regierung durch Verordnung bezeichneten Fällen besteht der Anspruch auf Leistungen auch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.
3) Die Regierung kann den Anspruch auf Nachzahlung für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Beschlussfassung der Anstalt durchgeführt wurden, einschränken.
2. Berufliche Massnahmen
3. Lohnzuschuss
1) Zum Zweck der Vorbereitung eines in Frage kommenden zwischen der Antrag stellenden Person und einem Unternehmen erstmalig vereinbarten Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 41 vorgenommen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Antrag stellende Person in diesem Unternehmen nach Abschluss des Arbeitsversuches beschäftigt werden kann.
4. Aussetzen der Rentenzahlung auf Antrag
5. Hilfsmittel
6. Taggeld
2) Es besteht kein Anspruch auf Taggeld:
a) wegen Ausrichtung einer Kapitalhilfe für Selbständigerwerbende, wegen der Ausrichtung eines Lohnzuschusses oder wegen des Aussetzens der Rentenzahlung auf Antrag; oder
b) wenn aufgrund der Eingliederung kein Erwerbsausfall entsteht.
Höhe des Taggeldes
1) Das Taggeld für Erwerbstätige entspricht 80 % des massgebenden Erwerbseinkommens (Erwerbseinkommen, das die behinderte Person durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erzielt hat), mindestens aber dem Betrag eines unmittelbar vor dem Taggeldanspruch ausgerichteten Taggeldes der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung. Ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes, der über dem in Art. 45octies festgehaltenen Grenzwert liegt, wird nicht berücksichtigt.
2) Das Taggeld für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für behinderte Personen in beruflicher Erstausbildung, wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.
3) Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zur Regelung der Einzelheiten und des Verfahrens, insbesondere über:
a) die Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens für die Bemessung der Taggelder;
b) die Festsetzung des höchstens zu berücksichtigenden Tagesverdienstes im Verhältnis zum höchstens zu berücksichtigenden Jahresverdienst im Sinne von Abs. 1;
c) die Festsetzung der Taggelder für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für behinderte Personen in beruflicher Erstausbildung;
d) die Anrechnung eines Erwerbseinkommens, und zwar auch in den Fällen, in denen Personen während der Dauer ihres Taggeldanspruches auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichten, obwohl ihnen trotz ihrer Behinderung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar wäre;
e) die Anpassung der verschiedenen Ansätze an die Lohn- und Preisentwicklung.
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 52bis
7. Spesenersatz
Spesenersatz bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie Abklärungsmassnahmen
1) Die den Versicherten wegen der Abklärung des Leistungsanspruches und der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigerweise entstehenden nachfolgend aufgeführten Spesen werden abzüglich des Selbstbehaltes gemäss Abs. 2 vergütet:
a) Reisekosten;
b) Kosten für Verpflegung, wenn die Mahlzeiten über längere Zeit nicht zu Hause eingenommen werden können;
c) Kosten für Unterkunft bei Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte;
d) Materialkosten (Schulmaterial, Werkzeuge, Berufskleider und dergleichen).
2) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Anstalt anstelle einer Abgeltung der tatsächlich vergütbaren Spesen eine pauschalierte Spesenabgeltung vornimmt. Die Regierung kann zudem durch Verordnung vorsehen, dass geringfügige Auslagen nicht vergütet werden.
Art. 53 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 bis 7
Voraussetzungen für den Rentenanspruch
1) Anspruch auf Invalidenrente haben Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Versicherungsklausel nach Abs. 2;
b) die Mindestbeitragsdauer nach Abs. 3;
c) das Wartejahr nach Abs. 4; und
d) die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass im Sinne von Abs. 5.
4) Das Wartejahr gilt als erfüllt am 1. Tag des Monats, der auf den Ablauf der Wartefrist folgt. Die Wartefrist ist abgelaufen, nachdem die versicherte Person während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist.
5) Eine Person gilt als im rentenbegründendem Ausmass invalid, wenn sie auch nach Ablauf der Wartefrist nach Abs. 4 weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:
a) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente;
b) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente;
c) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
6) Für die Bemessung der Invalidität wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre). Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad.
7) Die Regierung umschreibt mit Verordnung das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, nur zum Teil erwerbstätig waren, im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitgearbeitet haben oder noch in Ausbildung begriffen waren.
Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
1) Der Rentenanspruch entsteht frühestens am 1. Tag des Monats der Antragstellung, jedoch nicht vor dem 1. Tag des Monats, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 49 beanspruchen kann.
2) Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
3) Viertelsrenten werden nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Befristete oder mit Auflagen verbundene Renten
Renten können sowohl bei der erstmaligen Gewährung als auch bei deren Revision zeitlich befristet oder in Verbindung mit bestimmten Auflagen zu Eingliederungsmassnahmen sowie Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten zugesprochen werden.
Kinderrente zur Invalidenrente
Auf den Anspruch auf Kinderrente zur Invalidenrente finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Kinderrenten zur Altersrente, insbesondere in Bezug auf die Altersgrenze des Kindes und hinsichtlich der Pflegekinder, sinngemäss Anwendung.
Höhe der Kinderrente
Die Höhe der Kinderrente zur Invalidenrente richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Höhe der Kinderrente zur Altersrente.
Kürzung wegen Überversicherung
1) Auf die Kürzung der Kinderrenten im Verhältnis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
2) Die Regierung kann durch Verordnung zusätzlich die Kürzung der Kinderrenten vorsehen, soweit:
a) die auf ein Jahr hochgerechneten Leistungen der Anstalt (Total aus Stammrente, Kinderrente und Weihnachtsgeld) den Betrag der jährlichen Erziehungsgutschriften im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigen; oder
b) die auf ein Jahr hochgerechneten Leistungen der Anstalt (Total aus Stammrente, Kinderrente und Weihnachtsgeld) höher sind als 80 % des zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden und an die durchschnittliche Lohnteuerung angepassten Valideneinkommens.
3) Die Regierung kann bei den Vorschriften nach Abs. 2 darüber hinaus vorsehen, dass zusätzlich auch die Leistungen vergleichbarer ausländischer Träger der sozialen Sicherheit und ein allfällig während der Ausrichtung der Rente erzieltes Erwerbseinkommen mit berücksichtigt wird. Sie kann ausserdem besondere Regelungen treffen für ohne Invalidität nicht erwerbstätige oder nur zum Teil erwerbstätige Personen, für Teilrenten, für halbe Renten und Viertelsrenten sowie für jene Fälle, in denen sowohl die Mutter als auch der Vater eine Rente nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
Eingliederungsmassnahmen der obligatorischen Unfallversicherung
Hat der Versicherte sowohl einen Anspruch auf Hilfsmittel nach diesem Gesetz als auch einen Anspruch auf Hilfsmittel nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, so entfällt ein entsprechender Anspruch auf Hilfsmittel nach diesem Gesetz.
Nachzahlung von Leistungen
Auf die Nachzahlung ausstehender Leistungen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung. Besondere Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung bleiben vorbehalten.
Überschriften vor Art. 80
7. Teil
Interinstitutionelle Zusammenarbeit; Kollektive Leistungen
A. Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
1) Die Anstalt kann zur Durchführung ihrer Aufgaben mit anderen Trägern der sozialen Sicherheit, mit Verwaltungsbehörden, gemeinnützigen Vereinigungen der Invalidenhilfe sowie mit privaten Fachleuten und Fachstellen zusammenarbeiten und geeignete Dritte mit der Abklärung im Allgemeinen sowie mit der Durchführung von Massnahmen der Früherfassung und Eingliederung beauftragen. Die Anstalt kann dabei, insbesondere für medizinische Abklärungen, auch Vereinbarungen über die Kostenvergütung sowie über die Kostenbeteiligung an besonderen Abklärungs- oder Durchführungseinrichtungen abschliessen. Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges kann die Anstalt Spezialisten beiziehen.
2) Die Anstalt und die anderen Stellen nach Abs. 1 sind gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern:
a) kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
b) die Auskünfte und Unterlagen für die Durchführung dieses Gesetzes oder für die Ermittlung der Ansprüche der versicherten Person gegenüber anderen Stellen erforderlich sind.
B. Kollektive Leistungen
Betriebsbeiträge an die Sonderschulung
1) Die Anstalt entrichtet nach Massgabe der von der Regierung durch Verordnung festzusetzenden Regelungen Betriebsbeiträge an den Betrieb von Sonderschulen sowie an die Integration behinderter Kinder in die öffentlichen und privaten Regelschulen.
2) Die Anstalt vergütet dem Staat einen von der Regierung durch Verordnung festzusetzenden Teil jener Kosten, die dem Staat aus zusätzlich zum eigentlichen Unterricht notwendigen von privaten Trägern durchgeführten Sonderschulmassnahmen erwachsen.
3) Auf Betriebsbeiträge im Sinne dieses Artikels besteht ein Rechtsanspruch. Die Ermittlung der Höhe der Leistungen der Anstalt obliegt dem Direktor. Die Anstalt erlässt auf Antrag eine rechtsmittelfähige Verfügung.
Weitere Betriebsbeiträge sowie Baubeiträge
1) Die Anstalt kann an öffentliche und gemeinnützige private Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Invalide sowie an Vereinigungen der privaten Invalidenhilfe Betriebsbeiträge leisten.
2) Die Anstalt kann zudem Baubeiträge leisten an:
a) die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten für Invalide;
b) gemeinnützige bauliche Vorhaben von Vereinigungen der privaten Invalidenhilfe;
c) gemeinnützige private Sonderschulen.
3) Die Festsetzung der Höhe der Beiträge obliegt dem Verwaltungsrat. Auf Betriebs- und Baubeiträge im Sinne dieses Artikels besteht kein Rechtsanspruch.
§ 1
Anpassung laufender Leistungen
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, sind sämtliche laufende Leistungen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, von der Anstalt zu überprüfen und gegebenenfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht anzupassen. Dabei sind laufende Leistungen auch herabzusetzen oder aufzuheben; Art. 83bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet keine Anwendung.
§ 2
Besitzstandswahrung für Taggeld und Spesenersatz bei laufenden Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen
1) Bei laufenden Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen, für die sowohl unmittelbar vor als auch unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Taggeld oder Spesenersatz zu leisten ist, werden Taggeld und Spesenersatz bis zum Abschluss der Massnahme weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts ausgerichtet.
2) Werden unmittelbar im Anschluss an eine solche nach bisherigem Recht geleistete Massnahme ohne zeitlichen Unterbruch zusätzliche Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen durchgeführt, so werden Taggeld und Spesenersatz auch bei dieser zusätzlichen Massnahme bis zu deren Abschluss nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts ausgerichtet.
§ 3
Ausnahmen für Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen
Die Anstalt kann ungeachtet der §§ 1 und 2 in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der Vermeidung unverhältnismässiger Umtriebe, Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen für beschränkte Zeit weiterhin nach bisherigem Recht, insbesondere hinsichtlich des Taggeldes und des Spesenersatzes, durchführen.
§ 4
Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente
Auf Fälle, in denen der Antrag auf Invalidenrente vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde, finden die Bestimmungen des bisherigen Rechts Anwendung. Die neue Regelung von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes über den Anspruchsbeginn im Monat der Antragstellung findet nur auf jene Fälle Anwendung, in denen der Antrag auf Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde.
§ 5
Kollektive Leistungen
1) Auf Fälle, in denen die vollständigen Unterlagen für die Beschlussfassung über die Ausrichtung von Beiträgen der Anstalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden, finden die Bestimmungen des bisherigen Rechts über Bau- und Betriebsbeiträge weiterhin Anwendung, auch wenn die Beschlussfassung oder die Ausrichtung der Leistung erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.
2) Auf Fälle, in denen die vollständigen Unterlagen für die Beschlussfassung erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn es sich um Leistungen zur Abgeltung des Aufwandes der Vergangenheit handelt.
§ 6
Aufhebung laufender Zusatzrenten für die Ehefrau
1) Laufende Zusatzrenten für die Ehefrau werden vorbehaltlich Abs. 2 mit Wirkung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 19. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 195, wird aufgehoben.
2) Unter den in § 5 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 204, genannten Voraussetzungen werden laufende Zusatzrenten für die Ehefrau weiterhin ausgerichtet bzw. auf die in jener Übergangsbestimmung genannte Höhe herabgesetzt.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.
2) Art. 32bis tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef